146 Die Cour de justice arbitrale.
würden. Hier trat aber sofort eine Schwierigkeit zutage. Wie sollte
bei nur 15 Richtern das Prinzip der Staatengleichheit gewahrt bleiben?
Denn es war ja klar, daß von den 44 Staaten, die auf der II. Haager
Konferenz repräsentiert waren, nicht alle in einem derartig gebildeten
Gerichte vertreten sein konnten. Ein gemeinschaftliches deutsch-eng
lisch-amerikanisches Projekt suchte die Lösung in dem Vorschlag des
sogenannten Rotationsprinzipes. Danach hätten alle Großmächte m
den aus nunmehr 17 Richtern zu bildenden Gerichtshof je einen Richter
entsandt, während die übrigen Staaten zwar auch je einen Richter be
stimmt hätten, ohne daß diese aber wie die der Großmächte gleichzeitig
im Gericht sitzen würden. In einer dem Projekt als Anlage beigege
benen Tabelle war die Verteilung der Sitze unter die Signatarmächte
auf die Normalperiode von 12 Jahren ersichtlich gemacht.
Es waren die südamerikanischen Delegierten, vor allem der Brasi
lianer Barbosa, die aufs schärfste gegen eine derartige ungleiche Be
handlung der Staaten Front gemacht haben. Brasiüen selbst schlug
die Verteilung sämtlicher Staaten auf drei Schichten vor, deren jede
ein Drittel der Normalperiode zu fungieren gehabt hätte. Dieser Vor
schlag fand ebensowenig Billigung wie andere, die das Wahlprinzip,
sei es in Form einer Wahl der Richter durch die Konferenz, sei es durch
Wahl seitens eines besonderen Wahlmännerkollegiums zur Anerkennung
zu bringen versuchten.
Wie in der Frage des obligatorischen Schiedsgerichtes, ist man auch
in der des wirklich ständigen Gerichtshofes zu keiner Lösung gelangt.
Vielmehr hat sich die Konferenz damit begnügt, den Mächten die An
nahme des Entwurfes über die Errichtung eines Schiedsgerichtshofes
und dessen Inkraftsetzung zu empfehlen, sobald eine Einigung über die
Wahl der Richter und die Zusammensetzung des Gerichtshofes erfolgt
sein würde. Es mag in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt blei
ben, daß durch Vertrag vom 20. Dezember 1907 die mittelamerika
nischen Republiken Costa Rica, Guatemala. Honduras, Nicaragua und
Salvador einen internationalen Gerichtshof in der Corte de Justicia
Centroamericana eingesetzt haben, die in Carthago (Costa Rica) er
richtet seit dessen Zerstörung durch Erdbeben in San Jose (Costa Rica)
ihren Sitz hatte, während des Weltkrieges aber bedauerlicherweise auf
gehoben worden ist, obwohl er eine Reihe wichtiger Fälle in jurisüsch
hervorragender Weise zur Lösung gebracht hat.
Wiewohl in den beiden wichtigsten Fragen von friedenSrecht'icher