Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Das  Haager  Friedensabkommen.

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Bedeutung  eine  Konvention  1907  nicht  abgeschlossen  worden  ist,  bedeutet ­
  das  Erreichte  —  von  Verbesserungen  an  der  Konvention  zur
friedlichen  Beilegung  internationaler  Streitigkeiten  sehe  ich  hier  überhaupt ­
  ab  —  gegenüber  dem  1899  Erzielten  einen  Fortschritt.
Um  zunächst  ein  Resultat  nochmals  festzustellen:  Während  man  auf
der  I.  Konferenz  den  Gedanken  des  Obligatoriums  alsbald  fallen  gelassen ­
  hat,  ist  er  auf  der  II.  Konferenz  von  beinahe  der  doppelten  Anzahl ­
  von  Staaten  im  Prinzip  anerkannt  worden,  so  daß  man  wohl  berechtigt ­
  ist,  zu  sagen,  daß  die  obligatorische  Schiedsgerichtsbarkeit  von
der  gesamten  Völkerrechtsgemeinschaft,  d.  h.  von  den  Staaten  der  Kulturwelt,
  ausdrückliche  Anerkennung  gefunden  hat,  eine  Anerkennung,
die,  wenn  sie  auch  schon  vorher  in  speziellen  Verträgen  eben  jener  Staaten ­
  in  mehr  oder  weniger  großer  Häufigkeit  in  die  Erscheinung  trat,
doch  zum  ersten  Male  in  einer  Weltkonvention  in  feierlichen  Worten
proklamiert  worden  ist.  Diese  Proklamation  hat  zugleich  die  Weiterentwicklung ­
  des  Instituts  beschleunigt.  Ließ  sich  bereits  für  die  Zeit  von
1899  —1907  ein  rapides  Steigen  in  dem  Abschluß  von  Schiedsgerichts-Verträgen
  konstatieren,  so  kann  man  heute  feststellen,  daß  mehr  als  130
ratifizierte  Schiedsgerichtsverträge  und  145  Verträge  mit  Schiedsklausel ­
  vor  Kriegsbeginn  in  Geltung  standen,  die  teils  mit,  teils  ohne
Einschränkungen,  auftauchende  Streitigkeiten  beinahe  ausnahmslos
dem  Haager  Schiedsgerichtshof  unterwerfen,  wenn  nahezu  alle  seitdem ­
  abgeschlossenen  Friedensverträge,  deren  Bestimmungen  ausnahmslos ­
  oder  doch  zum  Teil  für  Zweiselsfälle  schiedsrichterlicher  Beurteilung ­
  unterwerfen  und  wenn  endlich  das  Institut  in  der  Völkerbundspakte
  und  im  Arbeitsrecht  fest  verankert  worden  ist  (s.  unten
S.  160).
II.  a)  Was  die  internationale  Schiedsgerichtsbarkeit  gegen  gute
Dienste  und  Vermittlung  zur  Streiterledigung  abgrenzt,  ist,  daß  diese
nur  einen  Versuch  darstellen,  bestehende  Differenzen  zur  Erledigung
zu  bringen,  während  jene  berufen  ist,  durch  eine  Entscheidung  den
Streit  endgültig  aus  der  Welt  zu  schaffen.  Damit  ist  aber  nur  die  eine
Seite  der  Schiedsgerichtsbarkeit  in  ihrem  Kern  erfaßt.  Wesentlich  für
den  Begriff  „Schiedssprechung"  ist,  daß  das  Verfahren  vor  Richtern
sich  abspielt,  die  durch  Wahl  der  Parteien  berufen  sind.  Art.  37  FA,
der  das  erste  Kapitel  (Schiedswesen)  einleitet,  formuliert  daher,  völlig
zutreffend,  die  internationale  Schiedssprechung  als  „Erledigung  von
Streitigkeiten  zwischen  den  Staaten  durch  Richter  ihrer  Wahl  auf
            
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