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1. Am 10. August um 12 Uhr mittags beginnt die
effektive Blockade der Küste des Königreiches Monte
negro durch die mir unterstehenden Streitkräfte.
2. Diese Blockade erstreckt sich auf den Küsten
strich zwischen 42" 6'4‘ und 41" 52t)' nördlicher Breite
einschließlich der Häfen, Buchten, Reeden, Flußmün
dungen und Inseln, die innerhalb dieser Grenzen ge
legen sind.
3. Den im blockierten Gebiete anwesenden Schiffen
und Fahrzeugen der befreundeten und der neutralen
Mächte wird eine vierundzwanzigstündige Frist zum
Auslaufen gewährt.
Gegen alle Schiffe, die sich eines Blockadebruches
schuldig machen, wird nach den Grundsätzen des inter
nationalen Seerechtes vorgegangen."
Das k. u. k. Ministerinm des Äußern hat diese
Deklaration den am k. u. k. Hofe beglaubigten diplo
matischen Vertretern in der völkerrechtlich vorgeschrie
benen Weise notifiziert.
(„Neue Freie Presse" vom 12. August 1914.)
c) Prisengerichtsordnung.
Verordnung des G e s am t m i n i ste-
riums vom 9. Dezember 1914, R.-G.-Bl.
N r. 334, über die Kundmachung der mit
Allerhöchster Entschließung vom
28. November 1914 a l l e r g n ä d i g st ge
nehmigten Prisengerichtsordnung.
Seine k. und k. Apostolische Majestät geruhten
über einen nach Zustimmung der Regierung beider
Staaten der Monarchie erstatteten alleruntertänigsten
Vortrag mit Allerhöchster Entschließung vom 28. No
vember 1914 bis zur diesbezüglichen Verfügung der
Gesetzgebungen beider Staaten die nachstehende Pri
sengerichtsordnung allergnädigst zu genehmigen.
Diese Prisengerichtsordnung wird in den im
Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern
hiemit kundgemacht.
Prisengerichtsordnung.
8 1. Zur Fällung des Urteils in Betreff der
von den k. und k. Kriegsschiffen im gegenwärtigen
Kriege ausgebrachten feindlichen und verdächtigen
Schisse und ihrer Ladungen wird ein Prisengericht
erster Instanz in Pola und ein Oberprisengericht als
zweite Instanz am Sitze des k. und k. Kriegsministe
riums, Marinesektion, eingesetzt.
8 2. Das Prisengericht erster Instanz besteht
aus einem Konteradmiral oder Linienschiffskapitän
als Vorsitzenden und aus zwei Offizieren für den
Marinejustizdienst, wovon einer als Referent fungiert,
und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vor
sitzende hat zur Instruktion des Prozesses eine Prisen-
Untersuchungskommission aus Angehörigen der k. u. k.
Marineverwaltnng zu bilden. Diese Kommission,
von welcher ein Mitglied als Untersuchungsführer
fungiert, ist berechtigt, Experten aus dem Kreise her
Sachverständigen für Fragen des internationalen
Handels zu hören. Sie hat alle im Interesse der Be
teiligten und zur Förderung der Untersuchung noch
vor der Urteilsfällung erforderlichen Maßnahmen in
Betreff des Schiffes, der Ladung und der Beman
nung zu treffen (§ 4, Absatz 2), die spruchreifen
Untersuchungsakte dem Prisengerichte vorzulegen und
die Urteile zu vollziehen (§ 9).
8 3. Das Oberprisengericht besteht aus einem
ranghöheren Flaggenoffizier als Vorsitzenden, dann
aus zwei höheren Offizieren für den Marinejustiz
dienst, wovon einer als Referent fungiert, und aus
je einem rechtskundigen Funktionär des Ministeriums
des Äußern, des österreichischen und des ungarischen
Handelsministeriums. Es entscheidet über die gegen
die Urteile des Prisengerichtes erster Instanz einge
legten Berufungen in zweiter und letzter Instanz.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
8 4. Aufgebrachte feindliche oder verdächtige
Schiffe sind in der Regel in den Kriegshafen von Pola
zu führen. Von der Ankunft des Schiffes hat der
Kommandant des aufbringenden Kriegsfahrzeuges
oder der Führer der Prise bei dem Vorsitzenden
der Prisen-Untersuchungskoinmission jUntersuchungs-
führer) sogleich die Meldung zu erstatten. Der Unter
suchungsführer öffnet in Gegenwart des Komman
danten (Prisenführers) und des Schiffers das ver
siegelte Konvolut mit den Schiffspapieren, vernimmt
ohne Verzug den Kommandanten (den Prisenführer)
über alle erheblichen Umstände der Anhaltung und
Aufbringung zu Protokoll und verhört den Schiffer
des aufgebrachten Schiffes, der, insolange die son
stigen Beteiligten an Schiff und Ladung sich nicht
gemeldet und ausgewiesen haben, als deren Vertreter
anzusehen ist.
In gleicher Weise hat er, soweit dies erheblich
erscheint, die Mannschaft, die bei der Aufbringung
oder Führung der Prise mitgewirkt hat, in jedein
Falle aber die gesamte Mannschaft des aufgebrachten
Schiffes und nach Umständen die Passagiere zu ver
hören und erst nach diesem Verhöre dem Schiffer und
der Mannschaft, lvenn keine Bedenken entgegenstehen,
den Verkehr mit dem Lande zu gestatten.
Dem Verhöre des Schiffers, der Mannschaft
und der Sachverständigen, dann den Lokalaugenschei
nen sind Gerichtszeugen beizuziehen, die die Proto
kolle mitunterfertigen.
Die Prisen-Untersuchungskommission hat das
aufgebrachte Schiff so bald als möglich zu überneh
men, die Inventarisierung des Schiffes und der
Ladung durch Sachverständige zu veranlassen und
nötigenfalls im Einvernehmen mit der Marine-(Mili-
tär-) Lokalbehörde alles vorzukehren, was zur Siche
rung von Schiff und Ladung sowie zur Verpflegung
und Bewachung der Mannschaft erforderlich ist.
8 5. Der Untersuchungsführer hat mit möglich
ster Beschleunigung für die. vollständige Aufklärung