Ausg, 1906) in Abänderung und Ergänzung der einschlägigen
Bestimmungen anzuordnen geruht, wie folgt:
I. Untertanen der mit Rußland kriegführenden '
Staaten dürfen in Zukunft zum Eintritt in gegen- i
festige Kreditgenossenschaften und städtische Kriegsge-'
nossenschaften nicht mehr zugelassen werden.
II. Feindliche Staatsangehörige, welche derzeit
Mitglieder gegenseitiger odcr städtischer Kreditgenossenschaften
sind, werden aus deren Bestände ausgeschlossen,
mit der Maßgabe, daß die Schulden dieser Personen
nach den statutarischen Bestimmungen innerhalb der
bei Aufnahme der Schuld bestimmten Frist zu tilgen
sind, ohne daß diesen Personen irgend welche weitere
Begünstigungen oder Fristerstreckungen gewährt werden.
dürfen.
III. Tem Finanzminister steht das Recht zu, in rücksichtswürdigen
Fällen und über diesbezüglichen Antrag
gegenseitiger Kreditgenossenschaften Abweichungen von
den im Artikel II erwähnten Bestimmungen mit Bezug
auf einzelne Genossenschaften dieser Art zuzulassen.
IV. Die Geltung der Vorschriften dieser Verordnung
erstreckt sich nicht auf feindliche Untertanen slawischer,
französischer oder italienischer Abstammung,
ebenso wie auf türkische Untertanen christlichen Glaubensbekenntnisses.
„
5. Aufhebung der Grundbesitzrechte
feindlicher Ausländer.
I. Allerhöchster Erlaß vom 22. September 1914.
Mit Rücksicht auf den Kriegszustand haben wir
für angezeigt befunden, unabhängig von den Bestimmungen
der geltenden Gesetze über die Beschränkungen
im Erwerb von Jmmobiliarrechten sowie der Nutznießung
und Verwaltung von Grund und Boden durch!
ausländische Untertanen im Wege des Art. 87 ber
Grundgesetze (Swod Salonow Band I, Teil 1, Ausgäbe
1903) folgendes zu bestimmen:
1. Für die Zukunft wird bis zu andcrweiter Verfügung
verboten, auf den Namen eines Untertanen der!
mit Rußland kriegiührenden Staaten irgendwelche Ver-!
träge abzuschließen über Begründung und Übergang!
von Eigentums-, Pfand- oder vom Eigentumsrecht abgesonderten
Besitz- und Nießbrauchsrechten an Grund-!
stücken überhaupt, insbesondere aber von Met- und!
Pachtverträgen über Grundstücke; auch wird die Beteiligung
der genannten Personen an öffentlichen Ver-i
steigerungen von Grundstücken verboten.
Diese Vorschrift erstreckt sich nicht auf die Fälle
der Vermietung von Häusern oder Wohnungen zur!
zeitweiligen Benutzung oder persönlichen Bewohnung:
2. Den im Artikel 1 bezeichneten Personen wird
bis zu anderweiter Verfügung verboten, Grundstücke
als Bevollmächtigte odcr Direktoren zu verwalten.
3. Werden in Widerspruch oder zur Umgehung von
obigen Bestimmungen Verträge abgeschlossen oder Verfügungen
gerichtlicher oder anderer Behörden erlassen,!
so kommen die Vorschriften der Artikel 7 und 8 der
Beilage zu Art. 830, Anm. 2, der Gesetze über die
Stände (Ausgabe 1899) in Anwendung*).
4. Tie in den Artikeln 1 und 3 dieses Befehles
getroffenen Bestimmungen gelten als mit dem 1. August
1914 in Kraft getreten.
2. Gesetze vom 2. Februar 1915 über de» Grundbesitz
der Untertanen der feindlichen Staaten.
Beschluß des Ministerrates Nr. 319 (Sammlung der
, Gesetze und Regierungsverordnungen von 1915, I. Teil,
Heft 39.)
I.
Über die Eigentums- und Nutzungsrechte österreichischer,
ungarischer, deutscher und türkischer
Untertanen an Grund und Boden im russischen
Staate.
In Aufhebung, Abänderung und Ergänzung der
betreffenden Gesetze wird aus Grund des Artikels 87
der Grundgesetze (Swod Sakonow, Band I, Teil 1,
Ausgabe 1906) bestimmt:
l. Hinsichtlich des Erwerbs dinglicher Rechte an
unbeweglichem Eigentum sowie der Verwaltung und
Nutznießung von solchem durch österreichische, ungarische,
deutsche und türkische Untertanen sind nachstehende Vorschriften
zu beobachten:
1. Den genannten Untertanen wird verboten, künftighin
innerhalb des ganzen russischen Staates
durch, irgendwelche Mittel oder auf irgend welcher
von den allgemeinen oder Ortsgesetzen zugelassenen
Grundlage Eigentumsrechte oder Erbbesitzrecht
auf Grundstücke sowie das vom Eigentumsrecht
abgesonderte Besitz- und Nutzungsrecht an solchen
zu erwerben.
Diese Vorschrift erstreckt sich nicht auf das
Mieten von Wohnungen, Häusern und anderen
.Räumen.
2. Falls die in Artikel 1 bezeichneten Personen
Grundstücke durch Erbgang erwerben, so sind sie
verpflichtet, innerhalb zweier Jahre vom Zeitpunkt
des Erwerbes dieser Rechte sie zu verkaufen
oder freiwillig in vorgeschriebener Form
auf (andere) zu übertragen. Im Falle der Nichtbeobachtung
dieser Vorschrift wird der Vermögensgegenstand
durch die zuständige Gouvernementsverwaltung
oder die entsprechende Behörde.
in öffentlicher Versteigerung verkauft. Der
in der Versteigerung erzielte Erlös wird nach
Deckung der von dritten Personen angemeldeten
Forderungen und der Kosten für Bestandsaufnahme
und Verkauf zugunsten des früheren Besitzers
des Vermögensgegenstandes verwertet.
3. Die in dem vorstehenden Artikel 2 angegebenen
öffentlichen Versteigerungen erfolgen in Gemäß-*)
Die hier in Bezug genommenen Artikel bestimmen,
daß Rechtsgeschäfte, die in Verletzung der
Jmmobiliengesetze geschlossen sind, nichtig sind und der
Anfechtung durch die Verwaltungsbehörde unterliegen.