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1. die Auszahlung und Überweisung von Geldsummen,
Wertpapieren, Silber, Gold, Platin
und jeglicher Art von Edelsteinen sowie Erzeugnissen
aus den erwähnten Metallen und Edelsteinen
an außerhalb der Grenzen Rußlands
befindliche österreichisch-ungarische und deutsche
Anstalten und Gesellschaften sowie auch an
Staatsangehörige Österreich - Ungarns und
Deutschlands, sei es unmittelbar oder durch
Vermittlung anderer Personen, wo diese anderen
Personen sich auch befinden und in welchen
Rechtsverhältnissen sie zu den feindlichen Untertanen
stehen sollten;
2. die Ausfuhr ins Ausland von Geld und Wertpapieren,
Silber, Gold und Platin von mehr als
500 Rubel für die Person, nach Berechnung des
Wertes der Papiere zum Nennwert, sowie auch
die Ausfuhr von Gegenständen aus Silber und
Gold und anderer Wertgegenstände im höheren
Betrage, als er in § 715 des Zollgesetzes vorgesehen
ist;
3. der Zutritt zu Safes in Kreditanstalten in Vollmacht
der im Punkt 1 dieses Kapitels genannten
Anstalten, Gesellschaften, Handelsgesellschasten
und Personen, die sich außerhalb der Grenzen
Rußlands befinden.
H. Das in Kap. I, Punkt 1, bezeichnete Verbot
erstreckt sich nicht auf die Zahlung von Geldsummen,
die den außerhalb Rußlands sich aushaltenden österreichisch-ungarischen
und deutschen Staatsangehörigen
geschuldet werden, wofern sie im Reiche Handels- und
Gewerbeunternchmungen oder unbewegliches Gut besitzen
und die Zahlungen innerhalb Rußlands an den
gesetzlich bevollmächtigten Verwalter der betreffenden
Unternehmungen und Güter geleistet werden.
III. Die der Übertretung der in Punkt I, Abt. 1,
enthaltenen Bestimmungen überführten werden mit Gesängnis
von nicht mehr als 1 Jahr und 4 Monaten
und außerdem mit Geldstrafe von 1000 bis zu 25.000
Rubel bestraft. Der gleichen Strafe unterliegen diejenigen
Personen, welche die in Kap. I, Punkt 2, bezeichnete,
zur Ausfuhr verbotene Menge Geld oder Wertsachen
nach dem Ausland schmuggeln oder, sei es über
die Zollämter, ohne sie der Zollkontrolle vorzuzeigen,
sei es außerhalb der Zollämter, auszuführen versuchen.
Die bezeichneten Wertsachen werden außerdem eingezogen.
IV. Die der Übertretung der in Kap. l, Punkt 3,
enthaltenen Bestimmungen überführten werden mit
einer Arreststrafe von nicht über drei Monaten oder
einer Geldstrafe von nicht über 300 Rubel bcstrast.
V. Die in den vorhergehenden Kapiteln (III und IV)
angeführten Vergehen unterstehen der Beurteilung durch
die Bezirksgerichte.
VI. Die zugunsten der Gesellschaften und Personen
in Kap. I verbotenen Zahlungen können auf Wunsch
der Zahler in einen besonderen, in der Reichsbank besonders
zu diesem Zwecke gebildeten Fonds eingezahlt
werden nach Bestimmungen, die vom Finanzministerium
erlassen werden.
VH. Dem Finanzminister steht nach Einvernehmen
mit dem Minister für Handel und Gewerbe das Recht
zu, um der Übertretung der in Kap. I vorgesehenen
Regeln vorzubeugen, eine Überwachung einzurichten,
welche die Einnahmen und Ausgaben sowohl der in
Österreich-Ungarn und Deutschland gebildeten und durch
besondere Verfügungen zur Vornahme von Geschäftstätigkeit
In Rußland zugelassenen Aktiengesellschaften,
als auch der Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
kontrolliert, deren offener Gesellschafter
zur Zeit der Kriegserklärung österreichisch-ungarischer
oder deutscher Staatsangehöriger war, oder der sich zurzeit
in den Reihen des feindlichen Heeres befindet, sowie
auch von solchen Handels- und Gewerbeunternehmungen
in Rußland, die im Besitze von außerhalb
Rußlands wohnenden österreichisch - ungarischen und
deutschen Untertanen sind. (S. 139.)
VIII. Dem Finanzminister bleibt es nach Einvernehmen
mit dem Minister für Handel und Gewerbe
vorbehalten, mit Einwilligung des Oberkommandierenden
Ausnahmen von den oben angeführten Regeln zu machen,
in Bezug auf die Zahlung, Herausgabe, Übersendung
und Überweisung von Wertsachen an Anstalten, Gesellschaften
und Personen, die sich in den von den russischen
Truppen besetzten feindlichen Gebieten befinden,
und auch in Bezug auf die Ausfuhr von Wertsachen
aus dem genannten Gebiete.
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft
Nr. 128 vom 19. Dezember 1914.)
Der Finanzminister macht folgende Grundsätze
zur Bildung eines speziellen Fonds für
Zahlungen an Untertanen feindlicher Staaten
bekannt: (Verordnung vom 19. November, Nr. 3046.)
1. Zur Annahme von Zahlungen, die auf Grund
derAbt. VI.des allerhöchstenUkas vom 28.November 1914
erfolgen, welche zur Deckung von Verbindlichkeiten an
österreichisch-ungarische, deutsche und türkische Untertanen,
Gesellschaften, Genossenschaften und Gründungen bestimmt
sind, wird beim Petrogradschen Kontor der Reichsbank
ein spezieller Fonds gegründet.
2. Die Erlaubnis zur Auszahlung aus dem speziellen
Fonds wird von einer speziellen Kanzlei der Kreditabteilung
erteilt.
3. Zahlungen, welche der Anrechnung in diesem
Fonds unterliegen, können auch von den übrigen An
stalten der Reichsbank angenommen werden, wobei die
Überweisung dieser Zahlungen an das Petrogradsche
Kontor der Bank laut den allgemeinen Bestimmungen für
Geldüberweisungen unter Einhebung der übcrweisnngsgebühr
vom Einzahler erfolgt.
4. Die Summen werden in russischer Valuta und
unter speziellen Vormerkungen eingetragen, in welchen
angegeben werden muß, von wem und an wen die
Zahlung erfolgt und aus welchem Grunde.
5. Die Bankanstalten erteilen über den Empfang
des Geldes eine Quittung und Duplikate, welche für