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Verfügung eine Ordnungsbuße bis zu 50.000 Kronen
bemessen, haben aber ihm zuvor Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
8 8. Durch den Umstand, daß zugunsten von
Angehörigen oder Einwohnern (8 9) feindlicher Staa
ten bestandene Schulden oder in ihrem Eigentum ge
wesene Gelder, Wertpapiere oder sonstige bewegliche
Sachen nach dem 31. Juli 1914 auf eine andere Per
son übergegangen sind, wird die Anwendung der ge
genwärtigen Verordnung nicht verhindert.
8 9. Diejenigen Bestimmungen der gegenwärtigen
Verordnung, welche Angehörige und Einwohner
feindlicher Staaten betreffen, sind auf juristische Per
sonen entsprechend anzuwenden.
8 10. Die Geltung dieser Verordnung erstreckt
sich, soweit sie sich auf Rechtsverhältnisse bezieht, die
in einem im Gesamtgebiete der Länder der ungari
schen heiligen Krone geltenden Gesetze geregelt und
bezüglich des Vollzuges nicht der kroatisch-slavoni-,
scheu Autonomie vorbehalten sind, auch auf Kroatien-
Slavonien.
8 11. Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 1914
in Kraft.
(„Ungarisches Amtsblatt" vom 23. Oktober 1914.)
2. Zahlungsverbote.
Verbot von Geld- und Wertpapicrleistungen an
Großbritannien und Frankreich.
(Verordnung vom 9. November 1914, Zahl 8286.)
Auf Grund der im § 16 G.-A. LXIII; 1912 über
die Ausnahmsverfügungen für den Kriegsfall hat das
königlich ungarische Ministerium als Retorsion fol
gendes verarmet:
8 1. Bis auf weitere Verfügung ist es verboten,
zugunsten der Bürger von Großbritannien und Frank
reich sowie der Kolonien und auswärtigen Besitze
dieser Staaten, ferner zugunsten der auf den erwähn
ten Gebieten wohnenden Personen mittels Bargel
des, Wechsels, Schecks, Anweisung oder auf andere
Weise direkt oder indirekt eine Zahlung zu leisten so
wie auch Bargeld oder Wertpapiere mittelbar oder un
mittelbar für die erwähnten Gebiete auszuliefern.
Dieses Verbot ist auch für jene Rechtsnachfolger
wirksam, die die Forderung nach dem 13. August 1914
erworben haben.
8 2. Hinsichtlich solcher Wechsel, Assignationen,
Warrants und Schecks, die unter das im § 1 ent
haltene Verbot fallen, wird der Zahlungstermin bis
auf weitere Verfügung aufgeschoben und der Termin
der Präsentierung und der Protestlevierung, bei
Schecks aber der Termin der im 8 17 G.-A. LVIII:
1908 erwähnten Legitimierung bis auf weitere Ver
fügung verlängert.
8 3. Unter die Verfügung des § 1 fallen nicht
die in den Ländern der ungarischen heiligen Krone
oder in den unter der Regierung Sr. Majestät stehen
den übrigen Ländern und Provinzen vollzogenen
Zahlungen und sonstigen Leistungen, wenn sie zugun
sten eines aus diesen Gebieten ständig wohnenden
britischen oder französischen Staatsbürgers erfolgten,
oder wenn sie sich auf eine Forderung beziehen, die
aus einem von einem britischen oder französischen
Staatsbürger auf den erwähnten Gebieten betriebenen
kommerziellen oder gewerblichen Geschäfte oder aus
seiner Wirtschaft entstanden ist.
8 4. Unter die Verfügung des 8 1 fallen nicht
die zugunsten ungarischer oder österreichischer Staats
bürger oder nach Bosnien und der Herzegowina zu
ständiger Personen bestimmten Unterstützungsspenden.
8 5. Der königlich ungarische Handelsminister
und der königlich ungarische Finanzminister können
im allgemeinen oder von Fall zu Fall von dem im
8 1 enthaltenen Verbote Ausnahmen gestatten.
8 6. Nach den unter das im 8 1 enthaltene Ver
bot fallenden Forderungen sind für die Zeit des Ver
botes keine Verzugszinsen zu zahlen.
8 7. Wer infolge des im 8 1 enthaltenen Ver
botes keine Zahlung leisten darf, kann das den Ge
genstand seiner Schuld bildende Bargeld oder Wert
papier zugunsten des Gläubigers bei der königlich
ungarischen Postsparkasse in Budapest oder bei der
Budapester Hauptanstalt der Österreichisch-ungari
schen Bank mit der Wirkung der Erfüllung deponieren.
8 8. Demjenigen, der das im 8 1 enthaltene
Verbot verletzt, können der königlich ungarische Han
delsminister und der königlich ungarische Finanz
minister durch gemeinsame Verfügung eine bis zu
50.000 Kronen reichende Ordnungsstrafe auferlegen,
doch geben sie ihm vorher Gelegenheit, fich zu äußern.
8 9. Die Verfügungen dieser Verordnung sind
auf die Rechtspersonen entsprechend anzuwenden.
8 10. Die Geltung dieser Verordnung erstreckt
sich, insoferne sie sich auf Rechtsverhältnisse bezieht,
die in einem auf dem ganzem Gebiete der Länder
der ungarischen heiligen Krone gültigen Gesetze ge
regelt und hinsichtlich des Vollzuges nicht der Auto
nomie Kroatiens und Slavoniens vorbehalten sind,
auch auf Kroatien-Slavonien.
8 11. Diese Verordnung tritt am 11. November
1914 in Kraft.
(„Ungarisches Amtsblatt" vom 11. Novcmbu 1914.)
Verordnung des königl. ungarischen
H a n d e l s m i n i st e r s und des k ö n i g l. un
garischen Finanzministers, Z. 81.591,
X. LI., über Ausnahmen vom Zahlungsverbote
gegen Großbritannien.
Auf Grund der im 8 5 der Verordnung des
königlich ungarischen Ministeriums vom 9. November
1914, Z. 8286, über die Erlassung eines Zahlungs
verbotes gegen Großbritannien und Frankreich er-