Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Rang  der  Staaten.

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völkerungsziffer  mit  —  das  ist  das  Entscheidende  —  besonders  starkem
politischem  und  wirtschaftlichem  Einfluß  zu  verstehen  sind.  Zu  ihnen
gehörten  vor  dem  Weltkrieg  Deutschland,  England,  Frankreich,  Italien,
Japan,  Österreich-Ungarn,  Rußland,  die  Vereinigten  Staaten  von
Amerika.  Österreich-Ungarn  existiert  nicht  mehr,  Deutschland  und
Mßland  sind  zurzeit  nicht  als  Großmächte  anerkannt.  Soweit  diese
Großmächte  (vor  dem  Beitritt  außereuropäischer  Staaten  vielfach
„das  europäische  Konzert"  genannt)  sich  „  R  e  ch  t  e"  gegenüber  kleineren
Staaten,  die  nicht  auf  einen  Völkerrechtstitel  sich  stützen  konnten,  angemaßt ­
  haben,  handelt  es  sich  um  glatte  Rechtsbrüche.
III.  Nichts  zu  tun  mit  der  Frage  der  Staatengleichheit  hat  die  sogenannte ­
  Rangordnung  der  Staaten  (droit  de  preseance),  wie
sie  in  kleinlichster  Form  bei  Staatenkongressen  und  Staatenkonferenzen, ­
  aber  auch  sonst  im  Völkerverkehr  namentlich  früher  in  Erscheinung
getreten  ist.  Es  haben  sich  hier  mit  der  Zeit  gewisse  Grundsätze  herausgebildet, ­
  die  allerdings  mehr  dem  diplomatischen  Brauch  als  dem  j
Völkerrecht  angehören.  Hierher  gehört  insbesondere,  daß  bei  Staatenverträgen, ­
  an  denen  mehrere  Parteien  vertreten  sind,  die  Staaten  in
der  Reihenfolge  des  französischen  Alphabets  rangieren.
Nicht  völlig  belanglos  in  völkerrechtlicher  Hinsicht  ist  die  Frage  des
Titels  einer  Monarchie,  denn  nur  die  Kaiserreiche,  Königreiche  und
Großherzogtümer,  daneben  auch  die  großen  Republiken  genießen  die
sogenannten  königlichen  Ehren  (gleichgestellt  der  Heilige  Stuhl).  Ist
die  Befugnis  dieser  Staaten,  die  Königskrone  im  Wappen  zu  führen,
zeremonieller  Natur,  so  hat  das  Recht  der  Staaten  mit  königlichen
Ehren,  Gesandte  erster  Klasse,  also  Botschafter,  zu  schicken  und  zu  I
empfangen,  eine  erhebliche  praktische  Bedeutung.  In  dieser  liegt  es
auch  begründet,  wenn  Rangerhöhungen  von  Staaten  der  völkerrechtlichen ­
  Anerkennung  bedürfen.  Dementsprechend  bat  auch  das  Aachener
Protokoll  vom  11.  Oktober  1818  ausdrücklich  besttmmt,  daß  der  Titel
eines  Souveräns  kein  Gegenstand  einfacher  Etikette  sei,  und  es  ist  die
Königin  von  England  1876  als  Kaiserin  von  Indien  ausdrücklich  anerkannt ­
  worden,  wie  weiter  1881  Rumänien,  1882  Serbien,  1908  Bulgarien, ­
  1910  Montenegro  die  Anerkennung  der  Königswürde  nachgesucht ­
  und  erlangt  haben.
IV.  Die  Gleichheit  der  Staaten  wie  ihre  Unabhängigkeit  wird  von
der  Mehrzahl  der  namentlich  —  älteren  —  Völkerrechtsschriftsteller
in  einen  Katalog  sogenannter  völkerrechtlicher  Grundrechte  (zu  ihnen
            
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