Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Das Küstenmeer. 71 
in Sicherheitsgründen nicht nur militärischer, sondern auch sanitärer 
und fiskalischer Natur. Dabei herrscht zunächst schon keine Einhellig 
keit darüber, wie weit die Küstengewässer reichen. Nicht zu ihnen gehört 
jedenfalls der Strand bis zur Niedrigstwassergrenze, d. h. der Strand, 
der frei bleibt, wenn das Meer den niedrigsten Ebbestand erreicht hat. 
Er ist noch Staatsgebiet. Wie weit aber die Küstengewässer von der 
Niedrigstwassergrenze aus meerwärts sich ersttecken, darüber hat sich 
bisher ein festes völkerrechtliches Gewohnheitsrecht nicht ausbilden 
können. Zwar findet sich vielfach in Verträgen die sogenannte Drei 
meilenzone, d. h. ein Wassergebiet, das durch Fällung von Senk 
rechten und durch Ziehung von Parallelen zur Küstenliuie in einem Ab 
stand von drei Seemeilen = 5555 Metern gewonnen wird. Doch läßt 
sich nicht sagen, daß diese Dreimeilenzone einem Völkerrechtssatz ent 
spräche. Auch die frühere Annahme der Kauonenschußweite, die auf 
Bynkershoeks Buch De dominio maris (1702) zurückgeht („ibi finitur 
dominium terrae, ubi finitur vis armorum“), vermag heute bei der 
großen Tragweite der Küstengeschütze selbst nicht einmal mehr in dem 
Sinne einen Anhalt zu gewähren, daß das Küstengewässer keinesfalls 
weiter gerechnet werden dürfe, als auf Kanonenschußweite. So bleibt 
es dem einzelnen Landesrecht überlassen, die Küstenmeerdistanz 
von sich aus zu bestimmen. Man findet die Drei-, Sechs-, Zehnmeilen 
zone und es kommt häufig vor, daß derselbe Staat bei der Behandlung 
der einen Frage eine andere Regelung trifft, wie bei der anderen (vgl. 
Raestad, Revue generale XXI 401—420). 
Weiter ist es, wie schon gesagt, zweifelhaft, ob dem Staat in dem 
Küstengewässer unbeschränkte oder beschränkte Gebietshoheit zusteht. 
Während die herrschende Meinung, insbesondere Schücking, Ull- 
mann, Oppenheim der ersteren Ansicht sind, möchten wir mit 
Lapradelle und Liszt annehmen, daß der Staat nur eine be 
schränkte Staatsgewalt ausübt. Denn es steht nahezu unbestritten 
fest, daß z. B. ein in Küstengewässern an Bord eines fremden Schiffes . 
auf der Durchfahrt geborenes Kind auf fremdem Boden geboren ist, 
wie ein Totschlag zwischen Matrosen in einem solchen Falle dem Recht 
des Staates, dem das Schiff angehört, unterfällt. Durch die Küsten 
gewässer steht in Kriegs- wie in Friedenszeiten fremden Handels- wie 
Kriegsschiffen kraft positiven Völkerrechts uneingeschränkte Durchfahrt 
(ius passagii innoxii) zu. Das Verweilen von Schiffen in den 
Küstengewässern freilich ist bei Kriegsschiffen grundsätzlich von der
	        
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