Das Haager Friedensabkommen.
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Bedeutung eine Konvention 1907 nicht abgeschlossen worden ist, bedeutet
das Erreichte — von Verbesserungen an der Konvention zur
friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten sehe ich hier überhaupt
ab — gegenüber dem 1899 Erzielten einen Fortschritt.
Um zunächst ein Resultat nochmals festzustellen: Während man auf
der I. Konferenz den Gedanken des Obligatoriums alsbald fallen gelassen
hat, ist er auf der II. Konferenz von beinahe der doppelten Anzahl
von Staaten im Prinzip anerkannt worden, so daß man wohl berechtigt
ist, zu sagen, daß die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit von
der gesamten Völkerrechtsgemeinschaft, d. h. von den Staaten der Kulturwelt,
ausdrückliche Anerkennung gefunden hat, eine Anerkennung,
die, wenn sie auch schon vorher in speziellen Verträgen eben jener Staaten
in mehr oder weniger großer Häufigkeit in die Erscheinung trat,
doch zum ersten Male in einer Weltkonvention in feierlichen Worten
proklamiert worden ist. Diese Proklamation hat zugleich die Weiterentwicklung
des Instituts beschleunigt. Ließ sich bereits für die Zeit von
1899 —1907 ein rapides Steigen in dem Abschluß von Schiedsgerichts-Verträgen
konstatieren, so kann man heute feststellen, daß mehr als 130
ratifizierte Schiedsgerichtsverträge und 145 Verträge mit Schiedsklausel
vor Kriegsbeginn in Geltung standen, die teils mit, teils ohne
Einschränkungen, auftauchende Streitigkeiten beinahe ausnahmslos
dem Haager Schiedsgerichtshof unterwerfen, wenn nahezu alle seitdem
abgeschlossenen Friedensverträge, deren Bestimmungen ausnahmslos
oder doch zum Teil für Zweiselsfälle schiedsrichterlicher Beurteilung
unterwerfen und wenn endlich das Institut in der Völkerbundspakte
und im Arbeitsrecht fest verankert worden ist (s. unten
S. 160).
II. a) Was die internationale Schiedsgerichtsbarkeit gegen gute
Dienste und Vermittlung zur Streiterledigung abgrenzt, ist, daß diese
nur einen Versuch darstellen, bestehende Differenzen zur Erledigung
zu bringen, während jene berufen ist, durch eine Entscheidung den
Streit endgültig aus der Welt zu schaffen. Damit ist aber nur die eine
Seite der Schiedsgerichtsbarkeit in ihrem Kern erfaßt. Wesentlich für
den Begriff „Schiedssprechung" ist, daß das Verfahren vor Richtern
sich abspielt, die durch Wahl der Parteien berufen sind. Art. 37 FA,
der das erste Kapitel (Schiedswesen) einleitet, formuliert daher, völlig
zutreffend, die internationale Schiedssprechung als „Erledigung von
Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer Wahl auf