Full text : Der Wirtschaftskrieg

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und  zwar  soll  das  Handelsamt,  bevor  es  einem  derartigen ­
  Antrage  stattgibt,  verlangen,  daß  ihm  über  folgende ­
  Punkte  Gewißheit  gegeben  werde:
a)  daß  der  Inhaber  ein  Angehöriger  eines  mit  Seiner
Majestät  im  Kriege  befindlichen  Staates  ist,
d)  daß  der  Antragsteller  die  Waren,  für  welche  die
Handelsmarke  eingetragen  ist,  herzustellen  beabsichtigt ­
  oder  ihre  Herstellung  veranlassen  wird,
c)  daß  es  im  allgemeinen  Interesse  des  Inlandes  oder
eines  Teiles  des  Publikums  oder  des  Handelsverkehrs ­
  liegt,  daß  die  Eintragung  der  Handelsmarke
dauernd  oder  zeitweilig  ausgehoben  wird.
Die  bei  Einreichung  eines  solchen  Antrages  zu  entrichtende ­
  Gebühr  ist  im  ersten  Anhange  zu  diesen  Vorschriften ­
  angegeben.
Das  Handelsamt  kann  jederzeit  nach  freiem  Ermessen ­
  jede  von  ihm  angeordnete  dauernde  oder  zeitweilige ­
  Außerkraftsetzung  der  Eintragung  einer  Handelsmarke ­
  widerrufen.
Zwecks  Ausübung  der  Befugnisse  zur  dauernden
oder  zeitweiligen  Außerkraftsetzung  der  Eintragung  einer
Handelsmarke  kann  das  Handelsamt  nach  Gutdünken
eine  Person  oder  Personen  zur  Anstellung  einer  Untersuchung ­
  ernennen.
Die  dem  Handelsamt  zugehenden  Anträge  auf
dauernde  oder  zeitweilige  Außerkraftsetzung  der  Eintragung ­
  einer  Handelsmarke  sind  einer  solchen  Person
oder  solchen  Personen  zwecks  mündlicher  Verhandlung
und  Prüfung  zu  überweisen.  Über  das  Ergebnis  haben
diese  Personen  au  das  Amt  zu  berichten.
Das  Handelsamt  darf  also  jederzeit,  wenn  es  nach
seinem  Ermessen  dies  im  öffentlichen  Interesse  gelegen
erachtet,  eine  Handelsmarke  dauernd  oder  zeitweilig,
völlig  oder  teilweise  außer  Kraft  setzen,  gegebenenfalls
unter  den  von  ihm  für  erforderlich  erachteten  Auflagen
und  Bedingungen.
2.  Der  in  diesen  Vorschriften  gebrauchte  Ausdruck
„Person"  soll  neben  der  Bedeutung,  die  ihm  nach  §  19
des  Auslegungsgesetzes  (Interpretation  Lot)  von  1889
zukommt,  jedes  Regierungsdepartement  einschließen.
3.  Alle  Angelegenheiten  oder  Geschäfte,  die  vom
Handelsamt  oder  vor  dem  Handelsamt  bestimmungsgemäß ­
  zu  erledigen  sind,  können  durch  oder  von  dem
Präsidenten,  einem  Sekretär,  Hilfssekretär  oder  eine  zu
diesem  Behufe  vom  Präsidenten  des  Handelsamtes  ermächtigte ­
  Person  erledigt  werden.
Alle  Urkunden,  die  sich  als  Erlässe  des  Handelsamtes ­
  darstellen  und  mit  dem  Siegel  des  Amtes  gesiegelt
oder  von  einem  Sekretär,  Hilfssekretär  oder  einer  vom
Präsidenten  des  Amtes  zu  diesem  Behufe  ermächtigten
Person  unterzeichnet  sind,  sind  als  Beweismittel  zuzulassen ­
  und  ohne  ferneren  Beweis  als  solche  Erlässe  zu
erachten,  wofern  nicht  das  Gegenteil  dargetan  wird.
Eine  vom  Präsidenten  des  Handelsamts  unterzeichnete ­
  Bescheinigung,  daß  ein  Erlaß  oder  eine  Verfügung, ­
  der  Erlaß  oder  die  Verfügung  des  Amtes
ist,  soll  ein  voller  Beweis  der  so  beglaubigten  Tatsache ­
  sein.

