Konterbande.
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oder vom Feinde besetzte Gebiet oder die feindliche Streitmacht ist.
Es macht keinen Unterschied, ob die Zuführung dieser Gegenstände
unmittelbar erfolgt, oder ob sie noch eine Umladung oder eine Beförderung
zu Lande erfordert.
Der Beweis für die im Art. 30 vorgesehene Bestimmung ist in
folgenden Fällen endgültig erbracht:
1. wenn die Ware nach den Urkunden in einem feindlichen Hafen
ausgeladen oder der feindlichen Streitmacht geliefert werden soll;
2. wenn das Schiff nur feindliche Häfen anlaufen soll oder wenn es
einen feindlichen Hafen berühren oder zu der feindlichen Streitmacht
stoßen soll, bevor es den neutralen Hafen erreicht, wohin die Ware
urkundlich bestimmt ist.
Die Schiffspapiere begründen vollen Beweis in Ansehung der Fahrt
des Schiffes, das absolute Konterbande an Bord hat, es sei denn, daß
beim Antreffen des Schiffes dieses offenbar von der nach den Schiffspapieren
einzuhaltenden Fahrt abgewichen ist und keinen hinreichenden
Grund für diese Abweichung nachzuweisen vermag.
b) Die Destinatio hostile bei der relativen Konterbande.
Die Gegenstände der relativen Konterbande unterliegen der Beschlagnahme,
wenn bewiesen wird, daß sie für den Gebrauch der Streitmacht
oder der Verwaltungsstellen des feindlichen Staates bestimmt sind, es
sei denn, daß im letzteren Falle nach Ausweis der Umstände diese Gegenstände
tatsächlich nicht für den derzeitigen Krieg benutzt werden
können.
Die feindliche Bestimmung wird vermutet, wenn die Sendung an
die feindlichen Behörden oder an einen im feindlichen Lande ansässigen
Händler gerichtet ist, von dem es feststeht, daß er dem Feinde Gegenstände
und Stoffe dieser Art liefert. Das gleiche gilt für eine Sendung,
die nach einem befestigten Platze des Feindes oder nach einem anderen
der feindlichen Streitmacht als Basis dienenden Platze bestimmt ist;
diese Vermutung findet jedoch keine Anwendung auf das Kauffahrteischiff
selbst, das nach einem dieser Plätze fährt und dessen Eigenschaft
als Konterbande bewiesen werden soll. Treffen die vorstehenden Vermutungen
nicht zu, so wird vermutet, daß die Bestimmung unschädlich
ist. Die in diesem Artikel aufgestellten Vermutungen lassen den Beweis
des Gegenteils zu.
Die Gegenstände der relativen Konterbande unterliegen der Beschlagnahme
nur auf einem Schiffe, das sich auf der Fahrt nach dem