the scale towards document
^nahmen). Die wesentlichsten Bestim->:
Bezeichnung des Vollstreckungstitels,
i Bezeichnung des Grundstücks nach
>en, Flächeninhalt, Gebäudezustand, Erw-,
eine Abschätzung, genaue Aufnahme
^arstücke, die mit dem Grundstück un->:bunden
sind oder bestimmungsgemäß
des Grundstücks dienen, z. B. Maschinen
Fände. Sehr eingehende Bestimmungen
f. Art. 1117 bis 1127 a. a. O. für die Ab-8
Grundstücks gegeben, die im wesentgehcn,
daß in Ermanglung einer gütung
über den Taxwert dieser von Sach-(nach
ganz bestimmten Normen) fest-Bestandsaufnahme
(Pfändungsprotot
are reicht der mit der Vollstreckung be-Gerichtsvollzieher
bei der zuständigen Be-H
also bei der Gouvernementsverwaltung)
:se setzt den Versteigerungstermin auf
■ bis 3 Monate an, je nach dem Wert des
F; bei einem Werte über 10.000 Rubel ist
erungstermin auf mindestens 3 Monate
rücn.
' die Bestandsaufnahme und Abschätzung
*71 Verletzung der anderen das Subhasta-7
:n regelnden Vorschriften hat der Sub-^-Üecht
der Beschwerde binnen einer Frist
7 ochen, bzw. einer Woche. Die Einlegung
;; rde hemmt den Fortgang des Subhastazs:
ens.
7 Zu Art. 3, Ab sch n. I, Ges. 1.
m Art. 3 vorgeschriebene Verfahren der
°7 g auf administrativem Wege hat im we-'r
Voraussetzung, daß der Vollstreckungssi:
in rechtskräftiges gerichtliches Urteil ist,
7' Beschluß der Verwaltungsbehörde, der
7 kung anordnet.
o
CO
->I
>
o
oo
CD
00
>
00
O
CD
CD
CD
7 igen geben die Art. 1556 bis 1591 Z.-P.-O.
§ önigreich Polen und 1845 bis 1883 für
_rnements über die Jmmobiliarzwangsvollondere
von den allgemeinen Vorschriften in
ficht abweichende Bestimmungen, die dat
sind, daß in diesen Rechtsgebieten ein bei
- nlrecht, insbesondere eine (der alten preußtjnliche)
Hypothekenordnung in Geltung ist.
ganzen aber gelten auch für die in der
-i skizzierten Vorschriften.
Zu Art. 4, Abschn. 1. Ges. I.
ie Teilung gemeinschaftlichen Landbesitzes
mralaussonderung des Anteils eines Mitsind
Art. 543 ff. des russischen Zivilkodex
» Handbuch des gesamten russ. Zivilr.
zu vergleichen.
4. Zu Art. 6, Abschn. I, Ges. I.
Nach russischem Zivilprozeßrecht (Art. 1129
Z.-P.-O.) ist der beitreibende Gläubiger berechtigt, das
Pfandgrundstück bis zur Versteigerung in eigenen Besitz
und eigene Verwaltung zu nehmen und die Einkünfte als
Äquivalent für die Zinsen zu behalten. Dem feindlichen
Ausländer ist durch Art. 6 dieses Recht, ebenso wie
das Recht, das Pfandgrundstück in der Subhastation
zu erstehen, entzogen.
5. Z u A r t. 8, A b s ch n. I, G e s. I.
Von den hier genannten, im Feindesland errichteten
und in Rußland nur zum Geschäftsbetriebe zugelassenen
Gesellschaften sind die Aktiengesellschaften zu
unterscheiden, die in Rußland selbst auf Grund der
diesbezüglich in Rußland geltenden Vorschriften
(Art. 2139 ff. russ. Zivilkodex) errichtet sind. Von diesen
letzteren handelt Abschnitt II Ges. I.
6. Z u A r t. 11. A b s ch n. I. G e s. I.
über das Verfahren in Prozessen der staatlichen
Verwaltung (des Fiskus) gegen die Art. 2284 ff. russ.
Z.-P.-O. besondere Vorschriften, die nur unwesentliche
Abweichungen von dem ordentlichen Prozeßverfahren
enthalten. Die wesentlichsten Abweichungen gehen dahin,
daß die Prozesse, an denen der Fiskus als Partei beteiligt
ist, nicht im abgekürzten Verfahren verhandelt
werden, einen Parteieid nicht zulassen, durch Vergleich
nicht beendet werden können, und daß in diesen Prozessen
vor der Entscheidung stets der Staatsanwalt
mit seinen Anträgen zu hören ist.
7. Z u A r t. 12, A b s ch n. I.. G e s. I.
Ter Art. 12 entzieht die Anfechtungsklagen des
Art. 11 der Wirkung der Verjährung; ebenso ist die
Ersitzung eines Jmmobiliarrechtes durch einen Unberechtigten
ausgeschlossen (vergl. Klibunski, „Handbuch des
gesamten russischen Zivilrechts" I S. 356 unter III).
8. Zum Abschn. II. Ges. I.
Vergl. oben Anmerkung 5.
9. Zu Art. 5. Abschn. IV. Ges. I.
Vergl. oben Anmerkung 1.
10. Zu Art. 6, Abschn. IV, Ges. I.
Die hier angezogenen Artikel der Zivilprozeßordnung
beziehen sich auch auf die Sicherstellung von
Forderungen in den Ostseegouvernements. Diese Sicherstellung
erfolgt durch Arrest und Eintragung eines
diesbezüglichen Vermerks in das Grundbuch. Der
Arrestbeschluß kann in dringenden Fällen von dem
Vorsitzenden des zuständigen Gerichts auch ohne Anhörung
des Schuldners erlassen werden.
11. Z u A r t. 2. d e s G e s. II.
Der hier angezogene Art. 63 des Statuts der
Bäuerlichen Agrarbank (Swod Sakonow Band XI
Teil 2, Kreditges. Abschn. 7) enthält die Bestinimungen,
die eine Beleihung bäuerlichen Grundbesitzes durch die
Agrarbank regeln.
12. Z u A r t. 2. G e s. II.
Der hier angegebene Beschluß des Ministerrats ist
das III. Gesetz.
13. Z u A r t 3. G e s. II.
Vergl. Anmerkung 12.
14. Zu Art. 5, Ges. II.
Der hier angezogene Beschluß ist das I. Gesetz.