fullscreen: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

3. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Aktiengesellschaft. 129 
Auch aus diesem Grunde kann Ersatz der Aktien durch die öffentliche Unternehmung 
wünschenswert erscheinen, bei welcher der Gewinn der Gesamtheit zugute kommt oder 
die Preise für die Leistungen ermäßigt werden. 
Daß die Aktie Spekulationsobjekt ist, hat aber mehr noch, als für die laufende 
Verwaltung, fürEntstehenundVergehenderAktiengefellschaften 
Bedeutung. Die Gründung von Aktiengesellschaften, die Umwandlung bestehender 
Unternehmungen in Aktienunternehmungen kann leicht zu gröblichen Mißbräuchen 
und schwindelhaften Manipulationen benutzt werden. Die Sacheinlagen (Apports) 
werden zu hoch berechnet, unmäßige Gründergewinne eingestrichen, die Kurse durch 
Scheinverkäufe so lange hochgehalten, bis die Aktien im Publikum untergebracht sind, 
worauf solche Unternehmungen nachher wegen der übermäßigen Höhe des Grund 
kapitals nicht gedeihen können, auf bescheidener Grundlage rekonstruiert oder über 
kurz oder lang wiederaufgelöst werden. Zu ähnlichen Mißbräuchen kann die Erwei 
terung bereits bestehender Aktiengesellschaften benutzt werden. Wenn die daraus ent 
stehenden Schäden nur die Aktionäre träfen, so würde darin nur die Strafe für 
urteilslose Gewinnsucht liegen. Aber die Folgen reichen sehr viel weiter. Die Wir 
kung leichtsinniger und betrügerischer Gründungen ist die, daß indirekt wie direkt 
durch die Schädigung der Gläubiger das Vertrauen erschüttert, die ruhige wirtschaft 
liche Entwickelung gestört wird. Die Aktiengesellschaft hilft mit zu einer uner 
wünschten Verschärfung des Konjunkturenwechsels. In der Zeit 
des Optimismus, der allgemeinen Erwartung steigender und dauernd hoher Preise 
führt gerade die Leichtigkeit der Errichtung von Aktiengesellschaften zur Neube 
gründung und Erweiterung zahlreicher Unternehmungen über das berechtigte Maß 
hinaus. Kommt dann der Rückschlag, so wird die Gesundung dadurch gehemmt, 
daß die Aktienunternehmung länger als die Einzelunternehmung in einem Er 
werbszweige weiter wirtschaftet, in welchem für ihr Angebot keine genügende 
Nachfrage vorhanden ist. Es ist daher durchaus berechtigt, wenn das neue Aktien 
recht durch strenge Kautelen, vor allem durch Feststellung einer genügenden 
Verantwortung für die Vorgänge bei der Gründung, wenigstens betrügerischen 
Manipulationen einen Riegel vorzuschieben sucht, wodurch freilich übermäßige 
Gewinne nicht ausgeschlossen werden. Ebenso ist eine strenge Verantwortlich 
keit derjenigen, welche neue Aktien auf den Markt bringen, durchaus gerechtfer 
tigt, und es ist beoauerlich, wenn eine formalistische Rechtsprechung die Haftung 
des Emittenten für die Angaben des Prospektes illusorisch macht. Bedenklich 
ist auch, wenn in wachsendem Maße neue Aktien statt durch Auflegung zu öffentlicher 
Zeichnung durch einfache Börseneinführung in den Handel gebracht werden. Der Aus 
schluß der Aktien neugegründeter Unternehmungen vom Börsenverkehr für das erste 
Jahr sollte den Anreiz vermindern, vorübergehende Konjunkturen zu Gründungen 
Zu benutzen. Durch Emissionen unter der Hand wird das aber wieder umgangen, noch 
wehr durch den Verkauf der umzuwandelnden Unternehmung an eine schon bestehende 
Aktiengesellschaft. 
Wenn übrigens die Aktie wegen der Begrenzung des Risikos aus 
den Nominalbetrag als spekulative Kapitalsanlage beliebt ist, so geht auch 
dieser Vorteil tatsächlich zuweilen verloren, wenn nach größeren Verlusten und da 
durch herbeigeführter Rekonstruktion des Unternehmens der Aktionär vor die Wahl 
gestellt wird, entweder alles einzubüßen oder Zuzahlungen in Form der Übernahme 
Neuer Aktien zu machen. 
Die Richtung der neueren Gesetzgebung geht darauf hin, größere Öffent- 
k i ch k e i t für die Vorgänge bei Gründung, Leitung und Auflösung der Aktien 
gesellschaften zu sichern. Auf dem Wege des Gesetzes können aber immer nur ein 
zelne Mißbräuche abgeschnitten werden, wofür sich neue einstellen. Im ganzen kann 
Mollat, Volkswirtschaftliches Luellenbuch. 4. Aufl. g
	        
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