fullscreen : Der Wirtschaftskrieg

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Kolonialregicrung  bestimmt  in  jedem  einzelnen  Falle,
daß  die  den  einzelnen  Firmen  zustehenden  Beträge  sofort ­
  bezahlt  werden  sollen,  daß  alle  gesetzlichen  Ansprüche
von  britischen  Untertanen  oder  Angehörigen  neutraler
Staaten  behufs  Bezahlung  präsentiert  werden  sollen
und  daß  der  Saldo  wie  auch  Waren  oder  sonstiges
Eigentum,  über  welches  bei  der  Regelung  von  Ansprüchen
nicht  disponiert  wurde,  bis  zur  Beendigung  des  Krieges
in  Verwahrung  genommen  werden  solle,  um  eventuell
bei  Friedensverhandlungen  mitbenützt  zu  werden.  Die
eingehenden  Summen  werden  bei  der  Lank  of  British
West  Africa  zugunsten  des  „Kontrollors"  hinterlegt;
die  Beträge  für  die  einzelnen'Firmen  werden  auf  separaten ­
  Konti  verbucht.
(„Commerce  Reports,  Washington,  24.  März  1913.)
Straits  Settlements.
Überwachung  feindlicher  Ausländer  und  Liquidierung ­
  ihrer  Unternehmen.
Eine  Verordnung  des  Gouverneurs,  betitelt  „An
Oräivaneo  to  provide  for  the  winding  np  of  the  trade
affairs  of  allen  enemies,  1914",  bestimmt  folgendes:
1.  Die  Verordnung  heißt:  Verordnung  über  die
Auflösung  des  Handels  feindlicher  Ausländer.
2.  In  dieser  Verordnung  ist  unter  „feindlicher
Ausländer"  ein  Ausländer  verstanden,  dessen  Staatsoberhaupt ­
  mit  Seiner  Majestät  im  Kriege  befindlich  ist;
begreift  das  Wort  „Handel"  jede  Art  von  Beschäftigung, ­
  Geschäft  oder  Werktatigkeit  in  sich;
ist  unter  „feindliche  Gesellschaft"  eine  Aktiengesellschaft ­
  verstanden,  in  der  kurz  vor  oder  weiterhin  seit
bein  4.  August  ein  Drittel  oder  mehr  des  Aktienkapitals
oder  des  Direktoriums  in  Händen  von  Personen  sich
befand  oder  von  Personen  gebildet  wurde,  die  entweder
Untertanen  oder  Bewohner  oder  Geschäftstreibende  in
einem  Staate  waren,  der  sich  zur  Zeit  in  Kriegszustand ­
  mit  Seiner  Majestät  befindet,  ungeachtet  der
Tatsache,  daß  die  Gesellschaft  in  Seiner  Majestät
„dominions"  eingetragen  ist.
3.  Wenn  auf  Grund  oder  im  Verfolg  dieser  Verordnung ­
  ein  Streit  darüber  entstehen  sollte,  ob  Personen
oder  Gesellschaften  feindliche  Ausländer  sind  oder  waren,
so  soll  ein  von  dem  Gouverneur  ausgestelltes  Zeugnis,
daß  seiner  Meinung  nach  die  Personen  oder  Gesellschaften
feindliche  Ausländer  oder  feindliche  Gesellschaften  sind
oder  waren,  ausschließlicher  Beweis  für  diese  Tatsache  sein.
4.  (1.)  Der  Gouverneur  kann  eine  nach  seinem
Ermessen  als  Liquidator  geeignete  Person  bestimmen,
welche  die  Angelegenheiten  eines  in  der  Kolonie  beim
Inkrafttreten  der  Verordnung  oder  später  betätigten
Unternehmens  zu  liquidieren  hat,möge  dieses  betrieben  sein
a)  von  einem  feindlichen  Ausländer  für  eigene
Rechnung  oder  für  eigene  und  eines  Teilhabers
Rechnung  oder  für  Rechnung  eines  Angestellten
oder  Leiters,  die  feindliche  Ausländer  oder  eine
feindliche  Gesellschaft  sind;
b)  von  irgend  jemandem  zugunsten  oder  in  Vertretung ­
  eines  feindlichen  Ausländers;  oder