4.  Diese  Vorschriften  sollen  als  die  Trade  Marks
(Temporary)  Knies,  1914,  bezeichnet  werden  und  vom
7.  August  1914  ab  in  Kraft  treten.
E  r  st  e  r  A  n  h  a  n  g.
£  s  ä
Gebühr  für  einen  Antrag  an  das  Handelsamt
auf  dauernde  oder  zeitweilige  Außerkraftsetzung ­
  einer  Handelsmarke  nach  Ziffer  1  3  0  0
Zweiter  Anhang.
(Warenzeichenformular  Nr.  36).
Novelle  vom  28.  August  1914  zum  englischen ­
  Patents,  Designs  and  Trade
Marks  (Temporary  Knies)  4  ct,  1914.  Ausdehnung ­
  der  Befugnis  zur  Erlassung  zeitweiliger
Verordnungen.
I«  Der  Talents,  Designs  and  Trade  Marks  (Temporary ­
  Knies)  Act,  1914,  soll  mit  nachstehenden  Abänderungen ­
  wirksam  sein  und  als  immer  in  Wirksamkeit
gestanden  angesehen  werden,  nämlich:
a)  In  Art.  1  sind  die  Worte  „um  irgend  ein
Patent  oder  eine  Lizenz  und  ein  eingetragenes  Warenzeichen, ­
  deren  Inhaber  ein  Untertan  eines  mit  seiner
Majestät  im  Kriege  befindlichen  Staates  ist,  völlig  oder
teilweise  zu  vernichten  oder  zeitweise  außer  Kraft  zu
setzen  und  die  nach  einem  dieser  Gesetze  auf  Grund
einer  Anmeldung  einer  derartigen  Person  eingeleiteten
Verfahren  dauernd  oder  zeitweilig  außer  Kraft  zu  setzen",
zu  ersetzen  durch  folgende  Worte:
„Um  irgend  ein  Patent  oder  eine  Lizenz,  deren  Inhaber ­
  Untertan  eines  im  Kriege  mit  Seiner  Majestät  befindlichen ­
  Staates  ist,  völlig  oder  teilweise  zu  vernichten
oder  zeitweise  außer  Kraft  zu  setzen,  um  die  Registrierung
und  alle  oder  einige  durch  die  Registrierung  eines
Musters  oder  einer  Marke  erworbenen  Rechte,  deren
Inhaber  ein  Untertan  der  vorerwähnten  Art  ist,  zu
vernichten  oder  zeitweise  außer  Kraft  zu  setzen,  um  eine
Anmeldung,  die  von  einer  solchen  Person  nach  einem
dieser  Gesetze  gemacht  wurde,  zu  vernichten  oder  zeitweise
außer  Kraft  zu  setzen,  um  den  Board  of  Trade  in  den
Stand  zu  setzen,  an  andere  als  die  vorgenannten  Personen ­
  für  solche  Fristen  und  unter  solchen  Bedingungen,
und  zwar  entweder  für  die  ganze  Dauer  des  Patentes
oder  der  Registrierung  oder  für  eine  solche  kürzere  Frist
als  es  dem  Koard  angemessen  erscheint,  Lizenzen  zu
gewähren,  die  der  erwähnten  Vernichtung  oder  zeitweisen
Außerkraftsetzung  unterworfenen  patentierten  Erfindungen
und  registrierten  Muster  herzustellen,  zu  gebrauchen,  auszuüben ­
  oder  zu  verkaufen."
b)  Am  Schluffe  desselben  Artikels  ist  folgender
Absatz  einzufügen:
„4.  Dieses  Gesetz  gilt  für  jede  Person,  welche  im
Gebiete  eines  im  Kriege  mit  Seiner  Majestät  befindlichen
Staates  wohnt  oder  ein  Geschäft  betreibt,  so  als  ob  sie
Untertan  dieses  Staates  wäre,  und  der  Ausdruck  „Untertan
eines  im  Kriege  mit  Seiner  Majestät  befindlichen  Staates"
soll  mit  Bezug  auf  eine  Handelsgesellschaft  jede  Gesellschaft ­
  einschließen,  deren  Unternehmen  von  solchen
            
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