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§ 5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der
Kundmachung in Wirksamkeit.
Safes feindlicher Ausländer.
Das Finanzministerium macht darauf aufmerksam,
daß im Sinne der geltenden Zahlungsverbote vom
22. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 291, und vom 14. Dezember
1914, R.-G.-Bl. Nr. 343, der Zritritt zu Safes,
deren Inhaber im Auslande seßhafte Staatsangehörige
Frankreichs, Englands und Rußlands sind, ohne Bewilligung
des Finanzministeriums weder ihnen noch
deren Bevollmächtigten zu gestatten wäre.
(„Wiener Zeitung" Nr. 94 vom 25. April 1915.)
Verordnung desFinanzministers im
Einvernehmen mit dem Mini st er des
Innern vom 23. Juni 1915, R.-G.-Bl. Nr. 174
(ausgegeben am 26. Juni 1915), über Ausnahmen
vom Zahlungsverbote gegen Rußland.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung des Gesamtministeriums
vom 22. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 291,
und des 8 1 der Verordnung des Gesamtministeriums
vom 14. Dezember 1914, R.-G.-Bl. Nr. 343, werden
Zahlungen und Überweisungen in die in österreichischungarischer
Militärverwaltung stehenden Gebiete Polens
bis auf weiteres Zugelassen.
Diese Verorduung tritt mit dem Tage der Kundmachung
in Kraft.
3. Staatliche Überwachung.
Verordnung des Ge samtmini st eriu ms
vom 22. Oktober 1914. R.-G.-Bl. Nr. 292 (a u sgegeben
am 23. Oktober 1914), betreffend die
Überwachung ausländischer Unternehmungen.
Auf Grund des 8 1 der Kaiserlichen Verordnung
vom 16. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 298, wird verordnet,
wie folgt:
8 1. Kraft des Vergeltungsrechtes können für solche
im Geltungsgebiete dieser Verordnung tätige Unternehmungen
oder Zweigniederlassungen von Unternehmungen,
welche vom feindlichen Ausland aus geleitet oder beaufsichtigt
werden, sowie für solche Unternehmungen,
deren Erträgnisse ganz oder zum Teil in das feindliche
Ausland abzuführen sind, auf Kosten der Unternehmungen
Aufsichtspersonen bestellt werden, die unter
Wahrung der Eigentums- und sonstigen Privatrechte
des Unternehmens darüber zu wachen haben, daß
während des Krieges der Geschäftsbetrieb nicht in
einer den inländischen Interessen widerstreitenden
Weise geführt wird.
8 2. Die Aufsichtspersonen sind insbesondere
befugt:
1. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten
zu verlangen;
2. die Bücher und Schriften des Unternehmens
einzusehen sowie den Bestand der Kasse und die Bestände
an Wertpapieren und Waren zu untersuchen;
3. geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere
Verfügungen über Vermögenswerte und Mitteilungen
über geschäftliche Angelegenheiten zu untersagen.
8 3. Die Leiter und Angestellten der Unternehmungen
haben den zum Zwecke der Überwachung
des Unternehmens von den Aufsichtspersonen getroffenen
Anordnungen und Weisungen Folge zu
leisten.
8 4. Gelder oder sonstige Vermögenswerte
eines unter Aufsicht gestellten Unternehmen? dürfen
weder mittelbar noch unmittelbar in das feindliche
Ausland abgeführt oder überwiesen werden.
Die Aufsichtspersonen können Ausnahmen zulassen.
Sie können in geeigneten Fällen anordnen,
daß Geld oder Wertpapiere, deren Abführung oder
Überweisung nach Absatz 1 nicht erfolgen darf, zugunsten
der Berechtigten bei der Österreichisch-ungarischen
Bank oder bei der Postsparkasse hinterlegt
werden.
8 5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der
Kundmachung in Kraft.
4. Gewerbliches Eigentum.
Das k. k. Patentamt beobachtet bei der Behandlung
der Patentanmeldungen von Angehörigen
feindliche rStaaten (mitAusnahme
von Rußland) dermalen folgende Grundsätze:
Das Verfahren über die Anmeldung wird bis zur
Erteilung des Patentes durchgeführt. Es werden demnach
Vorbescheide erlassen, Beschlüsse auf Bekanntmachung
der Anmeldung gefaßt und Aufgebote vollzogen.
Auch Beschlüsse auf Zurückweisung von Anmeldungen
werden im gegebenen Falle gefaßt. Die Erteilung
von Patenten bleibt dagegen aufgeschoben. Sofern
für die Anmeldung eine Priorität auf Grund des
Unionsvertrages beansprucht wird, wird der Vorprüfung
und dem Bekanntmachungsbeschlusse diese Priorität vorläufig
zugrunde gelegt. Die endgültige Zuerkennung der
Priorität bleibt dem Erteilungsbeschlusse vorbehalten.
Wenn der Beschluß über die etwaige Zurückweisung der
Anmeldung von der Vorfrage der Versagung der begehrten
Unionspriorität abhängt, so wird der Beschluß
aufgeschoben. Die in den 88 3, 4 und 7 der Miniflerialverordnung
vom 2. September 1914, R.-G.-Bl.
Nr. 232, vorgesehene Begünstigungen zur Aufrechterhaltung
von Patenten trotz unterbliebener Gebührenzahlung,
der Wiedereinsetzung gegen versäumte Fristen,
der Verlängerung der Frist für die Aussetzung der Bekanntmachung
der Patentanmeldung, ferner die in der
Ministerialverordnung vom 2. September 1914,R.-G.-Bl.
Nr. 233, vorgesehene Begünstigung der Verlängerung der
Frist zur Vorlage von Prioritätsbelegen werden den
Angehörigen Frankreichs und Großbritanniens gewährt,
da und insolange in diesen Staaten auch den österreichischen
Staatsangehörigen die dort infolge des
Krieges vorgesehenen Begünstigungen zuteil werden.
I Die Erledigung von jGesuchen wegen Übertragung des