Das Küstenmeer. 71
in Sicherheitsgründen nicht nur militärischer, sondern auch sanitärer
und fiskalischer Natur. Dabei herrscht zunächst schon keine Einhellig
keit darüber, wie weit die Küstengewässer reichen. Nicht zu ihnen gehört
jedenfalls der Strand bis zur Niedrigstwassergrenze, d. h. der Strand,
der frei bleibt, wenn das Meer den niedrigsten Ebbestand erreicht hat.
Er ist noch Staatsgebiet. Wie weit aber die Küstengewässer von der
Niedrigstwassergrenze aus meerwärts sich ersttecken, darüber hat sich
bisher ein festes völkerrechtliches Gewohnheitsrecht nicht ausbilden
können. Zwar findet sich vielfach in Verträgen die sogenannte Drei
meilenzone, d. h. ein Wassergebiet, das durch Fällung von Senk
rechten und durch Ziehung von Parallelen zur Küstenliuie in einem Ab
stand von drei Seemeilen = 5555 Metern gewonnen wird. Doch läßt
sich nicht sagen, daß diese Dreimeilenzone einem Völkerrechtssatz ent
spräche. Auch die frühere Annahme der Kauonenschußweite, die auf
Bynkershoeks Buch De dominio maris (1702) zurückgeht („ibi finitur
dominium terrae, ubi finitur vis armorum“), vermag heute bei der
großen Tragweite der Küstengeschütze selbst nicht einmal mehr in dem
Sinne einen Anhalt zu gewähren, daß das Küstengewässer keinesfalls
weiter gerechnet werden dürfe, als auf Kanonenschußweite. So bleibt
es dem einzelnen Landesrecht überlassen, die Küstenmeerdistanz
von sich aus zu bestimmen. Man findet die Drei-, Sechs-, Zehnmeilen
zone und es kommt häufig vor, daß derselbe Staat bei der Behandlung
der einen Frage eine andere Regelung trifft, wie bei der anderen (vgl.
Raestad, Revue generale XXI 401—420).
Weiter ist es, wie schon gesagt, zweifelhaft, ob dem Staat in dem
Küstengewässer unbeschränkte oder beschränkte Gebietshoheit zusteht.
Während die herrschende Meinung, insbesondere Schücking, Ull-
mann, Oppenheim der ersteren Ansicht sind, möchten wir mit
Lapradelle und Liszt annehmen, daß der Staat nur eine be
schränkte Staatsgewalt ausübt. Denn es steht nahezu unbestritten
fest, daß z. B. ein in Küstengewässern an Bord eines fremden Schiffes .
auf der Durchfahrt geborenes Kind auf fremdem Boden geboren ist,
wie ein Totschlag zwischen Matrosen in einem solchen Falle dem Recht
des Staates, dem das Schiff angehört, unterfällt. Durch die Küsten
gewässer steht in Kriegs- wie in Friedenszeiten fremden Handels- wie
Kriegsschiffen kraft positiven Völkerrechts uneingeschränkte Durchfahrt
(ius passagii innoxii) zu. Das Verweilen von Schiffen in den
Küstengewässern freilich ist bei Kriegsschiffen grundsätzlich von der