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Bekanntmachung, betreffend die 
zwangsweise Verwaltung französischer Unterneh 
mungen. 
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge 
setzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu 
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 
1914 (R.-G.-Bl. S. 327) folgende Verordnung er 
lassen : 
8 L Die Landeszentralbehörden können unter 
Zustimmung des Reichskanzlers im Wege der Ver 
geltung solche Unternehmungen, deren Kapital ganz 
oder überwiegend französischen Staatsangehörigen 
zusteht, zwangsweise unter Verwaltung stellen. Die 
Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch 
ausgeschlossen, daß zur Verdeckung der Beteiligung 
französischer Staatsangehöriger Angehörige anderer 
Staaten vorgeschoben werden. 
8 2. Der Verwalter hat sich in den Besitz des 
Unternehmens zu setzen. Er ist zu allen Rechtshand 
lungen für das Unternehmen befugt. Er kann das 
Unternehmen ganz oder teilweise fortführen oder 
sich auf die Beendigung der laufenden Geschäfte be 
schränken. 
Nach Abwicklung der Geschäfte kann der Ver 
walter, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, 
die im Inland ihren Sitz hat, aus Antrag eines deut 
schen Gesellschafters die Gesellschaft unter Zustim 
mung der Landeszentralbehörde auflösen. 
Während der Dauer der Verwaltung ruhen die 
Befugnisse des Inhabers des Unternehmens sowie 
die Befugnisse anderer Personen zu Rechtshandlun 
gen für das Unternehmen. Das gleiche gilt von den 
Befugnissen aller Organe. 
Ist das Unternehmen in das Handelsregister 
eingetragen, so ist die Bestellung des Verwalters 
sowie die Aufhebung der Verwaltung von Amts 
wegen gebührenfrei einzutragen. 
8 3. Der Reichskanzler kann im Wege der Ver 
geltung die Auflösung der im 8 1 bezeichneten 
Unternehmungen sowie bei Gesellschaften, di« im 
Inland ihren Sitz haben, die Auflösung der Gesell 
schaft für zulässig erklären. 
8 4. Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, 
in welcher Weise die in den 88 1 bis 3 bezeich 
neten Maßnahmen durchzuführen sind. 
8 5. Die Kosten der in den 88 1 bis 4 bezeich 
neten Maßnahmen hat das Unternehmen zu tragen. 
Überschüsse, die sich für die am Unternehmen Be 
teiligten ergeben, sind, soweit es sich um Angehörige 
des feindlichen Auslandes handelt, für deren Rech 
nung bei der Reichsbank zu hinterlegen. Die Landes- 
zentralbehörde kann, wenn der Angehörige dps 
feindlichen Auslandes im Inland wohnt, die Aus 
zahlung der für seinen Unterhalt erforderlichen Be 
träge gestatten. 
8 6. Wer vorsätzlich einer auf Grund der 88 1 
bis 3 angeordneten Verwaltung Gegenstände ganz 
oder teilweise entzieht, wird mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft. 
8 7. Einem Unternehmen im Sinne dieser Ver 
ordnung stehen die Niederlassung eines Unternehmens 
sowie ein Grundstück gleich. 
8 8. Auf Versicherungsunternehmungen, die dem 
Aufsichtsamte für Privatversicherung unterstehen, fin 
den die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maß 
gabe Anwendung, daß die in den 88 1 bis 4 bezeich 
neten Maßnahmen auf Anordnung des Reichskanz 
lers durch das Aufsichtsamt für Privatversicherung 
getroffen werden. 
8 9. Der Reichskanzler kann im Wege der Ver 
geltung die Vorschriften dieser Verordnung aus die 
Angehörigen anderer feindlicher Staaten für anwend 
bar erklären. 
8 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der 
Verkündigung in Kraft. 
(„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 280 vom 26. No 
vember 1914.) 
Das elsaß-lothringische Ministerium 
hat auf Grund des 8 4 der Verordnung des Bundes 
rats vom 26. November 1914 über die zwangsweise 
Verwaltung französischer Unternehmungen nunmehr 
die zwangsweise Verwaltung sämtlicher in Elsaß- 
Lothringen betriebener Unternehmungen, deren Kapi 
tal ganz oder überwiegend französischen Staatsange 
hörigen zusteht, ebenso die Verwaltung aller Grund 
stücke, die französischen Staatsangehörigen ganz oder 
zum überwiegenden Teil gehören, angeordnet. Uber 
die Art, in der die Zwangsverwaltung ausgeübt wer 
den soll, sagt die Verordnung nichts. Die Zwangs 
verwalter werden von dem Bezirkspräsidenten ernannt 
werden. 
(„Frankfurter Zeitung" vom 18. Dezember 1914.) 
Bekanntmachung, betreffend Ände- 
derungen hinsichtlich der Kapitalbeteiligung an einem 
Unternehmen. 
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge 
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu 
wirtschaftlichen Maßnahmen usnn vom 4. August 
1914 (R.-G.-Bl. S. 327) folgende Verordnung er 
lassen : 
8 1. Nach dem 26. November 1914 eingetretene 
Änderungen in der Kapitalbeteiligung eines Unter 
nehmens schließen die Zulässigkeit der in der Ver 
ordnung vom 26. November 1914, betreffend die 
zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmun 
gen (R.-G.-Bl. S. 487), und in den auf Grund der 
selben ergangenen Bekanntmachungen des Reichskanz 
lers vorgesehenen Maßnahmen nicht aus. 
8 2. Wer in der Zeit nach dem 26. November 
1914 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung An 
teile an dem Unternehmen erworben hat, die am 
26. November 1914 einem Angehörigen des feind 
lichen Auslandes zustanden, kann von dem Vertrage 
zurücktreten, sofern das Unternehmen unter zwangs 
weise Verwaltung gestellt wird. Der Rücktritt ist 
innerhalb eines Monats, nachdem der Berechtigte von
	        
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