c)  von  einer  feindlichen  Gesellschaft  oder  Firma,
bei  welcher  ein  feindlicher  Ausländer  Teilhaber
ist,  oder  von  irgend  jemandem  zugunsten  oder  im
Namen  einer  feindlichen  Gesellschaft.
(2.)  Ein  Liquidator  kann  auch  ernannt  werden,
obwohl  das  in  der  Kolonie  von  einem  feindlichen  Ausländer ­
  oder  einer  feindlichen  Gesellschaft  betriebene
Unternehmen  ein  Zweiggeschäft  oder  das  Hauptgeschäft
eines  auch  außerhalb  der  Kolonie  betriebenen  Unternehmens ­
  ist.
(3.)  Die  Ernennung  eines  Liquidators  soll  schriftlich
durch  den  Kolonialsekretär  erfolgen,  und  solche  schriftliche ­
  Bestallung  soll  bis  zur  Widerrufung  der  Ernennung
bei  allen  vorkommenden  Gelegenheiten  als  rechtsgültige
Vollmacht  gelten.
(4.)  Der  Gouverneur  kann  nach  unbeschränktem
Ermessen  die  Ernennung  jederzeit  rückgängig  machen,
und  nach  Mitteilung  dieses  Widerrufs  an  den  Liquidator
sollen  seine  Machtbefugnisse  unbedingt  aufhören  und
ihren  Abschluß  finden,  jedoch  unbeschadet  etwaiger
Handlungen,  die  von  ihm  noch  vor  Bekanntgabe  der
Abberufung  in  gutem  Glauben  vorgenommen,  und  unbeschadet ­
  der  Rechte  anderer  Personen,  die  ohne  Kenntnis
der  Abberufung  in  gutem  Glauben  noch  weiter  mit  ihm
in  Verkehr  geblieben  sind.
(3.)  Die  Rechte  und  Befugnisse  des  Liquidators
beginnen  mit  dem  Tage  seiner  Ernennung.
(6.)  Der  Liquidator  soll  für  alle  vorkommenden
Gelegenheiten  gleiche  Rechte  haben,  wie  wenn  das
ganze,  bislang  von  einem  feindlichen  Ausländer  oder
einer  feindlichen  Gesellschaft  betriebene  Unternehmen
und  das  gesamte,  bislang  im  Geschäft  oder  in  Verbindung ­
  mit  dem  Geschäfte  gebrauchte  Eigentum  sowie
das  gesamte  dem  feindlichen  Ausländer  oder  der  feindlichen ­
  Gesellschaft  in  der  Kolonie  gehörende  oder  auf
ihre  Namen  stehende  Vermögen  dem  Liquidator  bedingungslos ­
  überwiesen  worden  wäre  und  wie  wenn
alle  Verträge  des  Geschäfts  unmittelbar  mit  dem  Liquidator ­
  abgeschlossen  worden  wären.
(7.)  Gerichtliche  Verfahren,  die,  wenn  diese  Verordnung ­
  nicht  in  Wirksamkeit  gesetzt  worden  wäre,  hinsichtlich ­
  des  Unternehmens  angestrengt  worden  wären,
sind  von  dem  Liquidator  oder  gegen  ihn  einzuleiten.
(8.)  Die  Liquidation  kann  durchgeführt  werden,  ohne
daß  dabei  für  eine  Handlung  oder  Unterlassung  die
Zustimmung  von  außerhalb  der  Kolonie  befindlichen
Personen  erforderlich  wäre.
(9.)  Jede  Liquidierung  ist  unter  Berücksichtigung
billiger  Rechtsansprüche  anderer  Personen  zugunsten
derjenigen  durchzuführen,  die  ein  Anrecht  aus  die
Geschästsgewinne  oder  auf  das  von  dem  Liquidator  verwaltete ­
  Eigentum  haben,  und  alle  bei  der  Liquidation
erzielten  Erlöse  sind  nach  Befriedigung  der  in  den  Unterabschnitten ­
  (11.)  und  (12.)  angegebenen  Forderungen
bei  einer  von  dem  Gouverneur  bestimmten  Bank  einzuzahlen, ­
  wo  sie  verbleiben,  bis  darüber  endgültig  durch
ein  zu  erlassendes  Gesetz  oder  durch  weitere,  von  dem
Gouverneur  zu  treffende  Anweisungen  verfügt  wird.
            
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