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Die Verwundeten und Kranken im Seekrieg.
Wegnahme zu bringen, das Kriegsschiff einer Gefahr aussetzen oder
den Erfolg der derzeitigen Operation beeinträchtigen würde. Das wird
der Eigenart des II-Bootkrieges entsprechend, regelmäßig der Fall sein.
Eine generelle Annahme eines solchen Falles, wie dies in den 17-Boot-
erklärungen von 1915 und 1917 enthalten war, ist jedoch nicht ohne
weiteres anzunehmen. Vor allem aber besteht stets die Pflicht
zur Rettung von Passagieren und Mannschaft. Der „rücksichts
lose" 17-Bootkrieg ist daher an sich rechtswidrig, soweit er auf diese
Grundsätze keine Rücksicht nimmt, und nur insoweit rechtlich zulässig,
als er im konkreten Fall unter dem Gesichtspunkt des Notstandes oder
der Repressalie sich verteidigen läßt.
VII. Das Recht der Verwundeten und Kranken im See
krieg.
Darüber stellt das 10. Abkommen der II. Friedenskonferenz be
treffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf
den Seekrieg in Ergänzung eines vorangegangenen Abkommens von
1899 folgende Regeln auf:
Die militärischen Lazarettschiffe, das heißt die Schiffe, die vom Staat
einzig und allein erbaut oder eingerichtet worden sind, um den Ver
wundeten, Kranken und Schiffbrüchigen Hilfe zu bringen, und deren
Namen beim Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls
aber vor irgendwelcher Verwendung, den kriegführenden Mächten
mitgeteilt werden, sind zu achten und dürfen während der Dauer der
Feindseligkeiten nicht weggenommen werden. Auch dürfen diese
Schiffe bei einem Aufenthalt in neutralen Häfen nicht als Kriegsschiffe
behandelt werden.
Lazarettschiffe, die ganz oder zum Teil auf Kosten von Privat
personen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften ausgerüstet
worden sind, sind ebenfalls zu achten und, von der Wegnahme aus
geschlossen, sofern die kriegführende Macht, der sie angehören, eine
amtliche Bescheinigung für sie ausstellt und ihren Namen dem Gegner
beim Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber
vor irgendwelcher Verwendung, bekanntgemacht hat. Diese Schiffe
müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber bei sich
führen, daß sie sich während der Ausrüstung und beimHuslaufen unter
ihrer Aufsicht befunden haben.
Lazarettschiffe, die ganz oder zum Teil auf Kosten von Privat-