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Schutz ideeller Interessen.
Konvention für die Kontrolle des Waffen- und Munitionshandels
bezeichnet. Die neue Waffenakte verbietet generell, von besonderen
durch die in Betracht kommenden Staaten zu erteilenden Ausnahme
bestimmungen abgesehen, die Ausfuhr bestimmter Waffen, wie Ge
schütze, Explosivapparate, Flammenwerfer, Maschinengewehre nebst
Munition, und dehnt dieses Verbot, das entsprechend auch für Einfuhr
geschaffen ist, auf alle Feuerwaffen überhaupt aus für Afrika, (außer
Algier, Tripolis und der südafrikanischen Union), Transkaukasien,
Persien, Arabien, das ehemalige türkische Festland, das Rote Meer,
den Golf von Aden und den Persischen Golf. Es wird eine strenge
Überwachung in zahlreichen Detailbesümmungen angeordnet und ein
besonderes internationales Bureau eingesetzt, dem genaueste Mit
teilungen selbst über jede Ausnahmebewilligung von den einzelnen
Staaten zu machen sind.
V. Gegen den Sklavenhandel hatte sich schon eine feierliche
Erklärung des Wiener Kongresses vom 8. Februar 1815 gewandt. Ein
praktisches Ergebnis war nach wiederholten Verhandlungen erst durch
den sog. Quintupelvertrag vom 20. Dezember 1841 zwischen den
Großmächten erzielt worden, der eine verdächtige Zone im Atlantischen
Ozean zwischen Afrika und Amerika, sowie dem westlichen Teile des
Indischen Ozeans absteckte und in diesen den Kreuzern der Vertrags
mächte ein Durchsuchungsrecht gewährte. Eine umfassende Kodifi
kation der Materie stellte in 7 Kapiteln mit 100 Artikeln die Brüsseler
Antisklavereiakte vom 2. Juni 1890 dar. Im I. und II. Kapitel handelte
sie von den Ländern des Sklavenhandels und sah als Maßregelung
Verhinderung der Sklavenjagden durch Anlage von Stationen, Über
wachung der Karawanenstraßen und Anhaltung und Verfolgung der
Sklavenzüge vor. In einem dritten Kapitel wurde der Sklavenhandel
zur See behandelt. Als verdächtige Zone wurde hier der westliche
Teil des Indischen Ozeans mit dem Roten Meer bezeichnet. Es wurde
die Anhaltung jedes verdächtigen Schiffes unter 500 Tonnen ange
ordnet, eine Durchsuchung jedoch nur zugelassen, sofern der betreffende
Staat (eine Konzession an Frankreich) das erlaubte. Bei Verdacht war
das Schiff nach dem Flaggenhafen einzubringen. Bei mißbräuchlicher
Flaggensührung verfiel das Schiss, bei Sklavenhandel wurden Schiff
und Mannschaften der Gerichtsbehörde der Flagge überwiesen. Bei
ungerechtem Verfahren war Schadensersatz zu leisten.
VI. Das internationale Arbeitsrecht. Hierüber treffen