Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Das  Küstenmeer.  71
in  Sicherheitsgründen  nicht  nur  militärischer,  sondern  auch  sanitärer
und  fiskalischer  Natur.  Dabei  herrscht  zunächst  schon  keine  Einhelligkeit ­
  darüber,  wie  weit  die  Küstengewässer  reichen.  Nicht  zu  ihnen  gehört
jedenfalls  der  Strand  bis  zur  Niedrigstwassergrenze,  d.  h.  der  Strand,
der  frei  bleibt,  wenn  das  Meer  den  niedrigsten  Ebbestand  erreicht  hat.
Er  ist  noch  Staatsgebiet.  Wie  weit  aber  die  Küstengewässer  von  der
Niedrigstwassergrenze  aus  meerwärts  sich  ersttecken,  darüber  hat  sich
bisher  ein  festes  völkerrechtliches  Gewohnheitsrecht  nicht  ausbilden
können.  Zwar  findet  sich  vielfach  in  Verträgen  die  sogenannte  Dreimeilenzone, ­
  d.  h.  ein  Wassergebiet,  das  durch  Fällung  von  Senkrechten ­
  und  durch  Ziehung  von  Parallelen  zur  Küstenliuie  in  einem  Abstand ­
  von  drei  Seemeilen  =  5555  Metern  gewonnen  wird.  Doch  läßt
sich  nicht  sagen,  daß  diese  Dreimeilenzone  einem  Völkerrechtssatz  entspräche. ­
  Auch  die  frühere  Annahme  der  Kauonenschußweite,  die  auf
Bynkershoeks  Buch  De  dominio  maris  (1702)  zurückgeht  („ibi  finitur
dominium  terrae,  ubi  finitur  vis  armorum“),  vermag  heute  bei  der
großen  Tragweite  der  Küstengeschütze  selbst  nicht  einmal  mehr  in  dem
Sinne  einen  Anhalt  zu  gewähren,  daß  das  Küstengewässer  keinesfalls
weiter  gerechnet  werden  dürfe,  als  auf  Kanonenschußweite.  So  bleibt
es  dem  einzelnen  Landesrecht  überlassen,  die  Küstenmeerdistanz
von  sich  aus  zu  bestimmen.  Man  findet  die  Drei-,  Sechs-,  Zehnmeilenzone ­
  und  es  kommt  häufig  vor,  daß  derselbe  Staat  bei  der  Behandlung
der  einen  Frage  eine  andere  Regelung  trifft,  wie  bei  der  anderen  (vgl.
Raestad,  Revue  generale  XXI  401—420).
Weiter  ist  es,  wie  schon  gesagt,  zweifelhaft,  ob  dem  Staat  in  dem
Küstengewässer  unbeschränkte  oder  beschränkte  Gebietshoheit  zusteht.
Während  die  herrschende  Meinung,  insbesondere  Schücking,  Ullmann,
  Oppenheim  der  ersteren  Ansicht  sind,  möchten  wir  mit
Lapradelle  und  Liszt  annehmen,  daß  der  Staat  nur  eine  beschränkte ­
  Staatsgewalt  ausübt.  Denn  es  steht  nahezu  unbestritten
fest,  daß  z.  B.  ein  in  Küstengewässern  an  Bord  eines  fremden  Schiffes  .
auf  der  Durchfahrt  geborenes  Kind  auf  fremdem  Boden  geboren  ist,
wie  ein  Totschlag  zwischen  Matrosen  in  einem  solchen  Falle  dem  Recht
des  Staates,  dem  das  Schiff  angehört,  unterfällt.  Durch  die  Küstengewässer ­
  steht  in  Kriegs-  wie  in  Friedenszeiten  fremden  Handels-  wie
Kriegsschiffen  kraft  positiven  Völkerrechts  uneingeschränkte  Durchfahrt
(ius  passagii  innoxii)  zu.  Das  Verweilen  von  Schiffen  in  den
Küstengewässern  freilich  ist  bei  Kriegsschiffen  grundsätzlich  von  der
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.