XIII. Rußland*).
l. Allgemeine Maßnahmen.
Eine kaiserliche Verordnung vom 28. Juli j
10. August) 1914 bestimmt folgendes:
1. Alle Vorrechte und Vergünstigungen, die Angehörige
feindlicher Länder auf Grund von Staatsverträgen
oder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit genießen.
werden aufgehoben.
Alle Angehörigen feindlicher Länder, sowohl die
im aktiven Militärdienst befindlichen als auch diejenigen,
die der Einberufung zum Militärdienst unterliegen, sind
als Kriegsgefangene festzunehmen.
Die zuständigen Behörden werden ermächtigt, die
Angehörigen der vorerwähnten Länder sowohl aus
Rußland als auch aus den verschiedenen Gebieten des
Reiches auszuweisen, auch sie festzunehmen und nach
anderen Provinzen und Gegenden zu verschicken.
Angehörige feindlicher Länder dürfen nur auf
Grund besonderer Erlaubnis der zuständigen Behörden
nach Rußland kommen.
2. Handelsschiffe feindlicher Länder, die in russischen
Häfen durch den Krieg überrascht werden, sind
festzuhalten.
Schiffe, aus deren Bauart sich ergibt, daß ihre
Umwandlung in Kriegsschiffe beabsichtigt ist, sind gemäß
Art. 10 der Vorschriften betreffend die Seeprisen mit
Beschlag zu belegen.
3. Angehörige neutraler Länder dürfen ihre Handelsbeziehungen
mit russischen Häfen und Städten unter
der Bedingung fortsetzen, daß sie die Anordnungen der
Militär- oder Seebehörden befolgen.
4. Außer den in Hinsicht auf Kriegsverhältnisse
durch Gesetz erlassenen Vorschriften sind unter der Bedingung
der Gegenseitigkeit die folgenden internationalen
Verträge zu beobachten:
1. die Pariser Seerechtsdeklaration vom 4./16. April
1856;
2. Die St. Petersburger Deklaration vom 29. Novcmber/11.
Dezember 1868, betreffend die Nichtverwendung
gewisser Sprenggeschosse;
*) Vergl. Handelspolitische Flugschriften, herausgegeben
vom Handelsvertragsverein, Berlin u. zw.:
Heft 8: Dr. Klibanski. Materialien zum russischen
Handelskrieg gegen Deutschland.
Heft 11: Dr. Treuensels und Justizrat Klibanski.
Die Liquidation der Handelsunternehmungen feindesländischer
Staatsangehöriger in Rußland. Die teilweise
Verwendung der Übersetzungen aus diesen beiden Veröffentlichungen
geschieht mit Genehmigung des Handelsvertragsvereines.
3. zwei auf der Ersten Friedenskonferenz im Haag
am 17./29. Juli 1899 unterzeichnete Erklärun-.
gen, nämlich:
a) Erklärung, betreffend die Richtverwendung
von Geschossen, die den ausschließlichen Zweck
haben, erstickende oder giftige Gase zu entwickeln;
b) Erklärung, betreffend die Nichtverwenduug
von Geschossen, die sich leicht im menschlichen
Körper ausdehnen oder platt drücken, wie
Mantelgeschosse, deren harter Mantel den
Kern nicht ganz bedeckt oder Einschnitte hat;
4. das Genfer Abkommen vom 23. Juni/6. Juli
1906, betreffend die Verbesserung des Loses der
Verwundeten und Kranken bei den im Felde
stehenden Heeren;
5. sieben auf der Zweiten Friedenskonferenz im
Haag am 5./18. Oktober 1907 unterzeichnete
Abkommen, nämlich:
a) Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche
des Landkrieges;
l>) Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichte»
der neutralen Mächte und Personen im Falle
eines Landkrieges;
c) Abkommen über die Behandlung der feindlichen
Kauffahrteischiffe beim Ausbruch der
Feindseligkeiten;
ä) Abkommen, betreffend die Umwandlung von
Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe;
e) Abkommen, betreffend die Beschießung durch
Seestreitkräfte in Kriegszeiten;
f) Abkommen, betreffend die Anwendung der
Grundsätze des Genfer Abkommens auf den
Seekrieg, und
g) Abkommen über die Rechte und Pflichten
der Neutralen im Falle eines Seekrieges.
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft
Nr. 121, vom 24. November 1914.)
2. Zahlmigsverbot.
Ukas vom 15./28. November 1914.
Ein kaiserlicher Ukas vom!5./28. November
1914 (Ges. Samml. Act. 2923) trifft folgende Anordnungen:
l. Bis auf weiteres wird verboten, ohne Genehmigung
des Finanzministers und gegebenenfalls des
! Ministers für Handel und Gewerbe: