Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Keine  Verjährung.

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einem  Staat  und  einer  als  kriegführend  anerkannten  aufständischen
Partei  nach  Völkerrecht  zu  beurteilen.  Das  Entscheidende  ist  eben
immer,  ob  von  Staaten  Nichtstaaten  die  Fähigkeit  zuerkannt  ist,  völkerrechtliche ­
  Handlungen  vorzunehmen.  Wenn  und  soweit  das  der  Fall,
werden  völkerrechtliche  Rechtsverhältnisse  geschaffen.
II.  Die  von  manchen,  z.  B.  von  Liszt,  aufgestellte  Behauptung,
es  dürfe  nur  dann  von  völkerrechtlichen  Rechtsverhältnissen  gesprochen
werden,  wenn  die  Ausübung  staatlicher  Hoheitsrechte  ihren  Inhalt
bilde,  ist  unseres  Erachtens  nicht  zutreffend.  Wenn  und  soweit  ein  Staat
mit  einem  anderen  Staate  Rechtsverhältnisse  normiert,  liegen  solche
vor,  die  formell  den  Regeln  des  Völkerrechts  unterfallen  ohne  Rücksicht
auf  den  materiellen  Inhalt.  Das  gilt  nur  dann  nicht,  wenn  der  Staat
als  Fiskus  auftritt  und  z.  B.  mit  einem  anderen  Staat  ein  Kreditabkommen ­
  oder  einen  Lieferungsvertrag  abschließt.
III.  Völkerrechtlich  erheblich  sind  Tatsachen,  die  für  die
Begründung,  Änderung  oder  Aufhebung  von  Völkerrechtsverhältnissen ­
  von  Bedeutung  sind.  Hierzu  gehören  einmal  natürliche ­
  Tatsachen,  wie  z.  B.  Vergrößerung  eines  Gebietes  durch  Anspülung, ­
  durch  die  plötzliche  Bildung  einer  Insel  in  den  Küstengewässern
usw.  Nicht  anzuerkennen  ist  für  das  Gebiet  des  Völkerrechts  eine
rechtsbegründende  oder  rechtszerstörende  Verjährung.  Alle  Versuche, ­
  die  in  dieser  Richtung  gemacht  worden  sind,  eine  solche  zu  konstruieren, ­
  sind  schon  daran  rettungslos  gescheitert,  daß  es  nicht  möglich
gewesen  ist,  eine  völkerrechtlich  anerkannte  Verjährungsfrist  aufzuzeigen. ­
  Wohl  aber  liegt  auch  für  das  Gebiet  des  Völkerrechts  dem  Gedanken ­
  der  Verjährung  ein  richtiges  Moment  zugrunde,  nämlich,  daß
aus  einem  protestlos  einige  Zeit  hindurch  andauernden  Zustand,
der  mit  fremdem  Recht  kollidiert,  der  Rückschluß  gezogen  werden  kann,
daß  hier  seitens  eines  Berechtigten  auf  die  Geltendmachung  desRechtes
kein  Wert  gelegt  wird,  so  daß  derjenige,  der  es  zunächst  rechtlos  ausgeübt ­
  hat,  nunmehr  als  in  rechtmäßiger  Ausübung  befindlich  erscheinen ­
  kann  (normative  Kraft  des  Faktischen).
IV.  Wie  auf  anderen  Rechtsgebieten,  so  lassen  sich  auch  auf  dem  des
Völkerrechts  einseitige  (empfangs-  und  nichtempfangsbedürstige)  und
zweiseitige  Willenserklärungen  unterscheiden.  Zu  den  einseitigen
empfangsbedürftigen  gehört  beispielsweise  die  Kriegserklärung,  die
Notifikation  der  Annexion  eines  bisher  herrenlosen  Gebietes  oder  einer
Blockade,  die  vertraglich  vorgesehene  Kündigung  eines  Handelsvertrages,
            
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