Full text : Der Wirtschaftskrieg

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die  wirklichen  Gläubiger  angehalten  zu  werden.  Ls
wird  daher  gewarnt,  diesbezügliche  Forderungen  der
französischen  Sequester  zu  erfüllen.
(„Neues  Wiener  Tagblatt"  vom  7.  Mai  1915.)
3.  Staatliche  Überwachung  und  Zwangsverwaltung. ­

Überwachung  ausländischer  Unternehmungen.
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrates  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August
1914  folgende  Verordnung  erlassen:
8  1.  Die  Landeszentralbehörden  können  unter
Zustimmung  des  Reichskanzlers  im  Wege  der  Vergeltung ­
  für  solche  innerhalb  ihres  Gebietes  ansässige ­
  Unternehmungen  oder  Zweigniederlassungen  von
Unternehmungen,  welche  vom  feindlichen  Ausland
geleitet  oder  beaufsichtigt  werden  oder  deren  Erträgnisse ­
  ganz  oder  zum  Teil  in  das  feindliche  Ausland
abzuführen  sind,  aus  Kosten  der  Unternehmungen
Aufsichtspersonen  bestellen,  die  unter  Wahrung  der
Eigentums-  und  sonstigen  Privatrechte  des  Unternehmens ­
  darüber  zu  wachen  haben,  daß  während  des
Krieges  der  Geschäftsbetrieb  nicht  in  einer  den  deutschen ­
  Interessen  widerstreitenden  Weise  geführt  wird.
Auf  Versicherungsunternehmungen  finden  die
Vorschriften  dieser  Verordnung  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  die  Überwachung  auf  Anordnung
des  Reichskanzlers  durch  das  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung ­
  veranlaßt  wird.
8  2.  Die  Aufsichtspersonen  sind  insbesondere  befugt: ­

1.  Geschäftliche  Maßnahmen  jeder  Art,  insbesondere ­
  Verfügungen  über  Vermögenswerte  und  Mitteilungen ­
  über  geschäftliche  Angelegenheiten  zu  untersagen: ­

2.  die  Bücher  und  Schriften  des  Unternehmens
einzusehen  sowie  den  Bestand  der  Kasse  und  die  Bestände ­
  an  Wertpapieren  und  Waren  zu  untersuchen;
3.  Auskunft  über  alle  Geschäftsangelegenheiten
zu  verlangen.
8  3.  Die  Leiter  und  Angestellten  der  Unternehmungen ­
  haben  den  zum  Zwecke  der  Überwachung
des  Unternehmens  von  den  Aufsichtspersonen  getroffenen ­
  Anordnungen  und  Weisungen  Folge  zu
leisten.
§  4.  Gelder  oder  sonstige  Vermögenswerte  eines
unter  Aufsicht  gestellten  Unternehmens  dürfen  weder
mittelbar  noch  unmittelbar  in  das  feindliche  Ausland ­
  abgeführt  oder  überwiesen  werden.
Die  Aufsichtspersonen  können  Ausnahmen  zulassen. ­
  Sie  können  in  geeigneten  Fällen  anordnen,
daß  Geld  oder  Wertpapiere,  deren  Überweisung  nach
Absatz  1  nicht  erfolgen  darf,  zugunsten  der  Berechtigten ­
  bei  der  Reichsbank  hinterlegt  werden.
8  5.  Wer  als  Leiter  oder  Angestellter  eines
Unternehmens  den  Vorschriften  der  88  3  oder  4

vorsätzlich  zuwiderhandelt,  wird,  sofern  nicht  nach
anderen  Strafgesetzen  eine  höhere  Strafe  erwirkt
ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  50.000  Mark  und  mit  Gefängnis ­
  bis  zu  drei  Jahren  oder  mit  einer  dieser
Strafen  bestraft.  Der  Versuch  ist  strafbar.
8  6.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Verkündigung  in  Kraft.
(R.-G.-Bl.  Nr.  71  vom  4.  September  1914.)
Bekanntmachung,  betreffend  die  Überwachung ­
  ausländischer  Unternehmungen.  Voni
22.  Oktober  1914  (Rcichs-Gesetzbl.  S.  447.)
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrates  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August
1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung
erlassen:
Artikel  1.  In  die  Verordnung,  betreffend  die
Überwachung  ausländischer  Unternehmungen  vom
4.  September  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  397),  wird
hinter  den  8  5  folgender  8  5a  eingestellt:
Ist  für  eine  unter  Aufsicht  gestellte  Unternehmung ­
  oder  Zweigniederlassung  kein  Leiter  oder
Angestellter  im  Inland  vorhanden,  der  zu  Rechtshandlungen ­
  für  die  Unternehmung  oder  die  Zweigniederlassung ­
  befugt  ist,  oder  nimmt  der  Leiter  oder
Angestellte  die  Geschäfte  nicht  wahr,  so  ist  auf  Antrag
der  Aufsichtsperson  ein  Vertreter  zu  bestellen.
Die  Bestellung  erfolgt  durch  das  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirke  die  Unternehmung  oder  Zweigniederlassung ­
  ansässig  ist.  Über  die  Auswahl  des
Vertreters  ist  die  Aufsichtsperson  zu  hören.
Der  Vertreter  hat  die  laufenden  Geschäfte  der
Unternehmung  oder  Zweigniederlassung  ganz  oder
teilweise  zu  beendigen;  zur  Beendigung  schwebender
Geschäfte  kann  er  auch  neue  Geschäfte  eingehen.  Er
hat  den  Anordnungen  und  Weisungen  der  Aufsichtsperson ­
  Folge  zu  leisten.
Der  Vertreter  hat  Anspruch  auf  Erstattung  barer
Auslagen  und  auf  eine  angemessene  Vergütung  für
seine  Tätigkeit.  Der  Betrag  ist  durch  vas  Amtsgericht ­
  nach  Anhörung  der  Aufsichtsperson  festzusetzen ­
  und  von  dem  Vertreter  bei  der  Unternehmung
oder  Zweigniederlassung  einzuziehen.
Während  der  Dauer  der  Vertretung  ruht  die
Befugnis  der  Leiter  und  Angestellten  zu  Rechtshandlungen ­
  für  die  Unternehmung  oder  die  Zweigniederlassung. ­

Das  Amtsgericht  hat  die  Vertretung  auf  Antrag
der  Aufsichtsperson  aufzuheben.
Ist  die  Unternehmung  oder  Zweigniederlassung
in  das  Handelsregister  oder  das  Genassenschaftsregister
  eingetragen,  so  ist  die  Bestellung  des  Vertreters ­
  sowie  die  Aufhebung  der  Vertretung  von
Amts  wegen  in  das  Register  einzutragen.
Gerichtsgebühren  werden  nicht  erhoben.
Artikel  Ä.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage
der  Verkündigung  in  Kraft.
            
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