Object: Die Nationalökonomie in Frankreich

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Die gegenwärtige Lage der liberalen Schule 
kann man aber nicht zurückhaltend genug sein, denn Haupt 
sache bleibt immer die Freiheit des Wirtschaftslebens. Eine 
internationale Regelung der Arbeiterschutzgesetzgebung ist nach 
Colson nicht durchführbar. Den kollektiven Arbeitsvertrag 
bezeichnet er als eine Vergewaltigung der Minoritäten und der 
persönlichen Freiheit. Als Form, Übereinkünfte zwischen Arbeit 
gebern und Arbeitern abzuschließen, hat er einen gewissen 
Nutzen, doch darf er nie eine gesetzliche Sanktion erhalten. 
Die Gewerkschaften haben den Nachteil, eine natürliche Ten 
denz zur Monopolisierung der Arbeit zu haben. Ob es ihnen zu 
verdanken ist, daß die Arbeitslöhne immer mehr steigen, ist 
fraglich. Denn die Löhne der landwirtschaftlichen Arbeiter und 
der Dienstboten, die keine Organisationen besitzen, sind in dem 
selben Verhältnis gestiegen, wie die industriellen Löhne. Das 
Assoziationsrecht der Arbeiter ist jedoch ein natürliches, un 
antastbares Recht. Unberechtigt wäre dagegen der Gewerk 
schaftszwang. Das Recht der Arbeiter zu striken, erkennt 
Colson an, doch ist er skeptisch bezüglich der Wirksamkeit 
von Arbeiterausständen. Das Zwangseinigungsverfahren verurteilt 
er scharf, berührt aber die Zustände auf New-Zealand nur ober 
flächlich. Dem sozialen Versicherungswesen gegenüber ist Col- 
son nicht minder antiinterventionistisch. Als Form für die 
Krankenversicherung empfiehlt er die auf Gegenseitigkeit be 
ruhenden Kassen. Anstatt zwangsweiser Altersversicherung soll 
man es den Einzelnen frei lassen, selbst zu bestimmen, wie und 
wo sie ihre Ersparnisse anlegen wollen. Die Unfallversicherung 
ist wesentlich eine Versicherung der Arbeitgeber, denn sie tragen 
das berufliche Risiko und folglich die Verantwortung für 
Arbeitsunfälle. Der Arbeitgeber aber kann entweder das Risiko 
selbst tragen oder sich bei einer Privatgesellschaft versichern. 
Die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit darf in keinem Falle 
vom Staate übernommen werden ; denn das würde eine fürchter 
liche Wahlkorruption nach sich ziehen. Der einzige Versiche 
rungszweig, für den sich eine staatliche Versicherung recht- 
fertigen ließe, ist die Versicherung gegen frühzeitigen Tod. 
Aber auch hier könnte durch eine entsprechende Ausgestaltung 
des öffentlichen Unterstützungswesens für die Hinterbliebenen 
gesorgt werden. Für die verschiedensten Versicherungszweige 
ist jedenfalls die Einrichtung von Betriebskassen seitens der
	        
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