Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

76  Hohe  See  —  Geschichte.
Tun  oder  ein  Unterlassen  bzw.  Gewährenlassen  zugunsten  des  berechtigten ­
  Staates  gerichtet  ist.  (Beispiele:  die  sog.  Neutralisierung  von
Chablais  und  Faucignt,  (s.  oben  S.  48),  das  Verbot  der  Befestigung
der  Aalandinseln  1856  (s.  S.  17),  die  Rheinlandbesetzung,  die  Schaffung
einer  neutralen  Zone  gemäß  Art.  42  des  Versailler  Friedens,  die
Deutschland  auferlegten  Rüstungsbeschränkungen  gemäß  desselben
Vertrages  Teil  V).  Es  ist  rechtlich  unzutreffend,  hier  von  Servituten
zu  sprechen.  Denn  Staatsgewalt  ist  impermm,  nicht  dominium,
Herrschaft  über  Menschen  in  einem  Gebiet  nicht  ein  dingliches  Recht
am  Gebiet  (so  nchtig  Flicker,  Cavaglieri,  Lauter,  Liszt).  „Staatsservituten" ­
  basten  nicht  an  dem  Gebiet;  sie  bestehen  nur  im  Verhältnis
zwischen  den  Vertragschließenden.  Geht  ein  Gebiet  an  einen  dritten
Staat  über,  so  erlöschen  die  „Staatsservituten"  mangels  besonderer
Abrede.  Nur  eine  scheinbare  Ausnahme  bildet  der  oben  §  6  erwähnte ­
  Fall,  für  den  dort  auch  die  nähere  Begründung  gegeben  ist.
Die  moderne  Staatsauffassung  liegt  in  der  hier  gewiesenen  Richtung.
So  hat  ein  Haager  Schiedsgericht  in  der  hochbedcutsamen  Neufundlandfischereifrage ­
  1910  dem  Begriff  völkerrechtlicher  Staatsservituten
die  Anerkennung  versagt  und  im  Jahre  1920  hat  der  Völkerbundsrat
sich  dem  Gutachten  einer  Kommission  von  Völkerrechtsjuristen  in  der
Aalandfrage  angeschlossen,  das  sich,  unter  Berufung  auf  jenes  Haager
Urteil  scharf  gegen  die  Staatsservituten  ausgesprochen  hat.  Der  hier  |
vertretenen  Auffassung  entspricht  es,  wenn  wir  einen  rechtlichen
Unterschied  zwischen  dem  Befestigungsverbot  in  der  neutralen  Rhemuferzone
  und  den  Rüktungsbeschränkungen  nicht  anerkennen  können,
in  beiden  Fällen  handelt  es  sich  um  rein  relativ  wirkende  Beschränkungen ­
  der  Staatsgewalt,  nicht  aber  dort  um  Begründung  von
Staatsservituten,  hier  um  „sonstige  Beschränkungen  der  Staatsgewalt". ­


§  11.  Exkurs:  Die  hohe  See.
I.  Geschichte.  Der  Satz  des  römischen  Rechtes  von  der  Freiheit  der
Luft,  des  fließenden  Wassers,  des  Meeres  und  der  Meeresküsten  kann
nicht',  wie  gelegentlich  behauptet  wird,  als  ein  solcher  des  Völkerrechts
angesprochen  werden.  Er  ist  im  Privatrecht  aufgekommen  und  ist
gerade  zu  der  Zeit,  als  das  römische  Recht  in  den  mittelalterlichen
Kulturstaaten  in  vollster  Blüte  stand,  von  den  Staaten  nicht  beachtet
worden.  Der  moderne  Satz  von  der  Freiheit  der  Meere,  d.  h.  der
            
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