Full text: Der Wirtschaftskrieg

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des Auslegungsgesetzes (Interpretation Act) 1889, zu 
kommt, jedes Regierungsdepartement einschließen. 
5. Alle Angelegenheiten oder Geschäfte, die vom 
Handelsamt oder für das Handelsamt oder vor dem 
Handelsamt bestimmungsgemäß zu erledigen sind oder 
zu deren Erledigung eS ermächtigt ist, können durch oder 
für den Präsidenten oder vor dem Präsidenten erledigt 
werden. An seiner statt kann die Erledigung durch einen 
Sekretär, Hilfssekretär oder eine zu diesem Behufe vom 
Präsidenten des Amtes ermächtigte Person erfolgen. 
Alle Urkunden, die sich als Erläsie des Handels 
amtes darstellen und mit dem Siegel des Amtes ge 
siegelt oder von einem Sekretär, Hilfssekretär oder einer 
vom Präsidenten des Amtes zu diesem Behufe ermäch 
tigten Person unterzeichnet sind, sind als Beweismittel 
zuzulassen und ohne ferneren Beweis als solche Erlässe 
zu erachten, wofern nicht daS Gegenteil dargetan wird. 
Eine vom Präsidenten des Handelsamtes unterzeich 
nete Bescheinigung, daß ein Erlaß oder eine Verfügung 
der Erlaß oder die Verfügung des Amtes ist, soll ein 
voller Beweis der so bezeugten Tatsache sein. 
6. Diese Vorschriften sollen mit dem 7. August 1914 
in Wirksamkeit trete». 
Erst er Anhang. £ s cl 
Gebühr bei Einreichung eines Antrages gemäß 
Vorschrift 1 an das Handelsamt, Patentrechte 
oder eine Lizenz außer Kraft zu setzen oder 
aufzuheben ..200 
Gebühr bei Hinterlegung ausländischer Urkunden 
oder anderer Schriftstücke für die Zwecke einer 
Eintragung, die in dem Patent- und Muster 
gesetz, 1907, und in dem Handelsmarkengesetz, 
1905, nicht bereits vorgesehen ist 0 2 6 
Zweiter Anhang. 
(Patentformular Nr. 36.) 
Vorschriften des Comptroller-Ge- 
neral vom 21. August 1914 für das Ner- 
fahren nach Ziffer 2 und !i vorstehender Ver 
ordnung. 
Bis auf weiteres ist folgendermaßen zu verfahren 
mit allen Sachen, die Patente, Muster und Waren 
zeichen betreffen: 
1. Während der Kriegsdauer wird kein Patent 
ausgefertigt und keine Urkunde über die Eintragung 
eines Warenzeichens oder Musters ausgehändigt an 
die Untertanen eines mit Seiner Majestät im Kriege 
befindlichen Staates (weiterhin „solche Untertanen" 
genannt). 
Der Ausdruck „solche Untertanen" soll in sich be 
greifen: 
a) eine Firma, die nach Maßgabe ihrer Gründung 
als geleitet oder überwacht von „solchen Unter 
tanen" zu erachten ist oder deren Geschäfte ganz 
oder hauptsächlich mit „solchen Untertanen" be 
trieben werden, 
b) eine Gesellschaft, die in einem feindlichen Staate 
gegründet worden ist, 
c) eine in den Besitzungen Seiner Majestät errichtete 
Gesellschaft, deren Geschäfte von „solchen Unter 
tanen" geleitet oder überwacht oder ganz oder 
hauptsächlich mit solchen Untertanen betrieben 
werden. 
2. Was die Anmeldung von Patenten, Mustern 
und Warenzeichen betrifft, so wird hinsichtlich der Prio 
rität kein Unterschieb zwischen denen „solcher Unter 
tanen" und denen anderer Personen gemacht werden. 
Das ganze Verfahren wird wie üblich bis zu dem Zeit 
punkte der Erteilung*) durchgeführt werden, allein bei 
Anmeldungen, die von „solchen Untertanen" eingereicht 
sind, wird die Urkunde über die Patenterteilung*) vor 
erst nicht ausgefertigt werden. 
3. Anmelder, die die Bestimmungen der Patents 
and Designs Act von 1907, des Handelsmarkcngesetzes 
von 1905 und der dazu erlassenen Ausführungsvor- 
schristcn nicht einhalten, laufen Gefahr, ihre Rechte zu 
verlieren, es sei denn, daß sie sich auf die Bestimmungen 
der Ziffer 3 obiger Verordnung berufen können. Anträge 
nach Ziff. 3 a sind in dem Zeitpunkt zu stellen, in dem 
der Anmelder, Patentinhaber oder Inhaber eines Musters 
oder Warenzeichens die vorgeschriebene Handlung vor 
zunehmen oder die geforderte Urkunde einzureichen in 
der Lage ist, und werden daraufhin geprüft werden. 
Anträge nach Ziff. 3 b können gestellt werden, bevor 
eine der geschilderten Handlungen vorgenommen wird. 
4. Was die nach Ausbruch des Krieges eingegan 
genen Widersprüche gegen die Erteilung von Patenten 
oder die Eintragung von Handelsmarken betrifft, so 
werden a) die Widersprüche von „solchen Untertanen" 
in Fällen, in denen sie gegen einen britischen Staats 
angehörigen oder befreundeten Ausländer sich richten, 
nicht weiter berücksichtigt, b) in den Fällen, in denen 
der Widerspruch sich gegen einen „solchen Untertanen" 
richtet,wird der Widerspruchsschriftsatz entgegengenommen: 
das weitere Verfahren ruht jedoch bis zur Beendigung 
des Kriegszustandes. 
5. Soweit „solcheUntertanen" Erfindungen mitteilen, 
für welche Patente von Inländern angemeldet werden, 
so werden solche Anmeldungen so behandelt, als wären 
sie unmittelbar von dem Mitteiler eingereicht. 
Verordnung des Präsidenten des 
englischen Handelsamtes vom 21. August 
1914, betreffend Handelsmarken. 
Auf Grund der Bestimmungen des Patent-, Muster- 
und Handelsmarkcngesetzes von 1913 erläßt das Handels- 
amt hiedurch die folgenden Vorschriften: 
1. Das Handelsamt kann auf den Antrag jeder 
Person und unter den von ihm etwa für angezeigt 
erachteten Auflagen und Bedingungen ganz oder teil 
weise jede für einen Angehörigen eines mit Seiner 
Majestät im Kriege befindlichen Staates eingetragene 
Handelsmarke dauernd oder zeitweilig außer Kraft setzen, 
*) Nach eingelaufenen Berichten hat es statt Erteilung richtig 
Annahme (acceptance) zu heißen. Über Annahme vergl. Art. S ff. 
des englischen Patent- und Mnsterschntzgesrtzes 1907, „Öftere, Patentbl." 
1907, S 915 f.
	        
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