Full text : Der Wirtschaftskrieg

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französischen  Schutzbefohlenen  oder  Angehörigen  verbündeter ­
  oder  neutraler  Staaten,  eingeräumt  werden,
sofern  sie  dartun,  daß  sie  sich  dieser  Ausübung  zu
widmen  in  der  Lage  sind.
Art.  4.  Die  Ausübung  der  patentierten  Erfindung
durch  den  Staat  wird  der  zuständigen  Stelle  des
öffentlichen  Dienstes  durch  einverständliche  Verordnung
des  Ministers  für  Handel,  Industrie,  Post-  und  Telegraphenwesen, ­
  des  Finanzministers  und  des  beteiligten
Ministers  übertragen.
Die  Ausübung  durch  Private  wird  durch  ein  auf
Antrag  des  Ministers  für  Handel,  Industrie,  Postund
  Telegraphenwesen  auszufolgendes  Dekret  unter
den  in  einem  angeschlossenen  Verzeichnisse  enthaltenen
Vorbehalten  und  Bedingungen  bewilligt.
Die  Dekrete  und  Verordnungen  können  nur  nach
Anhörung  einer  folgendermaßen  zusammengesetzten
Kommission  erlassen  werden:
1  Staatsrat  als  Vorsitzender,
2  Vertreter  des  Ministeriums  für  Handel,  Industrie, ­
  Post-  und  Telegraphenwesen,
1  Vertreter  des  Justizministeriums,
1  Vertreter  des  Kriegsministeriums,
1  Vertreter  des  Marineministeriums,
1  Vertreter  des  Ministeriums  für  auswärtige  Angelegenheiten, ­

4  aus  den  Mitgliedern  des  beratenden  Komitees
für  Kunst  und  Handwerk,  der  Technischen  Kommission
des  nationalen  Amtes  für  gewerbliches  Eigentum,  des
Handelsgerichtes  der  Seine  und  der  Handelskammer
in  Paris  ausgewählte  Mitglieder,
4  Mitglieder,  die  die  Berufssyndikate  der  Arbeitgeber ­
  und  der  Arbeiter  vertreten.
Ter  Direktor  des  nationalen  Amtes  für  gewerbliches ­
  Eigentum  versieht  die  Stelle  des  Generalberichterstattecs
  mit  beschließender  Stimme.
Durch  Ministerialerlaß  können  der  Kommission
technische  Berichterstatter  mit  beratender  Stimme  angegliedert ­
  werden.
Die  Übertragung  der  Bewilligung  an  einen  Dritten
ist  nichtig  und  wirkungslos,  wenn  sie  nicht  in  der  im
Voranstehenden  vorgeschriebenen  Form  genehmigt
worden  ist.
Art.  5.  Die  Bestimmungen  des  Dekretes  vom
14.  August  1914,  mit  dem  die  Fristen  in  Patent-,
Muster-  und  Modellsachen  vom  1.  August  1914  an  als
unterbrochen  erklärt  wurden,  kommen  den  Untertanen
und  Angehörigen  fremder  Staaten  nur  insoweit  zustatten, ­
  als  diese  im  Wege  der  Gegenseitigkeit  den
Franzosen  oder  französischen  Schutzbefohlenen  gleichwertige ­
  Begünstigungen  gewährt  haben  oder  gewähren
werden.
Art.  6.  Die  Franzosen  oder  -die  französischen
Schutzbefohlenen  können  in  Feindesland,  sei  es  unmittelbar, ­
  sei  es  durch  Bevollmächtigte,  ebenso  wie  die
Untertanen  und  Angehörigen  feindlicher  Staaten  in
Frankreich  unter  der  Bedingung  vollständiger  Gegenseitigkeit ­
  alle  zur  Aufrechterhaltung  oder  Erlangung  der

