Contents: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die Verwundeten und Kranken im Seekrieg. 
Wegnahme zu bringen, das Kriegsschiff einer Gefahr aussetzen oder 
den Erfolg der derzeitigen Operation beeinträchtigen würde. Das wird 
der Eigenart des II-Bootkrieges entsprechend, regelmäßig der Fall sein. 
Eine generelle Annahme eines solchen Falles, wie dies in den 17-Boot- 
erklärungen von 1915 und 1917 enthalten war, ist jedoch nicht ohne 
weiteres anzunehmen. Vor allem aber besteht stets die Pflicht 
zur Rettung von Passagieren und Mannschaft. Der „rücksichts 
lose" 17-Bootkrieg ist daher an sich rechtswidrig, soweit er auf diese 
Grundsätze keine Rücksicht nimmt, und nur insoweit rechtlich zulässig, 
als er im konkreten Fall unter dem Gesichtspunkt des Notstandes oder 
der Repressalie sich verteidigen läßt. 
VII. Das Recht der Verwundeten und Kranken im See 
krieg. 
Darüber stellt das 10. Abkommen der II. Friedenskonferenz be 
treffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf 
den Seekrieg in Ergänzung eines vorangegangenen Abkommens von 
1899 folgende Regeln auf: 
Die militärischen Lazarettschiffe, das heißt die Schiffe, die vom Staat 
einzig und allein erbaut oder eingerichtet worden sind, um den Ver 
wundeten, Kranken und Schiffbrüchigen Hilfe zu bringen, und deren 
Namen beim Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls 
aber vor irgendwelcher Verwendung, den kriegführenden Mächten 
mitgeteilt werden, sind zu achten und dürfen während der Dauer der 
Feindseligkeiten nicht weggenommen werden. Auch dürfen diese 
Schiffe bei einem Aufenthalt in neutralen Häfen nicht als Kriegsschiffe 
behandelt werden. 
Lazarettschiffe, die ganz oder zum Teil auf Kosten von Privat 
personen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften ausgerüstet 
worden sind, sind ebenfalls zu achten und, von der Wegnahme aus 
geschlossen, sofern die kriegführende Macht, der sie angehören, eine 
amtliche Bescheinigung für sie ausstellt und ihren Namen dem Gegner 
beim Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber 
vor irgendwelcher Verwendung, bekanntgemacht hat. Diese Schiffe 
müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber bei sich 
führen, daß sie sich während der Ausrüstung und beimHuslaufen unter 
ihrer Aufsicht befunden haben. 
Lazarettschiffe, die ganz oder zum Teil auf Kosten von Privat-
	        
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