Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

64  Staatsangehörigkeit.
rumänischen  Juden,  die  nach  rumänischem  Recht  als  staatenlose  Ausländer ­
  behandelt  wurden.  Erst  durch  Vertrag  mit  den  alliierten  und
assoziierten  Hauptmächten  vom  9.  Dez.  1919  ist  Rumänien  verpslichtet
worden,  ipso  facto  jüdische  Einwohner  Rumäniens  als  rumänische
Staatsangehörige  zu  behandeln.)  Eine  völkerrechtliche  Regelung  für
solche  Fälle  fehlt  bisber,  doch  versuchen  Verträge  vielfach  Schwierigkeiten ­
  abzubeugen.  So  ist  durch  die  Bancroftverträge  von  1868
zwischen  dem  Norddeutschen  Bund  und  den  süddeutschen  Staaten  mit
den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  vereinbart  worden,  daß  die
Angehörigen  des  einen  Staates,  die  in  dem  anderen  naturalisiert
worden  sind  und  dort  fünf  Jahre  ununterbrochen  gelebt  haben,  auch
von  dem  ersten  Staate  als  Angehörige  des  Ausenthaltsstaates  behandelt
werden.  Sie  dürfen  bei  ihrer  Rückkehr  in  die  alte  Heimat  nur  wegen
der  vor  der  Auswanderung  —  nicht  wegen  der  durch  die  Auswanderung ­
  —  begangenen  strafbaren  Handlungen  (insbesondere  Wehrpflichtverletzungen
  !)  bestraft  werden.  Sie  verlieren  auch  ihre  neue  Staatsangehörigkeit, ­
  wenn  sie  ohne  Rückkehrabsicht  sich  zwei  Jahre  in  ihrer
alten  Heimat  ausgehalten  haben,  oder  ohne  animus  revertendi  ihre
neue  Heimat  verlassen  und  in  der  alten  bleiben.  In  völkerrechtlicher
Hinsicht  ist  die  wichtigste  aus  der  Staatszugehörigkeit  sich  ergebende
Folgerung  der  Schutz,  der  den  Staatsangehörigen  im  Ausland  gewährt ­
  wird.
Soweit  Personen  doppelte  Staatsangehörigkeiten  besitzen,  kann  jeder
Staat,  dessen  Staatsangehörigkeit  der  Sujet  mixte  besitzt,  für  ihn
eintreten,  doch  ist  ein  Einschreiten  dann  versagt,  wenn  ein  Schutzanspruch ­
  einem  Staate  gegenüber  in  Frage  käme,  dessen  Staatsangehörigkeit ­
  die  betreffende  Person  auch  besitzt.  Umgekehrt  ist  jeder  Staat
berechtigt,  Sujets  mixtes  so  zu  behandeln,  als  ob  sie  nur  seine  Staatsangehörigkeit ­
  besäßen  (z.  B.  wie  zum  Militärdienst  heranziehen).
Außer  den  Staatsangehörigen  wird  der  Schutz  eines  Staates  auch
den  Angehörigen  solcher  Staaten  gewährt,  deren  Vertretung  ein
Staat  im  Hinblick  aus  den  Abbruch  der  diplomatischen  Beziehungen,
bzw.  im  Krieg  mit  anderen  Staaten  ein  Staat  übernommen  hat,
weiter  aber  auch  den  sogenannten  Schutzgenossen.  Hierunter  sind
die  Angehörigen  solcher  Staaten  zu  verstehen,  für  die  ein  anderer
Staat  auf  Grund  von  Verträgen  die  Vertretung  übernimmt,  weil
diese  Staaten  selbst  keine  diplomatischen  Vertretungen  besitzen.  In
Konsulargerichtsbezirken  werden  ferner  zu  den  Schutzgenossen  auch  die
            
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