Full text : Der Wirtschaftskrieg

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§  5.  Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Kundmachung  in  Wirksamkeit.
Safes  feindlicher  Ausländer.
Das  Finanzministerium  macht  darauf  aufmerksam,
daß  im  Sinne  der  geltenden  Zahlungsverbote  vom
22.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  291,  und  vom  14.  Dezember ­
  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  343,  der  Zritritt  zu  Safes,
deren  Inhaber  im  Auslande  seßhafte  Staatsangehörige
Frankreichs,  Englands  und  Rußlands  sind,  ohne  Bewilligung ­
  des  Finanzministeriums  weder  ihnen  noch
deren  Bevollmächtigten  zu  gestatten  wäre.
(„Wiener  Zeitung"  Nr.  94  vom  25.  April  1915.)
Verordnung  desFinanzministers  im
Einvernehmen  mit  dem  Mini  st  er  des
Innern  vom  23.  Juni  1915,  R.-G.-Bl.  Nr.  174
(ausgegeben  am  26.  Juni  1915),  über  Ausnahmen ­
  vom  Zahlungsverbote  gegen  Rußland.
Auf  Grund  des  8  4  der  Verordnung  des  Gesamtministeriums ­
  vom  22.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  291,
und  des  8  1  der  Verordnung  des  Gesamtministeriums
vom  14.  Dezember  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  343,  werden
Zahlungen  und  Überweisungen  in  die  in  österreichischungarischer ­
  Militärverwaltung  stehenden  Gebiete  Polens
bis  auf  weiteres  Zugelassen.
Diese  Verorduung  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung ­
  in  Kraft.
3.  Staatliche  Überwachung.
Verordnung  des  Ge  samtmini  st  eriu  ms
vom  22.  Oktober  1914.  R.-G.-Bl.  Nr.  292  (a  u  sgegeben
  am  23.  Oktober  1914),  betreffend  die
Überwachung  ausländischer  Unternehmungen.
Auf  Grund  des  8  1  der  Kaiserlichen  Verordnung
vom  16.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  298,  wird  verordnet, ­
  wie  folgt:
8  1.  Kraft  des  Vergeltungsrechtes  können  für  solche
im  Geltungsgebiete  dieser  Verordnung  tätige  Unternehmungen ­
  oder  Zweigniederlassungen  von  Unternehmungen,
welche  vom  feindlichen  Ausland  aus  geleitet  oder  beaufsichtigt ­
  werden,  sowie  für  solche  Unternehmungen,
deren  Erträgnisse  ganz  oder  zum  Teil  in  das  feindliche
Ausland  abzuführen  sind,  auf  Kosten  der  Unternehmungen ­
  Aufsichtspersonen  bestellt  werden,  die  unter
Wahrung  der  Eigentums-  und  sonstigen  Privatrechte
des  Unternehmens  darüber  zu  wachen  haben,  daß
während  des  Krieges  der  Geschäftsbetrieb  nicht  in
einer  den  inländischen  Interessen  widerstreitenden
Weise  geführt  wird.
8  2.  Die  Aufsichtspersonen  sind  insbesondere
befugt:
1.  Auskunft  über  alle  Geschäftsangelegenheiten
zu  verlangen;
2.  die  Bücher  und  Schriften  des  Unternehmens
einzusehen  sowie  den  Bestand  der  Kasse  und  die  Bestände ­
  an  Wertpapieren  und  Waren  zu  untersuchen;

3.  geschäftliche  Maßnahmen  jeder  Art,  insbesondere ­
  Verfügungen  über  Vermögenswerte  und  Mitteilungen ­
  über  geschäftliche  Angelegenheiten  zu  untersagen. ­

8  3.  Die  Leiter  und  Angestellten  der  Unternehmungen ­
  haben  den  zum  Zwecke  der  Überwachung
des  Unternehmens  von  den  Aufsichtspersonen  getroffenen ­
  Anordnungen  und  Weisungen  Folge  zu
leisten.
8  4.  Gelder  oder  sonstige  Vermögenswerte
eines  unter  Aufsicht  gestellten  Unternehmen?  dürfen
weder  mittelbar  noch  unmittelbar  in  das  feindliche
Ausland  abgeführt  oder  überwiesen  werden.
Die  Aufsichtspersonen  können  Ausnahmen  zulassen. ­
  Sie  können  in  geeigneten  Fällen  anordnen,
daß  Geld  oder  Wertpapiere,  deren  Abführung  oder
Überweisung  nach  Absatz  1  nicht  erfolgen  darf,  zugunsten ­
  der  Berechtigten  bei  der  Österreichisch-ungarischen ­
  Bank  oder  bei  der  Postsparkasse  hinterlegt
werden.
8  5.  Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Kundmachung  in  Kraft.
4.  Gewerbliches  Eigentum.
Das  k.  k.  Patentamt  beobachtet  bei  der  Behandlung ­
  der  Patentanmeldungen  von  Angehörigen ­
  feindliche  rStaaten  (mitAusnahme
von  Rußland)  dermalen  folgende  Grundsätze:
Das  Verfahren  über  die  Anmeldung  wird  bis  zur
Erteilung  des  Patentes  durchgeführt.  Es  werden  demnach ­
  Vorbescheide  erlassen,  Beschlüsse  auf  Bekanntmachung ­
  der  Anmeldung  gefaßt  und  Aufgebote  vollzogen. ­
  Auch  Beschlüsse  auf  Zurückweisung  von  Anmeldungen ­
  werden  im  gegebenen  Falle  gefaßt.  Die  Erteilung
  von  Patenten  bleibt  dagegen  aufgeschoben.  Sofern ­
  für  die  Anmeldung  eine  Priorität  auf  Grund  des
Unionsvertrages  beansprucht  wird,  wird  der  Vorprüfung
und  dem  Bekanntmachungsbeschlusse  diese  Priorität  vorläufig ­
  zugrunde  gelegt.  Die  endgültige  Zuerkennung  der
Priorität  bleibt  dem  Erteilungsbeschlusse  vorbehalten.
Wenn  der  Beschluß  über  die  etwaige  Zurückweisung  der
Anmeldung  von  der  Vorfrage  der  Versagung  der  begehrten ­
  Unionspriorität  abhängt,  so  wird  der  Beschluß
aufgeschoben.  Die  in  den  88  3,  4  und  7  der  Miniflerialverordnung
  vom  2.  September  1914,  R.-G.-Bl.
Nr.  232,  vorgesehene  Begünstigungen  zur  Aufrechterhaltung ­
  von  Patenten  trotz  unterbliebener  Gebührenzahlung, ­
  der  Wiedereinsetzung  gegen  versäumte  Fristen,
der  Verlängerung  der  Frist  für  die  Aussetzung  der  Bekanntmachung ­
  der  Patentanmeldung,  ferner  die  in  der
Ministerialverordnung  vom  2.  September  1914,R.-G.-Bl.
Nr.  233,  vorgesehene  Begünstigung  der  Verlängerung  der
Frist  zur  Vorlage  von  Prioritätsbelegen  werden  den
Angehörigen  Frankreichs  und  Großbritanniens  gewährt,
da  und  insolange  in  diesen  Staaten  auch  den  österreichischen ­
  Staatsangehörigen  die  dort  infolge  des
Krieges  vorgesehenen  Begünstigungen  zuteil  werden.
I  Die  Erledigung  von  jGesuchen  wegen  Übertragung  des
            
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