Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Waffenstillstand  kein  Kriegsende.

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Bedeutung  zu.  Versteht  man  unter  Waffenruhe  (suspension  d’armes)
eine  kürzere,  unter  Waffensüllstand  (armistice)  eine  längere  Unterbrechung ­
  der  Kriegshandlungen,  in  beiden  Fällen  ohne  Beendigung ­
  des  Kriegszustandes,  so  kann  die  erstere,  etwa  nur  zur
Beerdigung  der  Gefallenen,  schon  von  Unterführern  abgeschlossen
werden,  während  der  Waffenstillstand  wegen  seiner  politischen,  meist
auf  Kriegsbeendigung  hinzielenden  Bedeutung  regelmäßig  des  Abschlusses ­
  durch  das  höchste  völkerrechtliche  Vertretungsorgan  bedarf.
Da  der  Waffenstillstand  kein  Kriegsende  bedeutet  (neque
enim  pax  sunt  indutiae),  können  mangels  abweichender  Vereinbarungen ­
  alle  Kriegsvorbereitungen  fortgeführt  werden.  Es  sind
also  insbesondere  Neuaushebungen  und  Truppenbewegungen  durchaus ­
  zulässig.  Dagegen  ist  anzunehmen,  daß  Verproviantierungen  von
belagerten  Festungen  ohne  weiteres  nicht  vorgenommen  werden  dürfen. ­
  Der  Waffenstillstand  endigt  zu  der  angegebenen  Zeit,  bei  Fehlen
einer  Angabe  im  Vertrage  nach  der  LKO.  nicht  ohne  Kündigung.
Die  LKO.  unterscheidet  im  übrigen  zwischen  schweren  Verletzungen
des  Waffenstillstands  und  Verletzungen  durch  Private.  Gibt  die  erstere
Kündigungsbefugnis,  in  besonderen  Fällen  sogar  das  Recht  zu  sofortiger ­
  Wiederaufnahme  der  Feindseligkeiten,  so  verpflichtet  die
Verletzung  durch  Private  nur  zu  Schadensersatz  und  Bestrafung  der
Schuldigen,  während  über  die  leichte  Verletzung  überhaupt  nichts
gesagt  ist.  Es  wird  anzunehmen  sein,  daß  hier  die  normalen  Folgen
des  völkerrechtlichen  Delikts  Platz  greifen.  Der  Waffenstillstand  kann
das  ganze  Kriegsgebiet  umfassen  oder  lokal  beschränkt  sein.  Im  Jahre
1871  hat  man  z.  B.  von  dem  Waffensüllstand  die  an  die  Schweiz
angrenzenden  Gebiete  ausgenommen,  weil  man  deutscherseits  die
Kriegsunternehmungen  dort  fortsetzen  wollte.  In  ihrem  Verlauf  ist
dann  die  Armee  Bourbakis  gezwungen  worden,  auf  Schweizer  Gebiet
überzutreten,  wie  man  auch  den  Fall  von  Belfort  erreicht  hat.
§  40.  Der  Kriegsschauplatz.
I.  Bei  der  Betrachtung  des  Kriegsschauplatzes  muß  scharf  unterschieden ­
  werden  zwischen  dem  Kriegsschauplatz  im  militärischen
und  dem  im  juristischen  Sinne.  Ist  letzterer  der  Raum,  aus
dem  Krieg  geführt  werden  darf  (potentieller  Krieg),  so  ist  ersterer
derjenige,  auf  dem  tatsächlich  Krieg  geführt  wird  (aktueller
Krieg).  So  ist  wiederholt,  z.  B.  während  des  russisch-japanischen
            
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