Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Befriedung.

Zollunion  mit  Frankreich  einzugehen.  Die  Zugehörigkeit  Luxemburgs
zum  deutschen  Zollverein  bestand  bereits  1867  und  ist  durch  den
Londoner  Vertrag  ausdrücklich  aufrecht  erhalten  worden.
Die  Zugehörigkeit  zu  einer  Personalunion  ist  wegen  der  rechtlichen
Unabhängigkeit  der  uniierten  Staaten  (vgl.  die  Union  Luxemburg-Holland
  bis  1890)  durchaus  zulässig,  unzulässig  die  Zugehörigkeit  zur
Realunion  oder  Bundesstaat,  sofern  nicht  die  Staatenverbindung
selbst  neutralisiert  ist.
Durch  den  Beitritt  der  Schweiz  zum  Völkerbund  ist  die  Schweiz
ihrer  Neutralität  nicht  verlustig  gegangen,  wohl  aber  hat  der  Begriff
der  Neutralität  für  die  Völkerbundstaaten  eine  Abweichung  insofern
erhalten,  als  hier  die  —  von  Max  Huber  —  sogenannte  artifizielle
Neutralität  in  das  Völkerrecht  eingeführt  worden  ist,  wonach  wirtschaftliche ­
  Zwangsmaßnahmen  gegen  einen  mit  dem  Völkerbund  ini
Kriegszustand  befindlichen  Staat  nicht  als  Verletzungen  der  Neutralitätspflichten ­
  seitens  des  neutralisierten  Staates  aufzufassen  sind.
c)  Nicht  unter  den  Begriff  der  Neutralisierung,  weil  nur  Völkerr
  ^chtssubjekte  neutralisiert  sein  können,  fällt  die  fälschlich  sogenannte
Neutralisierung  und  die  sogenannte  Neutralität  gewisser  Personen.
Hier  handelt  es  sich  vielmehr  um  Schaffung  eines  Zustandes,  um  eine
„Befriedung"  (Krauel)  zugunsten  der  erwähnten  Objekte,  die
Verpflichtungen  zu  Lasten  von  Staaten  auferlegen,  deren  Inhalt  darin
zu  erblicken  ist,  daß  die  Befriedungsobjekte  im  Kriegsfälle  von  jeglicher ­
  kriegerischen  Unternehmung  verschont  bleiben.
Hierher  gehört  zunächst  die  Befriedung  von  Chablais  und
Faucigny  durch  den  Wiener  Kongreß,  die  erst  durch  den  soweit  von
der  Schweiz  akzeptierten  Art.  435  des  Versailler  Friedens  aufgehoben
worden  ist.  Diese  in  unmittelbarer  Nähe  des  Genfer  Sees  gelegenen
Gebiete  waren  im  Interesse  der  Schweiz  als  deren  Neutralität  teilhaftig ­
  erklärt  worden,  es  durften  dort  keine  militärischen  Aushebungen
stattfinden,  im  Kriegsfälle  hatte  der  Staat,  zu  dem  das  betreffende
Gebiet  gehörte  (erst  Savoyen,  seit  1860  Frankreich),  seine  Truppen
dort  zurückzuziehen,  während  die  Schweiz  die  Befugnis  erhielt,  die
ihren  dort  einmarschieren  zu  lassen.  Befriedet  sind  weiter  die  Jonischen
Inseln,  insbesondere  Korfu  und  Paxos  auf  Grund  der  Vereinbarung
von  1863,  doch  haben  die  Alliierten  sich  im  Weltkrieg  um  diese  Befriedung ­
  nicht  gekümmert,  sondern  Korfu  zu  einem  wichtigen  Operationsmittelpunkt ­
  gestaltet,  in  dem  das  serbische  Heer  neu  ausgebildet
            
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