Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

146 Die Cour de justice arbitrale. 
würden. Hier trat aber sofort eine Schwierigkeit zutage. Wie sollte 
bei nur 15 Richtern das Prinzip der Staatengleichheit gewahrt bleiben? 
Denn es war ja klar, daß von den 44 Staaten, die auf der II. Haager 
Konferenz repräsentiert waren, nicht alle in einem derartig gebildeten 
Gerichte vertreten sein konnten. Ein gemeinschaftliches deutsch-eng 
lisch-amerikanisches Projekt suchte die Lösung in dem Vorschlag des 
sogenannten Rotationsprinzipes. Danach hätten alle Großmächte m 
den aus nunmehr 17 Richtern zu bildenden Gerichtshof je einen Richter 
entsandt, während die übrigen Staaten zwar auch je einen Richter be 
stimmt hätten, ohne daß diese aber wie die der Großmächte gleichzeitig 
im Gericht sitzen würden. In einer dem Projekt als Anlage beigege 
benen Tabelle war die Verteilung der Sitze unter die Signatarmächte 
auf die Normalperiode von 12 Jahren ersichtlich gemacht. 
Es waren die südamerikanischen Delegierten, vor allem der Brasi 
lianer Barbosa, die aufs schärfste gegen eine derartige ungleiche Be 
handlung der Staaten Front gemacht haben. Brasiüen selbst schlug 
die Verteilung sämtlicher Staaten auf drei Schichten vor, deren jede 
ein Drittel der Normalperiode zu fungieren gehabt hätte. Dieser Vor 
schlag fand ebensowenig Billigung wie andere, die das Wahlprinzip, 
sei es in Form einer Wahl der Richter durch die Konferenz, sei es durch 
Wahl seitens eines besonderen Wahlmännerkollegiums zur Anerkennung 
zu bringen versuchten. 
Wie in der Frage des obligatorischen Schiedsgerichtes, ist man auch 
in der des wirklich ständigen Gerichtshofes zu keiner Lösung gelangt. 
Vielmehr hat sich die Konferenz damit begnügt, den Mächten die An 
nahme des Entwurfes über die Errichtung eines Schiedsgerichtshofes 
und dessen Inkraftsetzung zu empfehlen, sobald eine Einigung über die 
Wahl der Richter und die Zusammensetzung des Gerichtshofes erfolgt 
sein würde. Es mag in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt blei 
ben, daß durch Vertrag vom 20. Dezember 1907 die mittelamerika 
nischen Republiken Costa Rica, Guatemala. Honduras, Nicaragua und 
Salvador einen internationalen Gerichtshof in der Corte de Justicia 
Centroamericana eingesetzt haben, die in Carthago (Costa Rica) er 
richtet seit dessen Zerstörung durch Erdbeben in San Jose (Costa Rica) 
ihren Sitz hatte, während des Weltkrieges aber bedauerlicherweise auf 
gehoben worden ist, obwohl er eine Reihe wichtiger Fälle in jurisüsch 
hervorragender Weise zur Lösung gebracht hat. 
Wiewohl in den beiden wichtigsten Fragen von friedenSrecht'icher
	        
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