Contents: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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bereichert, die Gläubiger erhalten keine neuen Sicherheiten 
für ihre Forderungen; die Einziehung der Genussscheine 
hat nur den Erfolg, dass den Aktionären der Reingewinn, 
den sie bis anhin mit Dritten zu teilen hatten, nunmehr 
ungeteilt zufällt; der Gewinn selbst wird in keiner Weise 
vermehrt *). Es herrscht dagegen bei vielen Gesellschaften 
die Sitte, die 'Genussscheine in einer Anmerkung in der 
Bilanz anzuführen, eine Massnahme, die allgemein durch 
geführt werden sollte. 
Die Regelung der Grundsätze, nach welchen der Ge 
winn verteilt werden soll, ist im OR den Gesellschafts 
statuten in der Weise zugewiesen, dass diese hierüber 
besondere Bestimmungen aufweisen müssen * 2 ). Diese Be 
stimmungen sind den Genussscheinen gegenüber Vertrags 
inhalt und sind in diesem Sinne zu handhaben. An dem 
nach Aufstellung der Bilanz sich ergebenden Gewinn 
müssen, bevor er verteilt werden kann, erst eine Reihe 
von Abzügen vorgenommen werden, so dass es öfters 
vorkommt, dass Gewinn zwar vorhanden ist, aber keine 
Dividende verteilt werden kann. 
In Betracht fallen zuerst die Einlagen in den Er 
neuerungsfonds (die Abschreibungen), welche vorgenommen 
werden, um die durch Abnützung hervorgerufene Wert 
verminderung der dem Geschäftsbetriebe dienenden In 
stallationen, überhaupt aller der Wertkonsumtion unter 
liegenden Aktivposten der Bilanz, auszugleichen. Es werden 
hauptsächlich zwei Methoden angewendet, bei der ersten 
werden die betreffenden Gegenstände im Inventar resp. 
in der Bilanz kurzerhand geringer bewertet, die Amorti 
sation kommt dann bloss durch eine Veränderung des 
Gewinn- und Verlustpostens zur Geltung, oder der Her 
stellungspreis resp. der Ankaufspreis wird in der Bilanz 
b Simon, 1. c., 103; Kleniperer, 1. c., 76; Ortmann, 1. c., 28; 
Winter, 1. c., 25; Fuhrmann, 1. c., 49. 
2 ) Art. 616, 10 OR.
	        
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