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des Auslegungsgesetzes (Interpretation Act) 1889, zu
kommt, jedes Regierungsdepartement einschließen.
5. Alle Angelegenheiten oder Geschäfte, die vom
Handelsamt oder für das Handelsamt oder vor dem
Handelsamt bestimmungsgemäß zu erledigen sind oder
zu deren Erledigung eS ermächtigt ist, können durch oder
für den Präsidenten oder vor dem Präsidenten erledigt
werden. An seiner statt kann die Erledigung durch einen
Sekretär, Hilfssekretär oder eine zu diesem Behufe vom
Präsidenten des Amtes ermächtigte Person erfolgen.
Alle Urkunden, die sich als Erläsie des Handels
amtes darstellen und mit dem Siegel des Amtes ge
siegelt oder von einem Sekretär, Hilfssekretär oder einer
vom Präsidenten des Amtes zu diesem Behufe ermäch
tigten Person unterzeichnet sind, sind als Beweismittel
zuzulassen und ohne ferneren Beweis als solche Erlässe
zu erachten, wofern nicht daS Gegenteil dargetan wird.
Eine vom Präsidenten des Handelsamtes unterzeich
nete Bescheinigung, daß ein Erlaß oder eine Verfügung
der Erlaß oder die Verfügung des Amtes ist, soll ein
voller Beweis der so bezeugten Tatsache sein.
6. Diese Vorschriften sollen mit dem 7. August 1914
in Wirksamkeit trete».
Erst er Anhang. £ s cl
Gebühr bei Einreichung eines Antrages gemäß
Vorschrift 1 an das Handelsamt, Patentrechte
oder eine Lizenz außer Kraft zu setzen oder
aufzuheben ..200
Gebühr bei Hinterlegung ausländischer Urkunden
oder anderer Schriftstücke für die Zwecke einer
Eintragung, die in dem Patent- und Muster
gesetz, 1907, und in dem Handelsmarkengesetz,
1905, nicht bereits vorgesehen ist 0 2 6
Zweiter Anhang.
(Patentformular Nr. 36.)
Vorschriften des Comptroller-Ge-
neral vom 21. August 1914 für das Ner-
fahren nach Ziffer 2 und !i vorstehender Ver
ordnung.
Bis auf weiteres ist folgendermaßen zu verfahren
mit allen Sachen, die Patente, Muster und Waren
zeichen betreffen:
1. Während der Kriegsdauer wird kein Patent
ausgefertigt und keine Urkunde über die Eintragung
eines Warenzeichens oder Musters ausgehändigt an
die Untertanen eines mit Seiner Majestät im Kriege
befindlichen Staates (weiterhin „solche Untertanen"
genannt).
Der Ausdruck „solche Untertanen" soll in sich be
greifen:
a) eine Firma, die nach Maßgabe ihrer Gründung
als geleitet oder überwacht von „solchen Unter
tanen" zu erachten ist oder deren Geschäfte ganz
oder hauptsächlich mit „solchen Untertanen" be
trieben werden,
b) eine Gesellschaft, die in einem feindlichen Staate
gegründet worden ist,
c) eine in den Besitzungen Seiner Majestät errichtete
Gesellschaft, deren Geschäfte von „solchen Unter
tanen" geleitet oder überwacht oder ganz oder
hauptsächlich mit solchen Untertanen betrieben
werden.
2. Was die Anmeldung von Patenten, Mustern
und Warenzeichen betrifft, so wird hinsichtlich der Prio
rität kein Unterschieb zwischen denen „solcher Unter
tanen" und denen anderer Personen gemacht werden.
Das ganze Verfahren wird wie üblich bis zu dem Zeit
punkte der Erteilung*) durchgeführt werden, allein bei
Anmeldungen, die von „solchen Untertanen" eingereicht
sind, wird die Urkunde über die Patenterteilung*) vor
erst nicht ausgefertigt werden.
3. Anmelder, die die Bestimmungen der Patents
and Designs Act von 1907, des Handelsmarkcngesetzes
von 1905 und der dazu erlassenen Ausführungsvor-
schristcn nicht einhalten, laufen Gefahr, ihre Rechte zu
verlieren, es sei denn, daß sie sich auf die Bestimmungen
der Ziffer 3 obiger Verordnung berufen können. Anträge
nach Ziff. 3 a sind in dem Zeitpunkt zu stellen, in dem
der Anmelder, Patentinhaber oder Inhaber eines Musters
oder Warenzeichens die vorgeschriebene Handlung vor
zunehmen oder die geforderte Urkunde einzureichen in
der Lage ist, und werden daraufhin geprüft werden.
Anträge nach Ziff. 3 b können gestellt werden, bevor
eine der geschilderten Handlungen vorgenommen wird.
4. Was die nach Ausbruch des Krieges eingegan
genen Widersprüche gegen die Erteilung von Patenten
oder die Eintragung von Handelsmarken betrifft, so
werden a) die Widersprüche von „solchen Untertanen"
in Fällen, in denen sie gegen einen britischen Staats
angehörigen oder befreundeten Ausländer sich richten,
nicht weiter berücksichtigt, b) in den Fällen, in denen
der Widerspruch sich gegen einen „solchen Untertanen"
richtet,wird der Widerspruchsschriftsatz entgegengenommen:
das weitere Verfahren ruht jedoch bis zur Beendigung
des Kriegszustandes.
5. Soweit „solcheUntertanen" Erfindungen mitteilen,
für welche Patente von Inländern angemeldet werden,
so werden solche Anmeldungen so behandelt, als wären
sie unmittelbar von dem Mitteiler eingereicht.
Verordnung des Präsidenten des
englischen Handelsamtes vom 21. August
1914, betreffend Handelsmarken.
Auf Grund der Bestimmungen des Patent-, Muster-
und Handelsmarkcngesetzes von 1913 erläßt das Handels-
amt hiedurch die folgenden Vorschriften:
1. Das Handelsamt kann auf den Antrag jeder
Person und unter den von ihm etwa für angezeigt
erachteten Auflagen und Bedingungen ganz oder teil
weise jede für einen Angehörigen eines mit Seiner
Majestät im Kriege befindlichen Staates eingetragene
Handelsmarke dauernd oder zeitweilig außer Kraft setzen,
*) Nach eingelaufenen Berichten hat es statt Erteilung richtig
Annahme (acceptance) zu heißen. Über Annahme vergl. Art. S ff.
des englischen Patent- und Mnsterschntzgesrtzes 1907, „Öftere, Patentbl."
1907, S 915 f.