gewerblichen  Schutzrechte  erforderlichen  Förmlichkeiten
und  Verbindlichkeiten  erfüllen.
Bis  zur  Erlassung  einer  anderweitigen  Verfügung
bleibt  jedoch  die  Erteilung  von  Erfindungspatenten  und
Zusatzpatenten,  deren  Anmeldung  in  Frankreich  von
deutschen  Untertanen  oder  Staatsangehörigen  vom
4.  August  1914  an  oder  von  österreichisch-ungarischen
Untertanen  oder  Staatsangehörigen  vom  13.  August
1914  an  bewirkt  worden  ist,  in  Schwebe.
Art.  7.  Tie  im  abgeänderten  Artikel  4  des  internationalen ­
  Unionsvertrages  vom  Jahre  1833  vorgesehenen ­
  Prioritätsftisten  bleiben  vom  1.  August  1914
an  für  die  Dauer  der  Feindseligkeiten  und  bis  zu  den
späterhin  durch  Dekret  festzusetzenden  Terminen  in
Schwebe.
Die  Begünstigung  dieser  Unterbrechung  kann  nur
von  den  Unionsangehörigen  in  Anspruch  genommen
werden,  deren  Heimatstaat  die  nämliche  Begünstigung
den  Franzosen  oder  französischen  Schutzbefohlenen  gewährt ­
  hat  oder  gewähren  wird.
Art.  8.  Untertanen  des  Deutschen  Reiches  oder
Österreich-Ungarns  können,  sei  es  auf  Grund  ihrer  Abstammung ­
  oder  ihrer  Familienbande,  sei  es  auf  Grund
der  Dienste,  die  sie  Frankreich  geleistet  haben,  von  der
Anwendung  der  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes ­
  befreit  werden.
Ein  Dekret  hat  die  Bedingungen  dieser  Befreiung
festzustellen,  die  in  einer  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft ­
  zu  erlassenden  Verfügung  des  Zivilgerichtes  auszusprechen ­
  sein  wird.
Art.  9.  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  sind
auf  Algier  sowie  auf  die  Kolonien  von  Reunion,
Guadeloupe  und  Martinique  anwendbar.
Bestimmungen  in  Ansehung  der  übrigen  Kolonien
und  der  Schutzgebiete  werden  durch  besondere  Dekrete
erlassen  werden.
Zum  voranstehenden  Gesetze  bemerkt  das  Internationale ­
  Bureau  für  gewerbliches  Eigentum  in  Bern,
daß  die  Auslegung  der  Gesetze  in  Frankreich  ausschließlich ­
  den  Gerichten  zustehe,  die  insbesondere  zu  beurteilen ­
  haben  werden,  ob  gegebenen  Falles  die  in
Act.  5  aufgestellte  Bedingung  der  Gegenseitigkeit  in
den  Auslandsstaaten  erfüllt  sei  und  ob  den  Angehörigen ­
  dieser  Staaten  die  Bestimmungen  des  Dekretes
vom  14.  August  1914  zustatten  kommen  können.  Aus
den  ausdrücklichen  Erklärungen,  die  im  Laufe  der  Beratung ­
  des  Gesetzes  in  der  Senatssitzung  vom  14.  Mai
1915  abgegeben  wurden,  gehe  jedoch  hervor,  daß  das
Gesetz  keine  rückwirkende  Kraft  habe  und  daß  die  Anwendbarkeit ­
  des  oben  angeführten  Dekretes  gegebenen
Falles  erst  nach  der  Kundmachung  des  besagten  Gesetzes ­
  aufzuhören  haben  würde.
Was  die  im  Art.  7  des  Gesetzes  vorgesehene
Unterbrechung  der  Prioritätsfristen  anbelangt,  sei  bestimmt, ­
  daß  die  Begünstigung  dieser  Unterbrechungen
nur  von  den  Unionsangehörigen  in  Anspruch  genommen
werden  könne,  deren  Heimatstaat  dieselbe  Begünstigung
den  Franzosen  oder  den  französischen  Schutzbefohlenen
            
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