Internationale Ströme. 109
eingesetzt, die europäische, die, ursprünglich nur sür zwei Jahre eingesetzt,
mit beschränkten Kompetenzen noch heute besteht (vgl. S. 91),
und die permanente Kommission der Userstaaten Württemberg, Bayern
Österreich und der Türkei, die, mit der Ausarbeitung einer Donauakte
betraut, nie zu Bedeutung gelangt ist. Die von ihr ausgearbeitete
Schifsahrtsakte von 1857, die die Fahrt zwischen Donauhäfen nur den
Uferstaaten vorbehielt und den übrigen Mächten nur die Fahrt vom
offenen Meer bis zu einem Donauhafen freigab, wurde zwar von den
Mächten 1858 verworfen; gleichwohl ist sie noch bis in den Weltkrieg
hinein in Österreich-Ungarn in Geltung gestanden. Eine von der Europäischen
Kommission ausgearbeitete Schiffahrtsakte vom 2. November
1865 bestimmte die Neutralität, besser Befriedung der Arbeiten und
Einrichtungen der Kommission selbst an der Donaumündung und dehnte
diese Befriedung auf die Hafenverwaltung von Sulina, das Marine-Hospital
und das technische Personal aus. Der Berliner Vertrag von
1878 erstreckte diese Befriedung auf den mittleren Donaulauf, also bis
zum Eisernen Tor. Auf dieser Strecke waren Befestigungen zu schleifen,
neue durften nicht angelegt werden und es war die Befahrung der
Strecke Eisernes Tor bis zum Schwarzen Meer nicht für Militär-, sondern
nur sür (Strom- und Zoll-) Polizeischiffe zulässig. Eine Ausnahme
bestand sür die Stationsschisse der Mächte, die bis Galatz fahren durften.
Die europäische Kommission wurde in ihrer Tätigkeit bestätigt und
diese bis nach Galatz ausgedehnt. Rumänien erhielt Sitz und Stimme
in der Kommission. In der Folgezeit arbeitete diese eine Schisfahrtsordnung
von 1883 (abgeändert 1911) für die untere Donau und die
Donaumündungen, freilich unter Ausschluß der Ciliamündung, soweit
Rußland dessen beide Arme besaß, aus, die von der Londoner Konferenz
1883 angenommen wurde. Ein Reglement für den mittleren
Lauf 1882 ist an dem Widerspruch Rumäniens gescheitert. Dementsprechend
verblieb die Schiffahrt auf dem mittleren Stromlauf unter
der Territorialgewalt der Uferstaaten. Hier haben erst die Friedensschlüsse
mit den alliierten und assoziierten Mächten eine Änderung geschaffen,
indem hier auch die Strecke von dem Punkte an, wo der Tätigkeitsbereich
der europäischen Kommission endigt, unter eine neu zu
bildende internationale Kommission gestellt wird.
IV. Die Kongoakte vom 26. Februar 1885, ersetzt zunächst im Verhältnis
von Amerika, Belgien, Großbritannien, Frankreich, Italien,
Japan, Portugal, Deutschland, Österreich, Ungarn, Bulgarien und der