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5. Freie Holzabgabe an die Arbeiter und Arbeiterinnen.
a> Ständige Forstarbeiter, auch die alten nicht mehr vollkräftigen mit eigenem
Herd erhalten 5'm Knüppel, hart, 15 m Reiser !, hart, oder 8 m Knüppel,
weich, 20 m Reiser I, weich, evtl, teils hart, teils weich.
b) Vollkräftige Holzhauer, welche wenigstens acht Wochen gearbeitet haben, er
halten für die Woche 1 m Reiser I, hart, oder lh< m Reiser I, weich,
jedoch nicht mehr als 16 m Reiser I, hart, oder 20 in Reiser I, weich.
c) Kultnrarbeiter. Männer und Arbeiterinnen erhalten für die Woche 1 m
Reiser I, hart oder weich, nach Vorrat bis 4 m. Das Mitnehmen von Holz
am Feierabend bleibt streng verboten. Die Abgabe von Zackholz (Fudder-
holz) fällt fort. Die Hälfte des Reiserholzes wird in der Zeit vom Januar
bis Februar geliefert.
6. Tagelohn. Für vollkräftige Männer pro Stunde 1,50 Mt., für alte
Männer pro Stunde 1 Mk., für Frauen pro Stunde 0,75 Mk., jugendliche
Arbeiter im Alter von 14, 15, IE Jahren pry Stunde 0,75 Mk., im Alter
von 17, 18—20 Jahren pro Stunde 1 Mk. Für jüngere Arbeitskräfte pro
Tag 2,50 Mk.
'Der Arbeiterausschuß soll im Zweifelsfalle in Gemeinschaft mit der Forst
verwaltung darüber entscheiden, ob jugendliche Arbeiter unter 20 Jahren als
vollkräftig anzusehen sind. Sind sie vollkräftig, so soll auch der Lohnsatz für
vollkräftige Arbeiter gezahlt werden. Auf gleiche Weise ist zu entscheiden, ob
Leute als alte Männer anzusehen sind,
7. Ferien. Vollwertige Arbeiter und alte ständige Forstarbeiter, die
mindestens zwei volle Jahre in der Forst tätig waren, erhalten drei Tage
Urlaub pro Jahr, bei fünfjähriger Tätigkeit sechs Tage. Hat die Forstver
waltung zum Sommer keine Arbeit, so daß der Arbeiter sich anderweitig Arbeit
suchen muß, oder von der Forstverwaltung andere angewiesen wird, gilt dies
ebenso wie Krankheit nicht als Unterbrechung der Forstarbeit. Die Ferientage
kann der Arbeiter sich im darauffolgenden Jahr beliebig verteilen, muß aber
bei seinem Förster vorher Meldung machen.
In die Kulturzeit dürfen Ferientage nicht fallen. Die Ferientage werden
in Tagelohn gezahlt.
8. Arbeiter in staatlicher Wohnung erhalten den gleichen Lohn wie
der freie Forstarbeiter. Für Wohnung, Acker- und Wiesenland hat er die
von der dazu eingesetzten Kommission angesetzten Sätze zu bezahlen. Diese
Sätze werden den Arbeitern schriftlich von der Forstverwaltung mitgeteilt.
9. K u l t u r a r b e i t. Akkord bei Kulturarbeiten wird von Fall zu Fall verein
bart. Sonstige Akkordlöhne werden laut des anliegenden Haulohntarifs gezahlt.
10. Alte Leute, die langjährig in der Forst tätig waren und zum
Holzhauen nicht mehr rüstig genug sind, sollen nach Möglichkeit in Tagelohn
beschäftigt werden.
11. Lohnabschlagzahlung. Für Stücklohn wird neben dem Geld
betrag auch die in Frage kommende Holzmenge benannt. Der Betrag, der
einbehalten wird, darf am Ende des halben Jahres 20 Mk. nicht übersteigen.
12. Arbeiter ans schuß. In jeder Oberförsterei besteht ein Arbeiteraus
schuß, der aus der Mitte der Arbeiter laut der zustehenden Verordnung ge
wählt ist. Streitfälle, die zwischen den Arbeiterausschüssen und der Forstver
waltung nicht entschieden werden können-, sind an den Schlichtungsausschuß
nach Neustrelitz weiterzugeben.
Dem Schlichtungsausschuß werden Vorschläge für umständige Vertreter aus
Forstarbeiterkreisen seitens der Gauleitung gemacht.