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Keine Verjährung.
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einem Staat und einer als kriegführend anerkannten aufständischen
Partei nach Völkerrecht zu beurteilen. Das Entscheidende ist eben
immer, ob von Staaten Nichtstaaten die Fähigkeit zuerkannt ist, völkerrechtliche
Handlungen vorzunehmen. Wenn und soweit das der Fall,
werden völkerrechtliche Rechtsverhältnisse geschaffen.
II. Die von manchen, z. B. von Liszt, aufgestellte Behauptung,
es dürfe nur dann von völkerrechtlichen Rechtsverhältnissen gesprochen
werden, wenn die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte ihren Inhalt
bilde, ist unseres Erachtens nicht zutreffend. Wenn und soweit ein Staat
mit einem anderen Staate Rechtsverhältnisse normiert, liegen solche
vor, die formell den Regeln des Völkerrechts unterfallen ohne Rücksicht
auf den materiellen Inhalt. Das gilt nur dann nicht, wenn der Staat
als Fiskus auftritt und z. B. mit einem anderen Staat ein Kreditabkommen
oder einen Lieferungsvertrag abschließt.
III. Völkerrechtlich erheblich sind Tatsachen, die für die
Begründung, Änderung oder Aufhebung von Völkerrechtsverhältnissen
von Bedeutung sind. Hierzu gehören einmal natürliche
Tatsachen, wie z. B. Vergrößerung eines Gebietes durch Anspülung,
durch die plötzliche Bildung einer Insel in den Küstengewässern
usw. Nicht anzuerkennen ist für das Gebiet des Völkerrechts eine
rechtsbegründende oder rechtszerstörende Verjährung. Alle Versuche,
die in dieser Richtung gemacht worden sind, eine solche zu konstruieren,
sind schon daran rettungslos gescheitert, daß es nicht möglich
gewesen ist, eine völkerrechtlich anerkannte Verjährungsfrist aufzuzeigen.
Wohl aber liegt auch für das Gebiet des Völkerrechts dem Gedanken
der Verjährung ein richtiges Moment zugrunde, nämlich, daß
aus einem protestlos einige Zeit hindurch andauernden Zustand,
der mit fremdem Recht kollidiert, der Rückschluß gezogen werden kann,
daß hier seitens eines Berechtigten auf die Geltendmachung desRechtes
kein Wert gelegt wird, so daß derjenige, der es zunächst rechtlos ausgeübt
hat, nunmehr als in rechtmäßiger Ausübung befindlich erscheinen
kann (normative Kraft des Faktischen).
IV. Wie auf anderen Rechtsgebieten, so lassen sich auch auf dem des
Völkerrechts einseitige (empfangs- und nichtempfangsbedürstige) und
zweiseitige Willenserklärungen unterscheiden. Zu den einseitigen
empfangsbedürftigen gehört beispielsweise die Kriegserklärung, die
Notifikation der Annexion eines bisher herrenlosen Gebietes oder einer
Blockade, die vertraglich vorgesehene Kündigung eines Handelsvertrages,