Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Erwerb  des  Staatsgebiets.

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zu  sein,  das  Gebiet  mehrerer  Staaten  durchfließen,  den  Unterlieger
nicht  durch  Ableitungen  usw.  an  der  Benutzung  der  Wassermengen
hindern  darf  (so  z.  B.  Versailler  Frieden  Art.  337).
c)  Zu  dem  Gebiete  eines  Staates  gehört  aber  weiter  unzweifelhast
auch  der  Erdraum  unter  dem  Staatsgebiet,  wie  die  Luftsäule
darüber.  In  letzterer  Hinsicht  war  es  vor  dem  Kriege  zweifelhaft,
ob  der  Staat  ein  unbegrenztes  Recht  der  Gebietshoheit  im  Luftgebiet
ausüben  könne  oder  ob  nur  in  bestimmter  Höhe  und  hier  auch  wieder,
ob  diese  Gebietshoheit  unbeschränkt  oder  nur  mit  gewissen  Einschränkungen ­
  betätigt  werden  könne.  Im  Weltkrieg  ist  die  schrankenlose
Souveränität  der  unter  dem  Luftgebiet  herrschenden  Staaten,  auch
hinsichtlich  der  Frage  der  Durchdringung  der  Luft  mit  Wellen  der
drahtlosen  Telegraphie,  praktisch  geübt  worden,  auch  haben  sich  bereits
die  nationalen  Gesetzgebungen  einiger  Staaten  mit  dem  Luftrecht
beschäftigt.  Seitdem  ist  ein  Abkommen  für  die  Regulierung  der  Luftschiffahrt ­
  am  13.  Oktober  1919  zwischen  England,  Frankreich,  Italien,
Belgien,  Bolivien,  Brasilien,  China,  Cuba,  Ecuador,  Panama,  Polen,
Portugal,  Rumänien,  Siam  und  Uruguay  für  Friedenszeiten  abgeschlossen ­
  worden,  das  zwar  von  der  absoluten  Souveränität  der
Staaten  unter  dem  Luftgebiet  ausgeht,  aber  doch  eine  Reihe  wichtiger
Regeln  aufstellt,  die  das  Luftgebiet  den  Küstengewässern  im  wesentlichen ­
  gleichstellen  (s.  genauer  unten  §  23).
III.  Das  Staatsgebiet  wird  erworben  lediglich  auf  vier  Arten,
ursprünglich:  durch  Anwachsung,  Okkupation  und  Debellation;  derivativ: ­
  durch  Zession.
Versteht  man  unter  Debellatio  die  völlige  Niederkampsung
im  Krieg,  wobei  eine  Annektionserklärung  vor  völliger  Niederwerfung
der  feindlichen  Staatsgewalt,  wie  die  Englands  gegenüber  den  Burenstaaten ­
  im  Jahre  1900  oder  Italiens  gegenüber  der  Cyrenaika  und
Tripolis  am  5.  November  1911  zu  Beginn  des  Türkenkrieges,  rechtlich
völlig  bedeutungslos  ist,  so  ist  unter  Okkupation  die  Aneignung  bisher
staatenlosen  Gebietes  (mit  Ausnahme  des  nicht  okkupationsfäh'.gen
Meeres,  dessen  Boden  aber  okkupiert  werden  kann)  zu  verstehen.
Hierher  gehört  auch  die  Besitzergreifung  von  Kolonialgebiet,  da  ja  hier
ein  organisiertes  seßhaftes  Volk  nicht  vorhanden  zu  sein  pflegt,  so  daß
also  auch  sogenannte  Verträge  mit  eingeborenen  Häuptlingen  nicht
völkerrechtlich  bewertet  werden  können,  sondern  nur  auf  eine  Aneignungsabsicht ­
  schließen  lassen.  Diese  Aneignungsabsicht  (animus)

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