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Bekanntmachung, betreffend die
zwangsweise Verwaltung französischer Unterneh
mungen.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge
setzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August
1914 (R.-G.-Bl. S. 327) folgende Verordnung er
lassen :
8 L Die Landeszentralbehörden können unter
Zustimmung des Reichskanzlers im Wege der Ver
geltung solche Unternehmungen, deren Kapital ganz
oder überwiegend französischen Staatsangehörigen
zusteht, zwangsweise unter Verwaltung stellen. Die
Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß zur Verdeckung der Beteiligung
französischer Staatsangehöriger Angehörige anderer
Staaten vorgeschoben werden.
8 2. Der Verwalter hat sich in den Besitz des
Unternehmens zu setzen. Er ist zu allen Rechtshand
lungen für das Unternehmen befugt. Er kann das
Unternehmen ganz oder teilweise fortführen oder
sich auf die Beendigung der laufenden Geschäfte be
schränken.
Nach Abwicklung der Geschäfte kann der Ver
walter, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt,
die im Inland ihren Sitz hat, aus Antrag eines deut
schen Gesellschafters die Gesellschaft unter Zustim
mung der Landeszentralbehörde auflösen.
Während der Dauer der Verwaltung ruhen die
Befugnisse des Inhabers des Unternehmens sowie
die Befugnisse anderer Personen zu Rechtshandlun
gen für das Unternehmen. Das gleiche gilt von den
Befugnissen aller Organe.
Ist das Unternehmen in das Handelsregister
eingetragen, so ist die Bestellung des Verwalters
sowie die Aufhebung der Verwaltung von Amts
wegen gebührenfrei einzutragen.
8 3. Der Reichskanzler kann im Wege der Ver
geltung die Auflösung der im 8 1 bezeichneten
Unternehmungen sowie bei Gesellschaften, di« im
Inland ihren Sitz haben, die Auflösung der Gesell
schaft für zulässig erklären.
8 4. Die Landeszentralbehörde kann bestimmen,
in welcher Weise die in den 88 1 bis 3 bezeich
neten Maßnahmen durchzuführen sind.
8 5. Die Kosten der in den 88 1 bis 4 bezeich
neten Maßnahmen hat das Unternehmen zu tragen.
Überschüsse, die sich für die am Unternehmen Be
teiligten ergeben, sind, soweit es sich um Angehörige
des feindlichen Auslandes handelt, für deren Rech
nung bei der Reichsbank zu hinterlegen. Die Landes-
zentralbehörde kann, wenn der Angehörige dps
feindlichen Auslandes im Inland wohnt, die Aus
zahlung der für seinen Unterhalt erforderlichen Be
träge gestatten.
8 6. Wer vorsätzlich einer auf Grund der 88 1
bis 3 angeordneten Verwaltung Gegenstände ganz
oder teilweise entzieht, wird mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft.
8 7. Einem Unternehmen im Sinne dieser Ver
ordnung stehen die Niederlassung eines Unternehmens
sowie ein Grundstück gleich.
8 8. Auf Versicherungsunternehmungen, die dem
Aufsichtsamte für Privatversicherung unterstehen, fin
den die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maß
gabe Anwendung, daß die in den 88 1 bis 4 bezeich
neten Maßnahmen auf Anordnung des Reichskanz
lers durch das Aufsichtsamt für Privatversicherung
getroffen werden.
8 9. Der Reichskanzler kann im Wege der Ver
geltung die Vorschriften dieser Verordnung aus die
Angehörigen anderer feindlicher Staaten für anwend
bar erklären.
8 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der
Verkündigung in Kraft.
(„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 280 vom 26. No
vember 1914.)
Das elsaß-lothringische Ministerium
hat auf Grund des 8 4 der Verordnung des Bundes
rats vom 26. November 1914 über die zwangsweise
Verwaltung französischer Unternehmungen nunmehr
die zwangsweise Verwaltung sämtlicher in Elsaß-
Lothringen betriebener Unternehmungen, deren Kapi
tal ganz oder überwiegend französischen Staatsange
hörigen zusteht, ebenso die Verwaltung aller Grund
stücke, die französischen Staatsangehörigen ganz oder
zum überwiegenden Teil gehören, angeordnet. Uber
die Art, in der die Zwangsverwaltung ausgeübt wer
den soll, sagt die Verordnung nichts. Die Zwangs
verwalter werden von dem Bezirkspräsidenten ernannt
werden.
(„Frankfurter Zeitung" vom 18. Dezember 1914.)
Bekanntmachung, betreffend Ände-
derungen hinsichtlich der Kapitalbeteiligung an einem
Unternehmen.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usnn vom 4. August
1914 (R.-G.-Bl. S. 327) folgende Verordnung er
lassen :
8 1. Nach dem 26. November 1914 eingetretene
Änderungen in der Kapitalbeteiligung eines Unter
nehmens schließen die Zulässigkeit der in der Ver
ordnung vom 26. November 1914, betreffend die
zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmun
gen (R.-G.-Bl. S. 487), und in den auf Grund der
selben ergangenen Bekanntmachungen des Reichskanz
lers vorgesehenen Maßnahmen nicht aus.
8 2. Wer in der Zeit nach dem 26. November
1914 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung An
teile an dem Unternehmen erworben hat, die am
26. November 1914 einem Angehörigen des feind
lichen Auslandes zustanden, kann von dem Vertrage
zurücktreten, sofern das Unternehmen unter zwangs
weise Verwaltung gestellt wird. Der Rücktritt ist
innerhalb eines Monats, nachdem der Berechtigte von