Full text : Der Wirtschaftskrieg

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1.  die  Auszahlung  und  Überweisung  von  Geldsummen,
  Wertpapieren,  Silber,  Gold,  Platin
und  jeglicher  Art  von  Edelsteinen  sowie  Erzeugnissen ­
  aus  den  erwähnten  Metallen  und  Edelsteinen ­
  an  außerhalb  der  Grenzen  Rußlands
befindliche  österreichisch-ungarische  und  deutsche
Anstalten  und  Gesellschaften  sowie  auch  an
Staatsangehörige  Österreich  -  Ungarns  und
Deutschlands,  sei  es  unmittelbar  oder  durch
Vermittlung  anderer  Personen,  wo  diese  anderen
Personen  sich  auch  befinden  und  in  welchen
Rechtsverhältnissen  sie  zu  den  feindlichen  Untertanen ­
  stehen  sollten;
2.  die  Ausfuhr  ins  Ausland  von  Geld  und  Wertpapieren, ­
  Silber,  Gold  und  Platin  von  mehr  als
500  Rubel  für  die  Person,  nach  Berechnung  des
Wertes  der  Papiere  zum  Nennwert,  sowie  auch
die  Ausfuhr  von  Gegenständen  aus  Silber  und
Gold  und  anderer  Wertgegenstände  im  höheren
Betrage,  als  er  in  §  715  des  Zollgesetzes  vorgesehen ­
  ist;
3.  der  Zutritt  zu  Safes  in  Kreditanstalten  in  Vollmacht ­
  der  im  Punkt  1  dieses  Kapitels  genannten
Anstalten,  Gesellschaften,  Handelsgesellschasten
und  Personen,  die  sich  außerhalb  der  Grenzen
Rußlands  befinden.
H.  Das  in  Kap.  I,  Punkt  1,  bezeichnete  Verbot
erstreckt  sich  nicht  auf  die  Zahlung  von  Geldsummen,
die  den  außerhalb  Rußlands  sich  aushaltenden  österreichisch-ungarischen ­
  und  deutschen  Staatsangehörigen
geschuldet  werden,  wofern  sie  im  Reiche  Handels-  und
Gewerbeunternchmungen  oder  unbewegliches  Gut  besitzen ­
  und  die  Zahlungen  innerhalb  Rußlands  an  den
gesetzlich  bevollmächtigten  Verwalter  der  betreffenden
Unternehmungen  und  Güter  geleistet  werden.
III.  Die  der  Übertretung  der  in  Punkt  I,  Abt.  1,
enthaltenen  Bestimmungen  überführten  werden  mit  Gesängnis
  von  nicht  mehr  als  1  Jahr  und  4  Monaten
und  außerdem  mit  Geldstrafe  von  1000  bis  zu  25.000
Rubel  bestraft.  Der  gleichen  Strafe  unterliegen  diejenigen ­
  Personen,  welche  die  in  Kap.  I,  Punkt  2,  bezeichnete, ­
  zur  Ausfuhr  verbotene  Menge  Geld  oder  Wertsachen ­
  nach  dem  Ausland  schmuggeln  oder,  sei  es  über
die  Zollämter,  ohne  sie  der  Zollkontrolle  vorzuzeigen,
sei  es  außerhalb  der  Zollämter,  auszuführen  versuchen.
Die  bezeichneten  Wertsachen  werden  außerdem  eingezogen. ­

IV.  Die  der  Übertretung  der  in  Kap.  l,  Punkt  3,
enthaltenen  Bestimmungen  überführten  werden  mit
einer  Arreststrafe  von  nicht  über  drei  Monaten  oder
einer  Geldstrafe  von  nicht  über  300  Rubel  bcstrast.
V.  Die  in  den  vorhergehenden  Kapiteln  (III  und  IV)
angeführten  Vergehen  unterstehen  der  Beurteilung  durch
die  Bezirksgerichte.
VI.  Die  zugunsten  der  Gesellschaften  und  Personen
in  Kap.  I  verbotenen  Zahlungen  können  auf  Wunsch
der  Zahler  in  einen  besonderen,  in  der  Reichsbank  besonders ­
  zu  diesem  Zwecke  gebildeten  Fonds  eingezahlt

