Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Bekanntmachung,  betreffend  Zahlungsverbot ­
  gegen  Rußland.  Vom  1.  Februar  1915.
Auf  Grund  des  8  7,  Abs.  1  der  Verordnung,  betreffend ­
  Zahlungsverbot  gegen  England,  vom
30.  September  1914  (R.-G.-Bl.  S.  421).  und  der  Bekanntmachung, ­
  betreffend  Zahlungsverbot  gegen
Rußland,  vom  19.  November  1914  (R.-G.-Bl.  S.  479),
wird  folgendes  bestimmt:
Das  Verbot,  Zahlungen  nach  Rußland  zu  leisten
und  Geld  oder  Wertpapiere  dorthin  abzuführen  oder
zu  überweisen  (8  1,  Abs.  1  der  Verordnung  vom
30.  September  1914  in  Verbindung  mit  Artikel  1  der
Bekanntmachung  vom  19.  November  1914),  findet  gegenüber ­
  den  unter  deutscher  Zivilverwaltung  stehenden ­
  Gebieten  Rußlands  keine  Anwendung.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der
Verkündung  in  Kraft.
(R.-G.-Bl.  Nr.  16  vom  11.  Februar  1915,  S.  69.)
Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung ­
  von  Zahlungen  nach  Frankreich  und
Rußland,  die  zum  Erlangen,  Erhalten  oder  Verlängerung ­
  des  Patent-,  Muster-  oder  Warenzeichenschutzes ­
  erforderlich  sind.
Auf  Grund  der  Bekanntmachungen,  betreffend
Zahlungsverbot  gegen  Frankreich  und  gegen  Rußland, ­
  vom  20.  Oktober  1914  (R.-G.-Bl.  S.  443)  und
vom  19.  November  1914  (R.-G.-Bl.  S.  479)  werden
gemäß  8  7  der  Verordnung  des  Bundesrates  vom
vom  30.  September  .1914  (R.-G.-Bl.  S.  421)  Zahlungen, ­
  die  zum  Erlangen,  Erhalten  oder  Verlängern
des  französischen  oder  des  russischen  Patent-,  Musteroder
  Warenzeichenschutzes  erforderlich  sind,  bis  auf
weiteres  zugelassen.
Bekanntmachung,  betreffend  die  für
eine  auswärtige  Bank  im  Betrieb  einer  inländischen ­
  Ricderlassnng  entstandenen  Ansprüche.
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August
1914  (R.-G.-Bl.  S.  327)  in  Ergänzung  des  8  5  der
Verordnung,  betreffend  Zahlungsverbot  gegen  England, ­
  voni  30.  September  1914  (R.-G.-Bl.  S.  421)
folgende  Verordnung  erlassen:
Artikel  1.  Für  die  Frage  der  Anwendbarkeit  der
88  2  bis  4  der  Verordnung  vom  30.  Septcniber  1914
gelten  Ansprüche  einer  Bank  auf  Annahme  oder  Zahlung ­
  von  Wechseln,  die  im  Ausland  ausgestellt  sind,
oder  auf  Deckung  für  Wechselzahlungen,  die  im  Ausland ­
  bewirkt  oder  zu  bewirken  sind,  nicht  schon  deshalb ­
  als  im  Betrieb  einer  inländischen  Niederlassung
der  Bank  entstanden,  weil  die  Niederlassung  den
Kredit,  der  den  Ansprüchen  zugrunde  liegt,  gewährt
oder  vermittelt  hat,  oder  weil  die  auf  dem  Wechsel

befindliche  Order  auf  die  inländische  Niederlassung
der  Bank  lautet,  oder  weil  die  Niederlassung  den
Wechsel  —  wenn  auch  unter  Aushändigung  der  Verschiffnngsdoknmente
  über  die  den  Gegenwert  bildenden ­
  Waren  —  zur  Annahme  vorgelegt  hat.
Artikel  2.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage
der  Verkündung  in  Kraft.
Soweit  in  der  Verordnung  vom  30.  September
1914  oder  in  den  die  Anwendung  auf  Frankreich  und
Rußland  betreffenden  Bekanntmachungen  vom
20.  Oktober  und  19.  November  1914  (R.-G.-Bl.
S.  443,  479)  auf  den  Zeitpunkt  ihres  Inkrafttretens
verwiesen  ist,  tritt  bei  Anwendung  der  Vorschriften
des  Artikels  1  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der
gegenwärtigen  Verordnung  an  die  Stelle.
(„Deutscher  Reichsanzeiger"  Nr.  302  vom  24.  Dezember
1914.)
B  e  k  a  n  n  t  m  a  ch  u  n  g,  betreffend  die
Zahlungsverbote  gegen  England,  Frankreich  und
Rußland.
Auf  Grund  des  8  7,  Abs.  1  der  Verordnung,  betreffend ­
  Zahlungsverbot  gegen  England  vom
30.  September  1914  (R.-G.-Bl.  S.  421)  und  des  Artikels ­
  1  der  Bekanntmachungen,  betreffend  Zahlungs-Verbot
  gegen  Frankreich  und  gegen  Rußland,  vom
20.  Oktober  und  vorn  19.  November  1914  (R.-G.-Bl.
S.  443  und  479)  wird  folgendes  Bestimmt:
Die  gegen  England,  Frankreich  und  Rußland  erlassenen ­
  Zahlungsverbote  (8  4  der  Verordnung  vom
30.  September  1914,  R.-G.-Bl.  S.  421;  Artikel  1  der
Bekanntmachungen  vom  20.  Oktober  und  vom  19.  November
  1914,  R.-G.-Bl.  S.  443  uitb  479,  in  Verbindung ­
  mit  8  1  der  genannten  Verordnung)  gelten
nicht  für  Zahlungen  aus  einem  Schuldverhältnisse
gegenüber  einem  im  feindlichen  Ausland  ansässigen
Unternehmen,  sofern  die  Zahlung  an  einen  Deutschen
erfolgt,  der  Inhaber  oder  Teilhaber  des  Unternehmens ­
  ist  und  anläßlich  des  Krieges  das  feindliche
Ausland'  verlassen  hat.
(„Deutscher  Reichsanzeiger"  Nr.  304  vom  29.  Dezeniber
1914.)
Ungültigkeit  derZahIuugen  aus  nentrale»  Staaten
an  französische  Sequester  deutscher  Firmen.
Berlin,  6.  Mai.  Amtlich  wird  mitgeteilt:  Die  von
der  französischen  Regierung  bestellten  Seguestcc  über
die  deutschen  Unternehmungen  und  Pcivatvermögen  in
Frankreich  ziehen  mehrfach  Forderungen  der  beteiligten
Teutschen  im  neutralen  Ausland  als  deren  Vertreter
ein.  Vom  deutschen  Rechtsstandpunkt  werden  Zahlungen
neutraler  Schuldner  an  französische  Sequester  als  nicht
rechtsgültig  anerkannt,  weil  die  Einsetzung  eines  Sequesters ­
  nur  für  den  Machtbereich  des  Staates  gilt,
der  diese  Maßnahme  verfügte.  Tie  neutralen  Schuldner,
die  an  französische  Sequester  zahlen,  laufen  Gefahr
von  den  deutschen  Gerichten  nochmals  zur  Zahlung  an
            
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