Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Bekanntmachung,  betreffend  die
zwangsweise  Verwaltung  französischer  Unternehmungen. ­

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrates  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August
1914  (R.-G.-Bl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen ­
  :
8  L  Die  Landeszentralbehörden  können  unter
Zustimmung  des  Reichskanzlers  im  Wege  der  Vergeltung ­
  solche  Unternehmungen,  deren  Kapital  ganz
oder  überwiegend  französischen  Staatsangehörigen
zusteht,  zwangsweise  unter  Verwaltung  stellen.  Die
Anwendung  dieser  Vorschrift  wird  nicht  dadurch
ausgeschlossen,  daß  zur  Verdeckung  der  Beteiligung
französischer  Staatsangehöriger  Angehörige  anderer
Staaten  vorgeschoben  werden.
8  2.  Der  Verwalter  hat  sich  in  den  Besitz  des
Unternehmens  zu  setzen.  Er  ist  zu  allen  Rechtshandlungen ­
  für  das  Unternehmen  befugt.  Er  kann  das
Unternehmen  ganz  oder  teilweise  fortführen  oder
sich  auf  die  Beendigung  der  laufenden  Geschäfte  beschränken. ­

Nach  Abwicklung  der  Geschäfte  kann  der  Verwalter, ­
  wenn  es  sich  um  eine  Gesellschaft  handelt,
die  im  Inland  ihren  Sitz  hat,  aus  Antrag  eines  deutschen ­
  Gesellschafters  die  Gesellschaft  unter  Zustimmung ­
  der  Landeszentralbehörde  auflösen.
Während  der  Dauer  der  Verwaltung  ruhen  die
Befugnisse  des  Inhabers  des  Unternehmens  sowie
die  Befugnisse  anderer  Personen  zu  Rechtshandlungen ­
  für  das  Unternehmen.  Das  gleiche  gilt  von  den
Befugnissen  aller  Organe.
Ist  das  Unternehmen  in  das  Handelsregister
eingetragen,  so  ist  die  Bestellung  des  Verwalters
sowie  die  Aufhebung  der  Verwaltung  von  Amts
wegen  gebührenfrei  einzutragen.
8  3.  Der  Reichskanzler  kann  im  Wege  der  Vergeltung ­
  die  Auflösung  der  im  8  1  bezeichneten
Unternehmungen  sowie  bei  Gesellschaften,  di«  im
Inland  ihren  Sitz  haben,  die  Auflösung  der  Gesellschaft ­
  für  zulässig  erklären.
8  4.  Die  Landeszentralbehörde  kann  bestimmen,
in  welcher  Weise  die  in  den  88  1  bis  3  bezeichneten ­
  Maßnahmen  durchzuführen  sind.
8  5.  Die  Kosten  der  in  den  88  1  bis  4  bezeichneten ­
  Maßnahmen  hat  das  Unternehmen  zu  tragen.
Überschüsse,  die  sich  für  die  am  Unternehmen  Beteiligten ­
  ergeben,  sind,  soweit  es  sich  um  Angehörige
des  feindlichen  Auslandes  handelt,  für  deren  Rechnung ­
  bei  der  Reichsbank  zu  hinterlegen.  Die  Landeszentralbehörde
  kann,  wenn  der  Angehörige  dps
feindlichen  Auslandes  im  Inland  wohnt,  die  Auszahlung ­
  der  für  seinen  Unterhalt  erforderlichen  Beträge ­
  gestatten.
8  6.  Wer  vorsätzlich  einer  auf  Grund  der  88  1
bis  3  angeordneten  Verwaltung  Gegenstände  ganz
oder  teilweise  entzieht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahre  bestraft.

8  7.  Einem  Unternehmen  im  Sinne  dieser  Verordnung ­
  stehen  die  Niederlassung  eines  Unternehmens
sowie  ein  Grundstück  gleich.
8  8.  Auf  Versicherungsunternehmungen,  die  dem
Aufsichtsamte  für  Privatversicherung  unterstehen,  finden ­
  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  mit  der  Maßgabe ­
  Anwendung,  daß  die  in  den  88  1  bis  4  bezeichneten ­
  Maßnahmen  auf  Anordnung  des  Reichskanzlers ­
  durch  das  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung
getroffen  werden.
8  9.  Der  Reichskanzler  kann  im  Wege  der  Vergeltung ­
  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  aus  die
Angehörigen  anderer  feindlicher  Staaten  für  anwendbar ­
  erklären.
8  10.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Verkündigung  in  Kraft.
(„Deutscher  Reichsanzeiger"  Nr.  280  vom  26.  November ­
  1914.)
Das  elsaß-lothringische  Ministerium
hat  auf  Grund  des  8  4  der  Verordnung  des  Bundesrats ­
  vom  26.  November  1914  über  die  zwangsweise
Verwaltung  französischer  Unternehmungen  nunmehr
die  zwangsweise  Verwaltung  sämtlicher  in  Elsaß-Lothringen
  betriebener  Unternehmungen,  deren  Kapital ­
  ganz  oder  überwiegend  französischen  Staatsangehörigen ­
  zusteht,  ebenso  die  Verwaltung  aller  Grundstücke, ­
  die  französischen  Staatsangehörigen  ganz  oder
zum  überwiegenden  Teil  gehören,  angeordnet.  Uber
die  Art,  in  der  die  Zwangsverwaltung  ausgeübt  werden ­
  soll,  sagt  die  Verordnung  nichts.  Die  Zwangsverwalter ­
  werden  von  dem  Bezirkspräsidenten  ernannt
werden.
(„Frankfurter  Zeitung"  vom  18.  Dezember  1914.)
Bekanntmachung,  betreffend  Ändederungen
  hinsichtlich  der  Kapitalbeteiligung  an  einem
Unternehmen.
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usnn  vom  4.  August
1914  (R.-G.-Bl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen ­
  :
8  1.  Nach  dem  26.  November  1914  eingetretene
Änderungen  in  der  Kapitalbeteiligung  eines  Unternehmens ­
  schließen  die  Zulässigkeit  der  in  der  Verordnung ­
  vom  26.  November  1914,  betreffend  die
zwangsweise  Verwaltung  französischer  Unternehmungen ­
  (R.-G.-Bl.  S.  487),  und  in  den  auf  Grund  derselben ­
  ergangenen  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers ­
  vorgesehenen  Maßnahmen  nicht  aus.
8  2.  Wer  in  der  Zeit  nach  dem  26.  November
1914  bis  zum  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  Anteile ­
  an  dem  Unternehmen  erworben  hat,  die  am
26.  November  1914  einem  Angehörigen  des  feindlichen ­
  Auslandes  zustanden,  kann  von  dem  Vertrage
zurücktreten,  sofern  das  Unternehmen  unter  zwangsweise ­
  Verwaltung  gestellt  wird.  Der  Rücktritt  ist
innerhalb  eines  Monats,  nachdem  der  Berechtigte  von
            
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