Full text : Der Wirtschaftskrieg

Ausg,  1906)  in  Abänderung  und  Ergänzung  der  einschlägigen ­
  Bestimmungen  anzuordnen  geruht,  wie  folgt:
I.  Untertanen  der  mit  Rußland  kriegführenden  '
Staaten  dürfen  in  Zukunft  zum  Eintritt  in  gegen-  i
festige  Kreditgenossenschaften  und  städtische  Kriegsge-'
nossenschaften  nicht  mehr  zugelassen  werden.
II.  Feindliche  Staatsangehörige,  welche  derzeit
Mitglieder  gegenseitiger  odcr  städtischer  Kreditgenossenschaften ­
  sind,  werden  aus  deren  Bestände  ausgeschlossen,
mit  der  Maßgabe,  daß  die  Schulden  dieser  Personen
nach  den  statutarischen  Bestimmungen  innerhalb  der
bei  Aufnahme  der  Schuld  bestimmten  Frist  zu  tilgen
sind,  ohne  daß  diesen  Personen  irgend  welche  weitere
Begünstigungen  oder  Fristerstreckungen  gewährt  werden.
dürfen.
III.  Tem  Finanzminister  steht  das  Recht  zu,  in  rücksichtswürdigen ­
  Fällen  und  über  diesbezüglichen  Antrag
gegenseitiger  Kreditgenossenschaften  Abweichungen  von
den  im  Artikel  II  erwähnten  Bestimmungen  mit  Bezug
auf  einzelne  Genossenschaften  dieser  Art  zuzulassen.
IV.  Die  Geltung  der  Vorschriften  dieser  Verordnung ­
  erstreckt  sich  nicht  auf  feindliche  Untertanen  slawischer, ­
  französischer  oder  italienischer  Abstammung,
ebenso  wie  auf  türkische  Untertanen  christlichen  Glaubensbekenntnisses. ­
  „
5.  Aufhebung  der  Grundbesitzrechte
feindlicher  Ausländer.
I.  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  September  1914.
Mit  Rücksicht  auf  den  Kriegszustand  haben  wir
für  angezeigt  befunden,  unabhängig  von  den  Bestimmungen ­
  der  geltenden  Gesetze  über  die  Beschränkungen
im  Erwerb  von  Jmmobiliarrechten  sowie  der  Nutznießung ­
  und  Verwaltung  von  Grund  und  Boden  durch!
ausländische  Untertanen  im  Wege  des  Art.  87  ber
Grundgesetze  (Swod  Salonow  Band  I,  Teil  1,  Ausgäbe
  1903)  folgendes  zu  bestimmen:
1.  Für  die  Zukunft  wird  bis  zu  andcrweiter  Verfügung
  verboten,  auf  den  Namen  eines  Untertanen  der!
mit  Rußland  kriegiührenden  Staaten  irgendwelche  Ver-!
träge  abzuschließen  über  Begründung  und  Übergang!
von  Eigentums-,  Pfand-  oder  vom  Eigentumsrecht  abgesonderten ­
  Besitz-  und  Nießbrauchsrechten  an  Grund-!
stücken  überhaupt,  insbesondere  aber  von  Met-  und!
Pachtverträgen  über  Grundstücke;  auch  wird  die  Beteiligung ­
  der  genannten  Personen  an  öffentlichen  Ver-i
steigerungen  von  Grundstücken  verboten.
Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Fälle
der  Vermietung  von  Häusern  oder  Wohnungen  zur!
zeitweiligen  Benutzung  oder  persönlichen  Bewohnung:
2.  Den  im  Artikel  1  bezeichneten  Personen  wird
bis  zu  anderweiter  Verfügung  verboten,  Grundstücke
als  Bevollmächtigte  odcr  Direktoren  zu  verwalten.
3.  Werden  in  Widerspruch  oder  zur  Umgehung  von
obigen  Bestimmungen  Verträge  abgeschlossen  oder  Verfügungen ­
  gerichtlicher  oder  anderer  Behörden  erlassen,!
so  kommen  die  Vorschriften  der  Artikel  7  und  8  der

