Full text : Der Wirtschaftskrieg

XIII.  Rußland*).

l.  Allgemeine  Maßnahmen.
Eine  kaiserliche  Verordnung  vom  28.  Juli  j
10.  August)  1914  bestimmt  folgendes:
1.  Alle  Vorrechte  und  Vergünstigungen,  die  Angehörige ­
  feindlicher  Länder  auf  Grund  von  Staatsverträgen ­
  oder  nach  dem  Grundsatz  der  Gegenseitigkeit  genießen. ­
  werden  aufgehoben.
Alle  Angehörigen  feindlicher  Länder,  sowohl  die
im  aktiven  Militärdienst  befindlichen  als  auch  diejenigen,
die  der  Einberufung  zum  Militärdienst  unterliegen,  sind
als  Kriegsgefangene  festzunehmen.
Die  zuständigen  Behörden  werden  ermächtigt,  die
Angehörigen  der  vorerwähnten  Länder  sowohl  aus
Rußland  als  auch  aus  den  verschiedenen  Gebieten  des
Reiches  auszuweisen,  auch  sie  festzunehmen  und  nach
anderen  Provinzen  und  Gegenden  zu  verschicken.
Angehörige  feindlicher  Länder  dürfen  nur  auf
Grund  besonderer  Erlaubnis  der  zuständigen  Behörden
nach  Rußland  kommen.
2.  Handelsschiffe  feindlicher  Länder,  die  in  russischen ­
  Häfen  durch  den  Krieg  überrascht  werden,  sind
festzuhalten.
Schiffe,  aus  deren  Bauart  sich  ergibt,  daß  ihre
Umwandlung  in  Kriegsschiffe  beabsichtigt  ist,  sind  gemäß
Art.  10  der  Vorschriften  betreffend  die  Seeprisen  mit
Beschlag  zu  belegen.
3.  Angehörige  neutraler  Länder  dürfen  ihre  Handelsbeziehungen ­
  mit  russischen  Häfen  und  Städten  unter
der  Bedingung  fortsetzen,  daß  sie  die  Anordnungen  der
Militär-  oder  Seebehörden  befolgen.
4.  Außer  den  in  Hinsicht  auf  Kriegsverhältnisse
durch  Gesetz  erlassenen  Vorschriften  sind  unter  der  Bedingung ­
  der  Gegenseitigkeit  die  folgenden  internationalen
Verträge  zu  beobachten:
1.  die  Pariser  Seerechtsdeklaration  vom  4./16.  April
1856;
2.  Die  St.  Petersburger  Deklaration  vom  29.  Novcmber/11.
  Dezember  1868,  betreffend  die  Nichtverwendung ­
  gewisser  Sprenggeschosse;
*)  Vergl.  Handelspolitische  Flugschriften,  herausgegeben ­
  vom  Handelsvertragsverein,  Berlin  u.  zw.:
Heft  8:  Dr.  Klibanski.  Materialien  zum  russischen
Handelskrieg  gegen  Deutschland.
Heft  11:  Dr.  Treuensels  und  Justizrat  Klibanski.
Die  Liquidation  der  Handelsunternehmungen  feindesländischer ­
  Staatsangehöriger  in  Rußland.  Die  teilweise
Verwendung  der  Übersetzungen  aus  diesen  beiden  Veröffentlichungen ­
  geschieht  mit  Genehmigung  des  Handelsvertragsvereines. ­


3.  zwei  auf  der  Ersten  Friedenskonferenz  im  Haag
am  17./29.  Juli  1899  unterzeichnete  Erklärun-.
  gen,  nämlich:
a)  Erklärung,  betreffend  die  Richtverwendung
von  Geschossen,  die  den  ausschließlichen  Zweck
haben,  erstickende  oder  giftige  Gase  zu  entwickeln; ­

b)  Erklärung,  betreffend  die  Nichtverwenduug
von  Geschossen,  die  sich  leicht  im  menschlichen
Körper  ausdehnen  oder  platt  drücken,  wie
Mantelgeschosse,  deren  harter  Mantel  den
Kern  nicht  ganz  bedeckt  oder  Einschnitte  hat;
4.  das  Genfer  Abkommen  vom  23.  Juni/6.  Juli
1906,  betreffend  die  Verbesserung  des  Loses  der
Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im  Felde
stehenden  Heeren;
5.  sieben  auf  der  Zweiten  Friedenskonferenz  im
Haag  am  5./18.  Oktober  1907  unterzeichnete
Abkommen,  nämlich:
a)  Abkommen,  betreffend  die  Gesetze  und  Gebräuche ­
  des  Landkrieges;
l>)  Abkommen,  betreffend  die  Rechte  und  Pflichte»
der  neutralen  Mächte  und  Personen  im  Falle
eines  Landkrieges;
c)  Abkommen  über  die  Behandlung  der  feindlichen ­
  Kauffahrteischiffe  beim  Ausbruch  der
Feindseligkeiten;
ä)  Abkommen,  betreffend  die  Umwandlung  von
Kauffahrteischiffen  in  Kriegsschiffe;
e)  Abkommen,  betreffend  die  Beschießung  durch
Seestreitkräfte  in  Kriegszeiten;
f)  Abkommen,  betreffend  die  Anwendung  der
Grundsätze  des  Genfer  Abkommens  auf  den
Seekrieg,  und
g)  Abkommen  über  die  Rechte  und  Pflichten
der  Neutralen  im  Falle  eines  Seekrieges.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  121,  vom  24.  November  1914.)
2.  Zahlmigsverbot.
Ukas  vom  15./28.  November  1914.
Ein  kaiserlicher  Ukas  vom!5./28.  November
1914  (Ges.  Samml.  Act.  2923)  trifft  folgende  Anordnungen: ­

l.  Bis  auf  weiteres  wird  verboten,  ohne  Genehmigung ­
  des  Finanzministers  und  gegebenenfalls  des
!  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe:
            
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