64 Staatsangehörigkeit.
rumänischen Juden, die nach rumänischem Recht als staatenlose Aus
länder behandelt wurden. Erst durch Vertrag mit den alliierten und
assoziierten Hauptmächten vom 9. Dez. 1919 ist Rumänien verpslichtet
worden, ipso facto jüdische Einwohner Rumäniens als rumänische
Staatsangehörige zu behandeln.) Eine völkerrechtliche Regelung für
solche Fälle fehlt bisber, doch versuchen Verträge vielfach Schwierig
keiten abzubeugen. So ist durch die Bancroftverträge von 1868
zwischen dem Norddeutschen Bund und den süddeutschen Staaten mit
den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart worden, daß die
Angehörigen des einen Staates, die in dem anderen naturalisiert
worden sind und dort fünf Jahre ununterbrochen gelebt haben, auch
von dem ersten Staate als Angehörige des Ausenthaltsstaates behandelt
werden. Sie dürfen bei ihrer Rückkehr in die alte Heimat nur wegen
der vor der Auswanderung — nicht wegen der durch die Auswande
rung — begangenen strafbaren Handlungen (insbesondere Wehrpflicht-
verletzungen !) bestraft werden. Sie verlieren auch ihre neue Staats
angehörigkeit, wenn sie ohne Rückkehrabsicht sich zwei Jahre in ihrer
alten Heimat ausgehalten haben, oder ohne animus revertendi ihre
neue Heimat verlassen und in der alten bleiben. In völkerrechtlicher
Hinsicht ist die wichtigste aus der Staatszugehörigkeit sich ergebende
Folgerung der Schutz, der den Staatsangehörigen im Ausland ge
währt wird.
Soweit Personen doppelte Staatsangehörigkeiten besitzen, kann jeder
Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Sujet mixte besitzt, für ihn
eintreten, doch ist ein Einschreiten dann versagt, wenn ein Schutzan
spruch einem Staate gegenüber in Frage käme, dessen Staatsange
hörigkeit die betreffende Person auch besitzt. Umgekehrt ist jeder Staat
berechtigt, Sujets mixtes so zu behandeln, als ob sie nur seine Staats
angehörigkeit besäßen (z. B. wie zum Militärdienst heranziehen).
Außer den Staatsangehörigen wird der Schutz eines Staates auch
den Angehörigen solcher Staaten gewährt, deren Vertretung ein
Staat im Hinblick aus den Abbruch der diplomatischen Beziehungen,
bzw. im Krieg mit anderen Staaten ein Staat übernommen hat,
weiter aber auch den sogenannten Schutzgenossen. Hierunter sind
die Angehörigen solcher Staaten zu verstehen, für die ein anderer
Staat auf Grund von Verträgen die Vertretung übernimmt, weil
diese Staaten selbst keine diplomatischen Vertretungen besitzen. In
Konsulargerichtsbezirken werden ferner zu den Schutzgenossen auch die