Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

64 Staatsangehörigkeit. 
rumänischen Juden, die nach rumänischem Recht als staatenlose Aus 
länder behandelt wurden. Erst durch Vertrag mit den alliierten und 
assoziierten Hauptmächten vom 9. Dez. 1919 ist Rumänien verpslichtet 
worden, ipso facto jüdische Einwohner Rumäniens als rumänische 
Staatsangehörige zu behandeln.) Eine völkerrechtliche Regelung für 
solche Fälle fehlt bisber, doch versuchen Verträge vielfach Schwierig 
keiten abzubeugen. So ist durch die Bancroftverträge von 1868 
zwischen dem Norddeutschen Bund und den süddeutschen Staaten mit 
den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart worden, daß die 
Angehörigen des einen Staates, die in dem anderen naturalisiert 
worden sind und dort fünf Jahre ununterbrochen gelebt haben, auch 
von dem ersten Staate als Angehörige des Ausenthaltsstaates behandelt 
werden. Sie dürfen bei ihrer Rückkehr in die alte Heimat nur wegen 
der vor der Auswanderung — nicht wegen der durch die Auswande 
rung — begangenen strafbaren Handlungen (insbesondere Wehrpflicht- 
verletzungen !) bestraft werden. Sie verlieren auch ihre neue Staats 
angehörigkeit, wenn sie ohne Rückkehrabsicht sich zwei Jahre in ihrer 
alten Heimat ausgehalten haben, oder ohne animus revertendi ihre 
neue Heimat verlassen und in der alten bleiben. In völkerrechtlicher 
Hinsicht ist die wichtigste aus der Staatszugehörigkeit sich ergebende 
Folgerung der Schutz, der den Staatsangehörigen im Ausland ge 
währt wird. 
Soweit Personen doppelte Staatsangehörigkeiten besitzen, kann jeder 
Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Sujet mixte besitzt, für ihn 
eintreten, doch ist ein Einschreiten dann versagt, wenn ein Schutzan 
spruch einem Staate gegenüber in Frage käme, dessen Staatsange 
hörigkeit die betreffende Person auch besitzt. Umgekehrt ist jeder Staat 
berechtigt, Sujets mixtes so zu behandeln, als ob sie nur seine Staats 
angehörigkeit besäßen (z. B. wie zum Militärdienst heranziehen). 
Außer den Staatsangehörigen wird der Schutz eines Staates auch 
den Angehörigen solcher Staaten gewährt, deren Vertretung ein 
Staat im Hinblick aus den Abbruch der diplomatischen Beziehungen, 
bzw. im Krieg mit anderen Staaten ein Staat übernommen hat, 
weiter aber auch den sogenannten Schutzgenossen. Hierunter sind 
die Angehörigen solcher Staaten zu verstehen, für die ein anderer 
Staat auf Grund von Verträgen die Vertretung übernimmt, weil 
diese Staaten selbst keine diplomatischen Vertretungen besitzen. In 
Konsulargerichtsbezirken werden ferner zu den Schutzgenossen auch die
	        
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