Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

148  Begriff  der  Schiedssprechung.
Grund  der  Achtung  vor  dem  Recht".  Es  ist  bedeutsam,  daß  die  Haager
Konvention  ausdrücklich  betont,  daß  die  Sprüche  des  Haager  Schiedsgerichtes ­
  Rechtssprüche  sein  sollen.  Denn  während  im  innerstaatlichen ­
  Rechtsleben  die  Schiedsgerichte  nicht  notwendig  an  die  Normen
des  positiven  Rechtes  gebunden  sind,  ist  es  gerade  ein  unbedingtes  Ersordernis
  für  das  internationale,  das  geltende  Völkerrecht,  eventuell  unter
Zuhilfenahme  der  Analogie,  zur  Anwendung  zu  bringen,  sofern  die
Parteien  nichts  Abweichendes  vereinbart  haben.  In  dem  gleichen
wichtigen  Artikel  35,  der  die  Definition  der  internationalen  Schiedssprechung ­
  gibt,  ist  -  und^war  in  Absatz  2  -  die  weitere  Folge  niedergelegt, ­
  die  aus  der  Unterwerfung  unter  die  Schiedsgerichtsbarkeit  entfließt: ­
  „Die  Anrufung  der  Schiedssprechung,"  heißt  es  dort,  „schließt
die  Verpflichtung  in  sich,  sich  nach  Treu  und  Glauben  dem  Schiedssprüche ­
  zu  unterwerfen."  Diese  Norm  ist  von  größter  Bedeutung.
Würde  die  Verpflichtung  der  Kontrahenten  mit  Abschluß  des  Kompromisses ­
  erschöpft  sein,  so  könnte  jeder  Staat  nach  freiem  Belieben
die  Erfüllung  des  Schiedsspruches  ablehnen  und  damit  gerade  den  Unterschied ­
  verwischen,  der  zwischen  Vermittlung  und  Schiedsgerichtsbarkeit ­
  besteht.  Es  liegt  im  Wesen  jeder  Gerichtsbarkeit  (die  sich  nur
dadurch  von  jener  unterscheidet,  daß  bei  der  Schiedsgerichtsbarkeit  die
Parteien  die  Richter  bestimmen),  daß  sie  die  Verpflichtung  zur  Erfüllung ­
  der  Sentenz  in  sich  schließt.  Wenn  Art.  37  II  von  einer  Unter*
Weisung  nach  Treu  und  Glauben  spricht,  so  bedeutet  das  eme  Abkürzung
für  die  deutlichere  Fassung:  „wie  es  Treu  und  Glauben  verlangt  .  Nur
so  entspricht  sie  der  Vorstellung  von  der  Wirkung,  die  wir  an  den  Begriff ­
  Urteil  knüpfen.
b)  Was  nun  den  im  zweiten  Kapitel  des  Friedensabkommens  behandelten ­
  Ständigen  Gerichtshof,  die  Cour  permanente  d’arbitrage,
anlangt,  so  ist  diese  juristisch  nicht  als  ein  Organ  eines  angeblichen ­
  Staatenverbandes  aufzufassen.  Denn  nach  einem  Vorschlag ­
  des  Deutschen  Reiches  bestimmt  Art.  44 1.  II:  „Jede  Vertragsmacht ­
  benennt  höchstens  vier  Personen  von  anerkannter  Sachkunde  m
Fragen  des  Völkerrechts,  die  sich  der  höchsten  sittlichen  Achtung  erfreuen
und  bereit  sind,  ein  Schiedsrichteramt  zu  übernehmen.  Die  so  benannten
Personen  ollen  unter  dem  Titel  von  Mitgliedern  des  Schiedshoses  m
eine  Liste  eingetragen  werden,  diese  soll  allen  Vertragsmächten  durch  das
Bureau  mitgeteilt  werden."  Wollen  nun  die  Parteien  eines  konkreten
Streites  ein  „Tribunal  d’arbitrage“  int  Haag  zur  Entscheidung  ihrer
            
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