Full text: Der Wirtschaftskrieg

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Verfügung eine Ordnungsbuße bis zu 50.000 Kronen 
bemessen, haben aber ihm zuvor Gelegenheit zur 
Äußerung zu geben. 
8 8. Durch den Umstand, daß zugunsten von 
Angehörigen oder Einwohnern (8 9) feindlicher Staa 
ten bestandene Schulden oder in ihrem Eigentum ge 
wesene Gelder, Wertpapiere oder sonstige bewegliche 
Sachen nach dem 31. Juli 1914 auf eine andere Per 
son übergegangen sind, wird die Anwendung der ge 
genwärtigen Verordnung nicht verhindert. 
8 9. Diejenigen Bestimmungen der gegenwärtigen 
Verordnung, welche Angehörige und Einwohner 
feindlicher Staaten betreffen, sind auf juristische Per 
sonen entsprechend anzuwenden. 
8 10. Die Geltung dieser Verordnung erstreckt 
sich, soweit sie sich auf Rechtsverhältnisse bezieht, die 
in einem im Gesamtgebiete der Länder der ungari 
schen heiligen Krone geltenden Gesetze geregelt und 
bezüglich des Vollzuges nicht der kroatisch-slavoni-, 
scheu Autonomie vorbehalten sind, auch auf Kroatien- 
Slavonien. 
8 11. Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 1914 
in Kraft. 
(„Ungarisches Amtsblatt" vom 23. Oktober 1914.) 
2. Zahlungsverbote. 
Verbot von Geld- und Wertpapicrleistungen an 
Großbritannien und Frankreich. 
(Verordnung vom 9. November 1914, Zahl 8286.) 
Auf Grund der im § 16 G.-A. LXIII; 1912 über 
die Ausnahmsverfügungen für den Kriegsfall hat das 
königlich ungarische Ministerium als Retorsion fol 
gendes verarmet: 
8 1. Bis auf weitere Verfügung ist es verboten, 
zugunsten der Bürger von Großbritannien und Frank 
reich sowie der Kolonien und auswärtigen Besitze 
dieser Staaten, ferner zugunsten der auf den erwähn 
ten Gebieten wohnenden Personen mittels Bargel 
des, Wechsels, Schecks, Anweisung oder auf andere 
Weise direkt oder indirekt eine Zahlung zu leisten so 
wie auch Bargeld oder Wertpapiere mittelbar oder un 
mittelbar für die erwähnten Gebiete auszuliefern. 
Dieses Verbot ist auch für jene Rechtsnachfolger 
wirksam, die die Forderung nach dem 13. August 1914 
erworben haben. 
8 2. Hinsichtlich solcher Wechsel, Assignationen, 
Warrants und Schecks, die unter das im § 1 ent 
haltene Verbot fallen, wird der Zahlungstermin bis 
auf weitere Verfügung aufgeschoben und der Termin 
der Präsentierung und der Protestlevierung, bei 
Schecks aber der Termin der im 8 17 G.-A. LVIII: 
1908 erwähnten Legitimierung bis auf weitere Ver 
fügung verlängert. 
8 3. Unter die Verfügung des § 1 fallen nicht 
die in den Ländern der ungarischen heiligen Krone 
oder in den unter der Regierung Sr. Majestät stehen 
den übrigen Ländern und Provinzen vollzogenen 
Zahlungen und sonstigen Leistungen, wenn sie zugun 
sten eines aus diesen Gebieten ständig wohnenden 
britischen oder französischen Staatsbürgers erfolgten, 
oder wenn sie sich auf eine Forderung beziehen, die 
aus einem von einem britischen oder französischen 
Staatsbürger auf den erwähnten Gebieten betriebenen 
kommerziellen oder gewerblichen Geschäfte oder aus 
seiner Wirtschaft entstanden ist. 
8 4. Unter die Verfügung des 8 1 fallen nicht 
die zugunsten ungarischer oder österreichischer Staats 
bürger oder nach Bosnien und der Herzegowina zu 
ständiger Personen bestimmten Unterstützungsspenden. 
8 5. Der königlich ungarische Handelsminister 
und der königlich ungarische Finanzminister können 
im allgemeinen oder von Fall zu Fall von dem im 
8 1 enthaltenen Verbote Ausnahmen gestatten. 
8 6. Nach den unter das im 8 1 enthaltene Ver 
bot fallenden Forderungen sind für die Zeit des Ver 
botes keine Verzugszinsen zu zahlen. 
8 7. Wer infolge des im 8 1 enthaltenen Ver 
botes keine Zahlung leisten darf, kann das den Ge 
genstand seiner Schuld bildende Bargeld oder Wert 
papier zugunsten des Gläubigers bei der königlich 
ungarischen Postsparkasse in Budapest oder bei der 
Budapester Hauptanstalt der Österreichisch-ungari 
schen Bank mit der Wirkung der Erfüllung deponieren. 
8 8. Demjenigen, der das im 8 1 enthaltene 
Verbot verletzt, können der königlich ungarische Han 
delsminister und der königlich ungarische Finanz 
minister durch gemeinsame Verfügung eine bis zu 
50.000 Kronen reichende Ordnungsstrafe auferlegen, 
doch geben sie ihm vorher Gelegenheit, fich zu äußern. 
8 9. Die Verfügungen dieser Verordnung sind 
auf die Rechtspersonen entsprechend anzuwenden. 
8 10. Die Geltung dieser Verordnung erstreckt 
sich, insoferne sie sich auf Rechtsverhältnisse bezieht, 
die in einem auf dem ganzem Gebiete der Länder 
der ungarischen heiligen Krone gültigen Gesetze ge 
regelt und hinsichtlich des Vollzuges nicht der Auto 
nomie Kroatiens und Slavoniens vorbehalten sind, 
auch auf Kroatien-Slavonien. 
8 11. Diese Verordnung tritt am 11. November 
1914 in Kraft. 
(„Ungarisches Amtsblatt" vom 11. Novcmbu 1914.) 
Verordnung des königl. ungarischen 
H a n d e l s m i n i st e r s und des k ö n i g l. un 
garischen Finanzministers, Z. 81.591, 
X. LI., über Ausnahmen vom Zahlungsverbote 
gegen Großbritannien. 
Auf Grund der im 8 5 der Verordnung des 
königlich ungarischen Ministeriums vom 9. November 
1914, Z. 8286, über die Erlassung eines Zahlungs 
verbotes gegen Großbritannien und Frankreich er-
	        
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