Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

190  Das  Verwundetenrecht.
Posten  bewacht  wird,  die  mit  einem  regelrechten  dienstlichen  Auftrag
versehen  sind;  3.  die  Tatsache,  daß  in  der  Formation  oder  der  Anstalt
Waffen  und  Munition  gesunden  werden,  die  den  Verwundeten  abgenommen, ­
  aber  noch  nicht  der  zuständigen  Dienststelle  abgeliefert  ^  |
worden  sind.  m  .
Das  ausschließlich  zur  Bergung,  zur  Beförderung  und  zur  Behandlung ­
  von  Verwundeten  und  Kranken  sowie  zur  Verwaltung  von  Sanitätsformationen ­
  und  -anstalten  bestimmte  Personal  und  die  den
Heeren  beigegebenen  Feldprediger  sollen  unter  allen  Umständen  geachtet ­
  und  geschützt  werden;  wenn  sie  in  die  Hände  des  Feindes  fallen,
dürfen  sie  nicht  als  Kriegsgefangene  behandelt  werden.
Dem  erwähnten  Personale  wird  das  Personal  der  von  ihrer  Regierung ­
  in  gehöriger  Form  anerkannten  und  ermächtigten  freiwilligen
Hilssgesellschasten,  das  in  den  Sanitätsformationen  und  -anstalten
der  Heere  verwendet  wird,  gleichgestellt  mit  dem  Vorbehalte,  daß  diese
Personale  den  militärischen  Gesetzen  und  Verordnungen  untersteht.
Jeder  Staat  soll  dem  anderen  entweder  schon  in  Friedenszeiten  oder  bei
Beginn  oder  im  Laufe  der  Feindseligkeiten,  jedenfalls  aber  vor  jeder  tatsächlichen ­
  Verwendung  die  Namen  der  Gesellschaften  bekanntgeben,  die
er  ermächtigt  hat,  unter  seiner  Verantwortung  am  amtlichen  Sanitätsdienste ­
  seines  Heeres  mitzuwirken.  Eine  anerkannte  Gesellschaft  eines
neutralen  Staates  darf  ihr  Personal  und  ihre  SanitätsformaUonen
bei  einer  Kriegspartei  nur  mit  vorgängiger  Einwilligung  ihrer  eigenen
Regierung  und  mit  Ermächtigung  der  Kriegspartei  selbst  mitwirken
lassen.  Die  Kriegspartei,  welche  die  Hilfe  annimmt,  ist  verpflichtet,
solches  vor  jeder  Verwendung  dem  Feinde  bekannt  zu  machen.  Während
im  Seekriegsrecht  die  neutralen  Hilfsgesellschaften  ihre  eigene,  die
Flagge  der  Kriegspartei,  der  sie  helfen  und  die  Genfer  Flagge  führen,
dürfen  nach  Art.  22  der  Genfer  Konvention  nur  die  Genfer  Flagge
und  die  des  Staates,  dem  die  Unterstützung  zuteil  wird,  geführt  werden.
Die  Hilfsgesellschaften  bilden  also  einen  Bestandteil  des  Sanitätspersonals ­
  des  Staates,  bei  dem  sie  sich  befinden.  Wenn  die  vorbezeichneten
  Personen  in  die  Hände  des  Feindes  gefallen  sind,  sollen  sie  ihre
Verrichtungen  unter  dessen  Leitung  fortsetzen.  Sobald  ihre  Mitwirkung ­
  nicht  mehr  unentbehrlich  ist,  sollen  sie  zu  ihrem  Heere  oder  in  ihre
Heimat  zu  solcher  Zeit  und  auf  solchem  Wege,  wie  sich  mit  den  militärischen ­
  Erfordernissen  vereinbaren  läßt,  zurückgeschickt  werden,  etc
dürfen  in  diesem  Falle  die  Habseligkeiten,  Instrumente,  Waffen  und
            
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