Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Das  Völkerrecht  im  Mittelalter.

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vertrüge,  zuweilen  aber  auch  Handels-  wie  Schiedsgerichtsverträge
begegnen.  Im  ganzen  und  großen  war  doch  —  die  umfassenden
Untersuchungen  Philippsons  vermögen  das  nicht  zu  entkräften  —
die  Berührung  mit  dem  Ausland  feindlicher  Natur  und  deren  Ausgestaltung ­
  mehr  Sache  größerer  oder  geringerer  Humanität  als  des
Rechtes.  Nicht  anders  bei  den  Römern.  Abgesehen  davon,  daß  sich
hier  eine  Art  von  Organen  für  den  Völkerrechtsverkehr  in  dem  Fetialenkolleg
  herausgebildet  hatte,  dem  in  seiner  doppelten  Funktion  als
Gutachterschaft,  ob  ein  zu  beginnender  Krieg  gerecht  und  daher  von
den  Göttern  gewollt  oder  ungerecht  und  daher  nicht  gewollt  sei  und
daneben  als  Überbringer  der  Kriegserklärung  eine  gewisse  Bedeutung ­
  zukam.  Im  übrigen  war  die  Berührung  mit  Fremden,  von  gelegentlichen ­
  Verträgen,  darunter  auch  Handelsverträgen,  abgesehen,
überwiegend  feindlich,  das  Feindesland  stand  mit  allenr,  was  auf  ihm
war,  dem  römischen  Zugriffe  offen  und  es  war  die  Regel,  daß  die
Feinde  mit  ihrer  Familie  bei  freiwilliger  Unterwerfung  geknechtet,  bei
Widerstand  zuweilen  sogar  getötet  wurden.  Auch  bei  den  deutschen
und  den  anderen  Völkern  der  Christenheit  konnte  sich  so  lange  kein
wirkliches  Völkerrecht  herausbilden,  als  das  römische  Reich  deutscher
Nation  als  Universalreich  bestand  und  daneben  die  Universalkirche  mit
dem  Papst  an  der  Spitze  die  Herrschaft  beanspruchte.  Die  Bahn  für
eine  Entwicklung  des  Völkerrechts  war  erst  frei  gemacht,  als  nach  dem
Interregnum  die  Kaisermacht  in  Verfall  geriet  und  nach  der  Gefangensetzung
  Bonisaz'  VIII.  in  Avignon  die  Staaten  Europas  sich,
„superiorem  non  recognoscentes“,  von  einer  Oberherrschaft  freizumachen ­
  begannen,  „souverän"  wurden,  wie  es  Jean  Bodin  in  seinen
8ix  livres  de  la  republique  1576  zum  ersten  Male  klassisch  formuliert ­
  hat.
Doch  ging  auch  jetzt  die  Entwicklung  des  Völkerrechts  nur  sehr  langsam ­
  vorwärts.  Es  war  der  kriegerischen  Zeit  entsprechend,  wenn  das
Kriegsrecht,  und  hier  wieder  besonders  das  Seekriegsrecht,  zunächst
eine  gewisse  Ausbildung  erfuhr,  wenngleich  Grotius,  dessen  1625  erschienenes ­
  Werk  „De  jure  belli  ac  pads“  von  größter  Bedeutung  für
die  Entwicklung  des  Völkerrechts  geworden  ist,  neben  dem  Kriegsrecht ­
  auch  schon  bedeutsame  friedensrechtliche  Fragen  behandelt  hat.
Wichtig  war,  daß  auf  dem  Westfälischen  Friedenskongreß  in  Münster
und  Osnabrück  1648  zum  ersten  Male  die  meisten  größeren  Staaten
Europas,  und  zwar  Monarchien  wie  Republiken,  sich  als  unabhängige
            
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