Beilage  zu  Art.  830,  Anm.  2,  der  Gesetze  über  die
Stände  (Ausgabe  1899)  in  Anwendung*).
4.  Tie  in  den  Artikeln  1  und  3  dieses  Befehles
getroffenen  Bestimmungen  gelten  als  mit  dem  1.  August
1914  in  Kraft  getreten.
2.  Gesetze  vom  2.  Februar  1915  über  de»  Grundbesitz ­
  der  Untertanen  der  feindlichen  Staaten.
Beschluß  des  Ministerrates  Nr.  319  (Sammlung  der
,  Gesetze  und  Regierungsverordnungen  von  1915,  I.  Teil,
Heft  39.)
I.
Über  die  Eigentums-  und  Nutzungsrechte  österreichischer, ­
  ungarischer,  deutscher  und  türkischer
Untertanen  an  Grund  und  Boden  im  russischen
Staate.
In  Aufhebung,  Abänderung  und  Ergänzung  der
betreffenden  Gesetze  wird  aus  Grund  des  Artikels  87
der  Grundgesetze  (Swod  Sakonow,  Band  I,  Teil  1,
Ausgabe  1906)  bestimmt:
l.  Hinsichtlich  des  Erwerbs  dinglicher  Rechte  an
unbeweglichem  Eigentum  sowie  der  Verwaltung  und
Nutznießung  von  solchem  durch  österreichische,  ungarische,
deutsche  und  türkische  Untertanen  sind  nachstehende  Vorschriften ­
  zu  beobachten:
1.  Den  genannten  Untertanen  wird  verboten,  künftighin ­
  innerhalb  des  ganzen  russischen  Staates
durch,  irgendwelche  Mittel  oder  auf  irgend  welcher
von  den  allgemeinen  oder  Ortsgesetzen  zugelassenen ­
  Grundlage  Eigentumsrechte  oder  Erbbesitzrecht
auf  Grundstücke  sowie  das  vom  Eigentumsrecht
abgesonderte  Besitz-  und  Nutzungsrecht  an  solchen
zu  erwerben.
Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  nicht  auf  das
Mieten  von  Wohnungen,  Häusern  und  anderen
.Räumen.
2.  Falls  die  in  Artikel  1  bezeichneten  Personen
Grundstücke  durch  Erbgang  erwerben,  so  sind  sie
verpflichtet,  innerhalb  zweier  Jahre  vom  Zeitpunkt ­
  des  Erwerbes  dieser  Rechte  sie  zu  verkaufen ­
  oder  freiwillig  in  vorgeschriebener  Form
auf  (andere)  zu  übertragen.  Im  Falle  der  Nichtbeobachtung ­
  dieser  Vorschrift  wird  der  Vermögensgegenstand ­
  durch  die  zuständige  Gouvernementsverwaltung ­
  oder  die  entsprechende  Behörde. ­
  in  öffentlicher  Versteigerung  verkauft.  Der
in  der  Versteigerung  erzielte  Erlös  wird  nach
Deckung  der  von  dritten  Personen  angemeldeten
Forderungen  und  der  Kosten  für  Bestandsaufnahme ­
  und  Verkauf  zugunsten  des  früheren  Besitzers ­
  des  Vermögensgegenstandes  verwertet.
3.  Die  in  dem  vorstehenden  Artikel  2  angegebenen
öffentlichen  Versteigerungen  erfolgen  in  Gemäß-*)
  Die  hier  in  Bezug  genommenen  Artikel  bestimmen, ­
  daß  Rechtsgeschäfte,  die  in  Verletzung  der
Jmmobiliengesetze  geschlossen  sind,  nichtig  sind  und  der
Anfechtung  durch  die  Verwaltungsbehörde  unterliegen.
            
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