Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Das einseitige Kriegsversohukion und seine wirtschaftlichen Folgen. 167 
Eintritte des Kriegszustandes zwischen der betreffenden Macht und 
Deutschland bzw. Österreich bis zum Beginne der Wirksamkeit des 
Friedensvertrages (D Art. 303, Ö Art. 255). Die im folgenden ange 
führten Fristen beginnen durchwegs von dem letzteren Zeitpunkt 
an zu laufen. 
2. Das einseitige Kriegsverschulden und seine wirtschaftlichen 
Folgen. 
Obwohl auch die Friedensschlüsse von Brest-Litowsk und Bukarest 
sich auf den Machtspruch der militärischen Waffen zugunsten der Mittel 
mächte stützten, wurde der Wirtschaftskrieg wegen seiner völkerrecht 
lichen Unzulässigkeit in einer für beide Teile gleichen Weise, d. h. unter 
wechselseitiger Anerkennung der Pflicht des Gegners zur Wieder 
einsetzung und zum Schadenersatz als beendet erklärt. 
Auch die Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain wollen 
nicht als Machtsprüche der siegreichen AAM erscheinen. Die Kriegs 
beendigung soll wie die Kriegführung einen Recht spruch darstellen. 
Die Lasten der Friedeusbedingungen für die unterlegenen Mächte werden 
als eine Rechtsfolge des durch den Angriff Deutschlands und Öster 
reich-Ungarns aufgezwungenen Krieges hingestellt (D Art. 231, 
Ö Art. 177). Krieg und Frieden erscheinen im Lichte dieser Verträge 
als eine Art Strafverfahren der AAM, das sich gegen Deutsch 
land und Österreich als Urheber der Kriegsschäden richtet. Weil 
es aber den AAM an einem völkerrechtlichen Titel zu einem Richter 
spruche mangelt, wird das von einer Kriegspartei ohne Garantien 
für die Unparteilichkeit gefällte Urteil durch den Friedensvertrag 
zur Anerkennung durch den Gegner gebracht. Den Staaten 
und kraft der demokratischen Regierungsform auch den Völkern Deutsch 
lands und Österreichs und ihrer Verbündeten wird die Verant 
wortlichkeit für den Krieg aufgebürdet. Die AAM „erklären" 
sie; Deutschland und Österreich „anerkennen“ sie (D Art. 231, 
Ö Art. 177). Derart soll der Friedensschluß aus einem Machtspruche zu 
einem Urteil über die Sachfälligkeit kraft Anerkenntnisses 
in einem Rechtsstreite umgewandelt werden. Dieser endet, soweit 
es die unterlegenen Staaten angeht, mit ihrer Solidarhaftung für 
die Wiedergutmachung aller Schäden, die der Zivilbevölkerung der AAM 
und ihrem Eigentume durch den Angriff zu Lande, zur See und in der 
Luft zugefügt wurden (D Art. 232, ö Art. 178). 
Hierbei unterläuft noch die Sonderbarkeit, daß das Urteil in dem 
angeblichen Rechtsverfahren sich nicht gegen alle Parteien des Streit 
beginnes richtet. Da Österreich-Ungarn nicht mehr besteht und an seine 
■Stelle die auf dem Boden der Monarchie entstandenen National-
	        
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