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Die gegenwärtige Lage der liberalen Schule
kann man aber nicht zurückhaltend genug sein, denn Haupt
sache bleibt immer die Freiheit des Wirtschaftslebens. Eine
internationale Regelung der Arbeiterschutzgesetzgebung ist nach
Colson nicht durchführbar. Den kollektiven Arbeitsvertrag
bezeichnet er als eine Vergewaltigung der Minoritäten und der
persönlichen Freiheit. Als Form, Übereinkünfte zwischen Arbeit
gebern und Arbeitern abzuschließen, hat er einen gewissen
Nutzen, doch darf er nie eine gesetzliche Sanktion erhalten.
Die Gewerkschaften haben den Nachteil, eine natürliche Ten
denz zur Monopolisierung der Arbeit zu haben. Ob es ihnen zu
verdanken ist, daß die Arbeitslöhne immer mehr steigen, ist
fraglich. Denn die Löhne der landwirtschaftlichen Arbeiter und
der Dienstboten, die keine Organisationen besitzen, sind in dem
selben Verhältnis gestiegen, wie die industriellen Löhne. Das
Assoziationsrecht der Arbeiter ist jedoch ein natürliches, un
antastbares Recht. Unberechtigt wäre dagegen der Gewerk
schaftszwang. Das Recht der Arbeiter zu striken, erkennt
Colson an, doch ist er skeptisch bezüglich der Wirksamkeit
von Arbeiterausständen. Das Zwangseinigungsverfahren verurteilt
er scharf, berührt aber die Zustände auf New-Zealand nur ober
flächlich. Dem sozialen Versicherungswesen gegenüber ist Col-
son nicht minder antiinterventionistisch. Als Form für die
Krankenversicherung empfiehlt er die auf Gegenseitigkeit be
ruhenden Kassen. Anstatt zwangsweiser Altersversicherung soll
man es den Einzelnen frei lassen, selbst zu bestimmen, wie und
wo sie ihre Ersparnisse anlegen wollen. Die Unfallversicherung
ist wesentlich eine Versicherung der Arbeitgeber, denn sie tragen
das berufliche Risiko und folglich die Verantwortung für
Arbeitsunfälle. Der Arbeitgeber aber kann entweder das Risiko
selbst tragen oder sich bei einer Privatgesellschaft versichern.
Die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit darf in keinem Falle
vom Staate übernommen werden ; denn das würde eine fürchter
liche Wahlkorruption nach sich ziehen. Der einzige Versiche
rungszweig, für den sich eine staatliche Versicherung recht-
fertigen ließe, ist die Versicherung gegen frühzeitigen Tod.
Aber auch hier könnte durch eine entsprechende Ausgestaltung
des öffentlichen Unterstützungswesens für die Hinterbliebenen
gesorgt werden. Für die verschiedensten Versicherungszweige
ist jedenfalls die Einrichtung von Betriebskassen seitens der