werden  nach  Bestimmungen,  die  vom  Finanzministerium
erlassen  werden.
VH.  Dem  Finanzminister  steht  nach  Einvernehmen
mit  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  das  Recht
zu,  um  der  Übertretung  der  in  Kap.  I  vorgesehenen
Regeln  vorzubeugen,  eine  Überwachung  einzurichten,
welche  die  Einnahmen  und  Ausgaben  sowohl  der  in
Österreich-Ungarn  und  Deutschland  gebildeten  und  durch
besondere  Verfügungen  zur  Vornahme  von  Geschäftstätigkeit ­
  In  Rußland  zugelassenen  Aktiengesellschaften,
als  auch  der  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften ­
  kontrolliert,  deren  offener  Gesellschafter
zur  Zeit  der  Kriegserklärung  österreichisch-ungarischer
oder  deutscher  Staatsangehöriger  war,  oder  der  sich  zurzeit ­
  in  den  Reihen  des  feindlichen  Heeres  befindet,  sowie ­
  auch  von  solchen  Handels-  und  Gewerbeunternehmungen ­
  in  Rußland,  die  im  Besitze  von  außerhalb
Rußlands  wohnenden  österreichisch  -  ungarischen  und
deutschen  Untertanen  sind.  (S.  139.)
VIII.  Dem  Finanzminister  bleibt  es  nach  Einvernehmen ­
  mit  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
vorbehalten,  mit  Einwilligung  des  Oberkommandierenden
Ausnahmen  von  den  oben  angeführten  Regeln  zu  machen,
in  Bezug  auf  die  Zahlung,  Herausgabe,  Übersendung
und  Überweisung  von  Wertsachen  an  Anstalten,  Gesellschaften ­
  und  Personen,  die  sich  in  den  von  den  russischen ­
  Truppen  besetzten  feindlichen  Gebieten  befinden,
und  auch  in  Bezug  auf  die  Ausfuhr  von  Wertsachen
aus  dem  genannten  Gebiete.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  128  vom  19.  Dezember  1914.)
Der  Finanzminister  macht  folgende  Grundsätze ­
  zur  Bildung  eines  speziellen  Fonds  für
Zahlungen  an  Untertanen  feindlicher  Staaten
bekannt:  (Verordnung  vom  19.  November,  Nr.  3046.)
1.  Zur  Annahme  von  Zahlungen,  die  auf  Grund
derAbt.  VI.des  allerhöchstenUkas  vom  28.November  1914
erfolgen,  welche  zur  Deckung  von  Verbindlichkeiten  an
österreichisch-ungarische,  deutsche  und  türkische  Untertanen,
Gesellschaften,  Genossenschaften  und  Gründungen  bestimmt ­
  sind,  wird  beim  Petrogradschen  Kontor  der  Reichsbank ­
  ein  spezieller  Fonds  gegründet.
2.  Die  Erlaubnis  zur  Auszahlung  aus  dem  speziellen
Fonds  wird  von  einer  speziellen  Kanzlei  der  Kreditabteilung ­
  erteilt.
3.  Zahlungen,  welche  der  Anrechnung  in  diesem
Fonds  unterliegen,  können  auch  von  den  übrigen  An
stalten  der  Reichsbank  angenommen  werden,  wobei  die
Überweisung  dieser  Zahlungen  an  das  Petrogradsche
Kontor  der  Bank  laut  den  allgemeinen  Bestimmungen  für
Geldüberweisungen  unter  Einhebung  der  übcrweisnngsgebühr
  vom  Einzahler  erfolgt.
4.  Die  Summen  werden  in  russischer  Valuta  und
unter  speziellen  Vormerkungen  eingetragen,  in  welchen
angegeben  werden  muß,  von  wem  und  an  wen  die
Zahlung  erfolgt  und  aus  welchem  Grunde.
5.  Die  Bankanstalten  erteilen  über  den  Empfang
des  Geldes  eine  Quittung  und  Duplikate,  welche  für
            
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