Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Internationale  Ströme.  109
eingesetzt,  die  europäische,  die,  ursprünglich  nur  sür  zwei  Jahre  eingesetzt, ­
  mit  beschränkten  Kompetenzen  noch  heute  besteht  (vgl.  S.  91),
und  die  permanente  Kommission  der  Userstaaten  Württemberg,  Bayern
Österreich  und  der  Türkei,  die,  mit  der  Ausarbeitung  einer  Donauakte
betraut,  nie  zu  Bedeutung  gelangt  ist.  Die  von  ihr  ausgearbeitete
Schifsahrtsakte  von  1857,  die  die  Fahrt  zwischen  Donauhäfen  nur  den
Uferstaaten  vorbehielt  und  den  übrigen  Mächten  nur  die  Fahrt  vom
offenen  Meer  bis  zu  einem  Donauhafen  freigab,  wurde  zwar  von  den
Mächten  1858  verworfen;  gleichwohl  ist  sie  noch  bis  in  den  Weltkrieg
hinein  in  Österreich-Ungarn  in  Geltung  gestanden.  Eine  von  der  Europäischen ­
  Kommission  ausgearbeitete  Schiffahrtsakte  vom  2.  November
1865  bestimmte  die  Neutralität,  besser  Befriedung  der  Arbeiten  und
Einrichtungen  der  Kommission  selbst  an  der  Donaumündung  und  dehnte
diese  Befriedung  auf  die  Hafenverwaltung  von  Sulina,  das  Marine-Hospital
  und  das  technische  Personal  aus.  Der  Berliner  Vertrag  von
1878  erstreckte  diese  Befriedung  auf  den  mittleren  Donaulauf,  also  bis
zum  Eisernen  Tor.  Auf  dieser  Strecke  waren  Befestigungen  zu  schleifen,
neue  durften  nicht  angelegt  werden  und  es  war  die  Befahrung  der
Strecke  Eisernes  Tor  bis  zum  Schwarzen  Meer  nicht  für  Militär-,  sondern ­
  nur  sür  (Strom-  und  Zoll-)  Polizeischiffe  zulässig.  Eine  Ausnahme
bestand  sür  die  Stationsschisse  der  Mächte,  die  bis  Galatz  fahren  durften.
Die  europäische  Kommission  wurde  in  ihrer  Tätigkeit  bestätigt  und
diese  bis  nach  Galatz  ausgedehnt.  Rumänien  erhielt  Sitz  und  Stimme
in  der  Kommission.  In  der  Folgezeit  arbeitete  diese  eine  Schisfahrtsordnung ­
  von  1883  (abgeändert  1911)  für  die  untere  Donau  und  die
Donaumündungen,  freilich  unter  Ausschluß  der  Ciliamündung,  soweit
Rußland  dessen  beide  Arme  besaß,  aus,  die  von  der  Londoner  Konferenz ­
  1883  angenommen  wurde.  Ein  Reglement  für  den  mittleren
Lauf  1882  ist  an  dem  Widerspruch  Rumäniens  gescheitert.  Dementsprechend ­
  verblieb  die  Schiffahrt  auf  dem  mittleren  Stromlauf  unter
der  Territorialgewalt  der  Uferstaaten.  Hier  haben  erst  die  Friedensschlüsse ­
  mit  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  eine  Änderung  geschaffen, ­
  indem  hier  auch  die  Strecke  von  dem  Punkte  an,  wo  der  Tätigkeitsbereich ­
  der  europäischen  Kommission  endigt,  unter  eine  neu  zu
bildende  internationale  Kommission  gestellt  wird.
IV.  Die  Kongoakte  vom  26.  Februar  1885,  ersetzt  zunächst  im  Verhältnis ­
  von  Amerika,  Belgien,  Großbritannien,  Frankreich,  Italien,
Japan,  Portugal,  Deutschland,  Österreich,  Ungarn,  Bulgarien  und  der
            
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