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Bekanntmachung, betreffend die
zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes
über die Ermächtigung des Bundesrates zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August
1914 (R.-G.-Bl. S. 327) folgende Verordnung erlassen
:
8 L Die Landeszentralbehörden können unter
Zustimmung des Reichskanzlers im Wege der Vergeltung
solche Unternehmungen, deren Kapital ganz
oder überwiegend französischen Staatsangehörigen
zusteht, zwangsweise unter Verwaltung stellen. Die
Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß zur Verdeckung der Beteiligung
französischer Staatsangehöriger Angehörige anderer
Staaten vorgeschoben werden.
8 2. Der Verwalter hat sich in den Besitz des
Unternehmens zu setzen. Er ist zu allen Rechtshandlungen
für das Unternehmen befugt. Er kann das
Unternehmen ganz oder teilweise fortführen oder
sich auf die Beendigung der laufenden Geschäfte beschränken.
Nach Abwicklung der Geschäfte kann der Verwalter,
wenn es sich um eine Gesellschaft handelt,
die im Inland ihren Sitz hat, aus Antrag eines deutschen
Gesellschafters die Gesellschaft unter Zustimmung
der Landeszentralbehörde auflösen.
Während der Dauer der Verwaltung ruhen die
Befugnisse des Inhabers des Unternehmens sowie
die Befugnisse anderer Personen zu Rechtshandlungen
für das Unternehmen. Das gleiche gilt von den
Befugnissen aller Organe.
Ist das Unternehmen in das Handelsregister
eingetragen, so ist die Bestellung des Verwalters
sowie die Aufhebung der Verwaltung von Amts
wegen gebührenfrei einzutragen.
8 3. Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung
die Auflösung der im 8 1 bezeichneten
Unternehmungen sowie bei Gesellschaften, di« im
Inland ihren Sitz haben, die Auflösung der Gesellschaft
für zulässig erklären.
8 4. Die Landeszentralbehörde kann bestimmen,
in welcher Weise die in den 88 1 bis 3 bezeichneten
Maßnahmen durchzuführen sind.
8 5. Die Kosten der in den 88 1 bis 4 bezeichneten
Maßnahmen hat das Unternehmen zu tragen.
Überschüsse, die sich für die am Unternehmen Beteiligten
ergeben, sind, soweit es sich um Angehörige
des feindlichen Auslandes handelt, für deren Rechnung
bei der Reichsbank zu hinterlegen. Die Landeszentralbehörde
kann, wenn der Angehörige dps
feindlichen Auslandes im Inland wohnt, die Auszahlung
der für seinen Unterhalt erforderlichen Beträge
gestatten.
8 6. Wer vorsätzlich einer auf Grund der 88 1
bis 3 angeordneten Verwaltung Gegenstände ganz
oder teilweise entzieht, wird mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft.
8 7. Einem Unternehmen im Sinne dieser Verordnung
stehen die Niederlassung eines Unternehmens
sowie ein Grundstück gleich.
8 8. Auf Versicherungsunternehmungen, die dem
Aufsichtsamte für Privatversicherung unterstehen, finden
die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe
Anwendung, daß die in den 88 1 bis 4 bezeichneten
Maßnahmen auf Anordnung des Reichskanzlers
durch das Aufsichtsamt für Privatversicherung
getroffen werden.
8 9. Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung
die Vorschriften dieser Verordnung aus die
Angehörigen anderer feindlicher Staaten für anwendbar
erklären.
8 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der
Verkündigung in Kraft.
(„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 280 vom 26. November
1914.)
Das elsaß-lothringische Ministerium
hat auf Grund des 8 4 der Verordnung des Bundesrats
vom 26. November 1914 über die zwangsweise
Verwaltung französischer Unternehmungen nunmehr
die zwangsweise Verwaltung sämtlicher in Elsaß-Lothringen
betriebener Unternehmungen, deren Kapital
ganz oder überwiegend französischen Staatsangehörigen
zusteht, ebenso die Verwaltung aller Grundstücke,
die französischen Staatsangehörigen ganz oder
zum überwiegenden Teil gehören, angeordnet. Uber
die Art, in der die Zwangsverwaltung ausgeübt werden
soll, sagt die Verordnung nichts. Die Zwangsverwalter
werden von dem Bezirkspräsidenten ernannt
werden.
(„Frankfurter Zeitung" vom 18. Dezember 1914.)
Bekanntmachung, betreffend Ändederungen
hinsichtlich der Kapitalbeteiligung an einem
Unternehmen.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes
über die Ermächtigung des Bundesrats zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usnn vom 4. August
1914 (R.-G.-Bl. S. 327) folgende Verordnung erlassen
:
8 1. Nach dem 26. November 1914 eingetretene
Änderungen in der Kapitalbeteiligung eines Unternehmens
schließen die Zulässigkeit der in der Verordnung
vom 26. November 1914, betreffend die
zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen
(R.-G.-Bl. S. 487), und in den auf Grund derselben
ergangenen Bekanntmachungen des Reichskanzlers
vorgesehenen Maßnahmen nicht aus.
8 2. Wer in der Zeit nach dem 26. November
1914 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung Anteile
an dem Unternehmen erworben hat, die am
26. November 1914 einem Angehörigen des feindlichen
Auslandes zustanden, kann von dem Vertrage
zurücktreten, sofern das Unternehmen unter zwangsweise
Verwaltung gestellt wird. Der Rücktritt ist
innerhalb eines Monats, nachdem der Berechtigte von