Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Schutz ideeller Interessen. 
Konvention für die Kontrolle des Waffen- und Munitionshandels 
bezeichnet. Die neue Waffenakte verbietet generell, von besonderen 
durch die in Betracht kommenden Staaten zu erteilenden Ausnahme 
bestimmungen abgesehen, die Ausfuhr bestimmter Waffen, wie Ge 
schütze, Explosivapparate, Flammenwerfer, Maschinengewehre nebst 
Munition, und dehnt dieses Verbot, das entsprechend auch für Einfuhr 
geschaffen ist, auf alle Feuerwaffen überhaupt aus für Afrika, (außer 
Algier, Tripolis und der südafrikanischen Union), Transkaukasien, 
Persien, Arabien, das ehemalige türkische Festland, das Rote Meer, 
den Golf von Aden und den Persischen Golf. Es wird eine strenge 
Überwachung in zahlreichen Detailbesümmungen angeordnet und ein 
besonderes internationales Bureau eingesetzt, dem genaueste Mit 
teilungen selbst über jede Ausnahmebewilligung von den einzelnen 
Staaten zu machen sind. 
V. Gegen den Sklavenhandel hatte sich schon eine feierliche 
Erklärung des Wiener Kongresses vom 8. Februar 1815 gewandt. Ein 
praktisches Ergebnis war nach wiederholten Verhandlungen erst durch 
den sog. Quintupelvertrag vom 20. Dezember 1841 zwischen den 
Großmächten erzielt worden, der eine verdächtige Zone im Atlantischen 
Ozean zwischen Afrika und Amerika, sowie dem westlichen Teile des 
Indischen Ozeans absteckte und in diesen den Kreuzern der Vertrags 
mächte ein Durchsuchungsrecht gewährte. Eine umfassende Kodifi 
kation der Materie stellte in 7 Kapiteln mit 100 Artikeln die Brüsseler 
Antisklavereiakte vom 2. Juni 1890 dar. Im I. und II. Kapitel handelte 
sie von den Ländern des Sklavenhandels und sah als Maßregelung 
Verhinderung der Sklavenjagden durch Anlage von Stationen, Über 
wachung der Karawanenstraßen und Anhaltung und Verfolgung der 
Sklavenzüge vor. In einem dritten Kapitel wurde der Sklavenhandel 
zur See behandelt. Als verdächtige Zone wurde hier der westliche 
Teil des Indischen Ozeans mit dem Roten Meer bezeichnet. Es wurde 
die Anhaltung jedes verdächtigen Schiffes unter 500 Tonnen ange 
ordnet, eine Durchsuchung jedoch nur zugelassen, sofern der betreffende 
Staat (eine Konzession an Frankreich) das erlaubte. Bei Verdacht war 
das Schiff nach dem Flaggenhafen einzubringen. Bei mißbräuchlicher 
Flaggensührung verfiel das Schiss, bei Sklavenhandel wurden Schiff 
und Mannschaften der Gerichtsbehörde der Flagge überwiesen. Bei 
ungerechtem Verfahren war Schadensersatz zu leisten. 
VI. Das internationale Arbeitsrecht. Hierüber treffen
	        
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