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Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot
gegen Rußland. Vom 1. Februar 1915.
Auf Grund des 8 7, Abs. 1 der Verordnung, betreffend
Zahlungsverbot gegen England, vom
30. September 1914 (R.-G.-Bl. S. 421). und der Bekanntmachung,
betreffend Zahlungsverbot gegen
Rußland, vom 19. November 1914 (R.-G.-Bl. S. 479),
wird folgendes bestimmt:
Das Verbot, Zahlungen nach Rußland zu leisten
und Geld oder Wertpapiere dorthin abzuführen oder
zu überweisen (8 1, Abs. 1 der Verordnung vom
30. September 1914 in Verbindung mit Artikel 1 der
Bekanntmachung vom 19. November 1914), findet gegenüber
den unter deutscher Zivilverwaltung stehenden
Gebieten Rußlands keine Anwendung.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der
Verkündung in Kraft.
(R.-G.-Bl. Nr. 16 vom 11. Februar 1915, S. 69.)
Bekanntmachung, betreffend die Zulassung
von Zahlungen nach Frankreich und
Rußland, die zum Erlangen, Erhalten oder Verlängerung
des Patent-, Muster- oder Warenzeichenschutzes
erforderlich sind.
Auf Grund der Bekanntmachungen, betreffend
Zahlungsverbot gegen Frankreich und gegen Rußland,
vom 20. Oktober 1914 (R.-G.-Bl. S. 443) und
vom 19. November 1914 (R.-G.-Bl. S. 479) werden
gemäß 8 7 der Verordnung des Bundesrates vom
vom 30. September .1914 (R.-G.-Bl. S. 421) Zahlungen,
die zum Erlangen, Erhalten oder Verlängern
des französischen oder des russischen Patent-, Musteroder
Warenzeichenschutzes erforderlich sind, bis auf
weiteres zugelassen.
Bekanntmachung, betreffend die für
eine auswärtige Bank im Betrieb einer inländischen
Ricderlassnng entstandenen Ansprüche.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes
über die Ermächtigung des Bundesrats zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August
1914 (R.-G.-Bl. S. 327) in Ergänzung des 8 5 der
Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England,
voni 30. September 1914 (R.-G.-Bl. S. 421)
folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1. Für die Frage der Anwendbarkeit der
88 2 bis 4 der Verordnung vom 30. Septcniber 1914
gelten Ansprüche einer Bank auf Annahme oder Zahlung
von Wechseln, die im Ausland ausgestellt sind,
oder auf Deckung für Wechselzahlungen, die im Ausland
bewirkt oder zu bewirken sind, nicht schon deshalb
als im Betrieb einer inländischen Niederlassung
der Bank entstanden, weil die Niederlassung den
Kredit, der den Ansprüchen zugrunde liegt, gewährt
oder vermittelt hat, oder weil die auf dem Wechsel
befindliche Order auf die inländische Niederlassung
der Bank lautet, oder weil die Niederlassung den
Wechsel — wenn auch unter Aushändigung der Verschiffnngsdoknmente
über die den Gegenwert bildenden
Waren — zur Annahme vorgelegt hat.
Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage
der Verkündung in Kraft.
Soweit in der Verordnung vom 30. September
1914 oder in den die Anwendung auf Frankreich und
Rußland betreffenden Bekanntmachungen vom
20. Oktober und 19. November 1914 (R.-G.-Bl.
S. 443, 479) auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
verwiesen ist, tritt bei Anwendung der Vorschriften
des Artikels 1 der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
gegenwärtigen Verordnung an die Stelle.
(„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 302 vom 24. Dezember
1914.)
B e k a n n t m a ch u n g, betreffend die
Zahlungsverbote gegen England, Frankreich und
Rußland.
Auf Grund des 8 7, Abs. 1 der Verordnung, betreffend
Zahlungsverbot gegen England vom
30. September 1914 (R.-G.-Bl. S. 421) und des Artikels
1 der Bekanntmachungen, betreffend Zahlungs-Verbot
gegen Frankreich und gegen Rußland, vom
20. Oktober und vorn 19. November 1914 (R.-G.-Bl.
S. 443 und 479) wird folgendes Bestimmt:
Die gegen England, Frankreich und Rußland erlassenen
Zahlungsverbote (8 4 der Verordnung vom
30. September 1914, R.-G.-Bl. S. 421; Artikel 1 der
Bekanntmachungen vom 20. Oktober und vom 19. November
1914, R.-G.-Bl. S. 443 uitb 479, in Verbindung
mit 8 1 der genannten Verordnung) gelten
nicht für Zahlungen aus einem Schuldverhältnisse
gegenüber einem im feindlichen Ausland ansässigen
Unternehmen, sofern die Zahlung an einen Deutschen
erfolgt, der Inhaber oder Teilhaber des Unternehmens
ist und anläßlich des Krieges das feindliche
Ausland' verlassen hat.
(„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 304 vom 29. Dezeniber
1914.)
Ungültigkeit derZahIuugen aus nentrale» Staaten
an französische Sequester deutscher Firmen.
Berlin, 6. Mai. Amtlich wird mitgeteilt: Die von
der französischen Regierung bestellten Seguestcc über
die deutschen Unternehmungen und Pcivatvermögen in
Frankreich ziehen mehrfach Forderungen der beteiligten
Teutschen im neutralen Ausland als deren Vertreter
ein. Vom deutschen Rechtsstandpunkt werden Zahlungen
neutraler Schuldner an französische Sequester als nicht
rechtsgültig anerkannt, weil die Einsetzung eines Sequesters
nur für den Machtbereich des Staates gilt,
der diese Maßnahme verfügte. Tie neutralen Schuldner,
die an französische Sequester zahlen, laufen Gefahr
von den deutschen Gerichten nochmals zur Zahlung an