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die wirklichen Gläubiger angehalten zu werden. Ls
wird daher gewarnt, diesbezügliche Forderungen der
französischen Sequester zu erfüllen.
(„Neues Wiener Tagblatt" vom 7. Mai 1915.)
3. Staatliche Überwachung und Zwangsverwaltung.
Überwachung ausländischer Unternehmungen.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes
über die Ermächtigung des Bundesrates zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August
1914 folgende Verordnung erlassen:
8 1. Die Landeszentralbehörden können unter
Zustimmung des Reichskanzlers im Wege der Vergeltung
für solche innerhalb ihres Gebietes ansässige
Unternehmungen oder Zweigniederlassungen von
Unternehmungen, welche vom feindlichen Ausland
geleitet oder beaufsichtigt werden oder deren Erträgnisse
ganz oder zum Teil in das feindliche Ausland
abzuführen sind, aus Kosten der Unternehmungen
Aufsichtspersonen bestellen, die unter Wahrung der
Eigentums- und sonstigen Privatrechte des Unternehmens
darüber zu wachen haben, daß während des
Krieges der Geschäftsbetrieb nicht in einer den deutschen
Interessen widerstreitenden Weise geführt wird.
Auf Versicherungsunternehmungen finden die
Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Überwachung auf Anordnung
des Reichskanzlers durch das Aufsichtsamt für Privatversicherung
veranlaßt wird.
8 2. Die Aufsichtspersonen sind insbesondere befugt:
1. Geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere
Verfügungen über Vermögenswerte und Mitteilungen
über geschäftliche Angelegenheiten zu untersagen:
2. die Bücher und Schriften des Unternehmens
einzusehen sowie den Bestand der Kasse und die Bestände
an Wertpapieren und Waren zu untersuchen;
3. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten
zu verlangen.
8 3. Die Leiter und Angestellten der Unternehmungen
haben den zum Zwecke der Überwachung
des Unternehmens von den Aufsichtspersonen getroffenen
Anordnungen und Weisungen Folge zu
leisten.
§ 4. Gelder oder sonstige Vermögenswerte eines
unter Aufsicht gestellten Unternehmens dürfen weder
mittelbar noch unmittelbar in das feindliche Ausland
abgeführt oder überwiesen werden.
Die Aufsichtspersonen können Ausnahmen zulassen.
Sie können in geeigneten Fällen anordnen,
daß Geld oder Wertpapiere, deren Überweisung nach
Absatz 1 nicht erfolgen darf, zugunsten der Berechtigten
bei der Reichsbank hinterlegt werden.
8 5. Wer als Leiter oder Angestellter eines
Unternehmens den Vorschriften der 88 3 oder 4
vorsätzlich zuwiderhandelt, wird, sofern nicht nach
anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe erwirkt
ist, mit Geldstrafe bis zu 50.000 Mark und mit Gefängnis
bis zu drei Jahren oder mit einer dieser
Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar.
8 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der
Verkündigung in Kraft.
(R.-G.-Bl. Nr. 71 vom 4. September 1914.)
Bekanntmachung, betreffend die Überwachung
ausländischer Unternehmungen. Voni
22. Oktober 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 447.)
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes
über die Ermächtigung des Bundesrates zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung
erlassen:
Artikel 1. In die Verordnung, betreffend die
Überwachung ausländischer Unternehmungen vom
4. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 397), wird
hinter den 8 5 folgender 8 5a eingestellt:
Ist für eine unter Aufsicht gestellte Unternehmung
oder Zweigniederlassung kein Leiter oder
Angestellter im Inland vorhanden, der zu Rechtshandlungen
für die Unternehmung oder die Zweigniederlassung
befugt ist, oder nimmt der Leiter oder
Angestellte die Geschäfte nicht wahr, so ist auf Antrag
der Aufsichtsperson ein Vertreter zu bestellen.
Die Bestellung erfolgt durch das Amtsgericht, in
dessen Bezirke die Unternehmung oder Zweigniederlassung
ansässig ist. Über die Auswahl des
Vertreters ist die Aufsichtsperson zu hören.
Der Vertreter hat die laufenden Geschäfte der
Unternehmung oder Zweigniederlassung ganz oder
teilweise zu beendigen; zur Beendigung schwebender
Geschäfte kann er auch neue Geschäfte eingehen. Er
hat den Anordnungen und Weisungen der Aufsichtsperson
Folge zu leisten.
Der Vertreter hat Anspruch auf Erstattung barer
Auslagen und auf eine angemessene Vergütung für
seine Tätigkeit. Der Betrag ist durch vas Amtsgericht
nach Anhörung der Aufsichtsperson festzusetzen
und von dem Vertreter bei der Unternehmung
oder Zweigniederlassung einzuziehen.
Während der Dauer der Vertretung ruht die
Befugnis der Leiter und Angestellten zu Rechtshandlungen
für die Unternehmung oder die Zweigniederlassung.
Das Amtsgericht hat die Vertretung auf Antrag
der Aufsichtsperson aufzuheben.
Ist die Unternehmung oder Zweigniederlassung
in das Handelsregister oder das Genassenschaftsregister
eingetragen, so ist die Bestellung des Vertreters
sowie die Aufhebung der Vertretung von
Amts wegen in das Register einzutragen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Artikel Ä. Diese Verordnung tritt mit dem Tage
der Verkündigung in Kraft.