Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Konterbande.

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oder  vom  Feinde  besetzte  Gebiet  oder  die  feindliche  Streitmacht  ist.
Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  die  Zuführung  dieser  Gegenstände
unmittelbar  erfolgt,  oder  ob  sie  noch  eine  Umladung  oder  eine  Beförderung ­
  zu  Lande  erfordert.
Der  Beweis  für  die  im  Art.  30  vorgesehene  Bestimmung  ist  in
folgenden  Fällen  endgültig  erbracht:
1.  wenn  die  Ware  nach  den  Urkunden  in  einem  feindlichen  Hafen
ausgeladen  oder  der  feindlichen  Streitmacht  geliefert  werden  soll;
2.  wenn  das  Schiff  nur  feindliche  Häfen  anlaufen  soll  oder  wenn  es
einen  feindlichen  Hafen  berühren  oder  zu  der  feindlichen  Streitmacht
stoßen  soll,  bevor  es  den  neutralen  Hafen  erreicht,  wohin  die  Ware
urkundlich  bestimmt  ist.
Die  Schiffspapiere  begründen  vollen  Beweis  in  Ansehung  der  Fahrt
des  Schiffes,  das  absolute  Konterbande  an  Bord  hat,  es  sei  denn,  daß
beim  Antreffen  des  Schiffes  dieses  offenbar  von  der  nach  den  Schiffspapieren ­
  einzuhaltenden  Fahrt  abgewichen  ist  und  keinen  hinreichenden
Grund  für  diese  Abweichung  nachzuweisen  vermag.
b)  Die  Destinatio  hostile  bei  der  relativen  Konterbande.
Die  Gegenstände  der  relativen  Konterbande  unterliegen  der  Beschlagnahme, ­
  wenn  bewiesen  wird,  daß  sie  für  den  Gebrauch  der  Streitmacht
oder  der  Verwaltungsstellen  des  feindlichen  Staates  bestimmt  sind,  es
sei  denn,  daß  im  letzteren  Falle  nach  Ausweis  der  Umstände  diese  Gegenstände ­
  tatsächlich  nicht  für  den  derzeitigen  Krieg  benutzt  werden
können.
Die  feindliche  Bestimmung  wird  vermutet,  wenn  die  Sendung  an
die  feindlichen  Behörden  oder  an  einen  im  feindlichen  Lande  ansässigen
Händler  gerichtet  ist,  von  dem  es  feststeht,  daß  er  dem  Feinde  Gegenstände ­
  und  Stoffe  dieser  Art  liefert.  Das  gleiche  gilt  für  eine  Sendung,
die  nach  einem  befestigten  Platze  des  Feindes  oder  nach  einem  anderen
der  feindlichen  Streitmacht  als  Basis  dienenden  Platze  bestimmt  ist;
diese  Vermutung  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  das  Kauffahrteischiff ­
  selbst,  das  nach  einem  dieser  Plätze  fährt  und  dessen  Eigenschaft
als  Konterbande  bewiesen  werden  soll.  Treffen  die  vorstehenden  Vermutungen ­
  nicht  zu,  so  wird  vermutet,  daß  die  Bestimmung  unschädlich
ist.  Die  in  diesem  Artikel  aufgestellten  Vermutungen  lassen  den  Beweis ­
  des  Gegenteils  zu.
Die  Gegenstände  der  relativen  Konterbande  unterliegen  der  Beschlagnahme ­
  nur  auf  einem  Schiffe,  das  sich  auf  der  Fahrt  nach  dem
            
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