Full text : Der Wald und seine Arbeiter

66

schriftsmäßig  aufgearbeitet,  zu  den  bisherigen  Bedingungen  gegen  Bezahlung
weiter  geliefert  (siehe  Anhang).  Auf  sonstige  Gewährung  von  Naturalien,
Ackerland,  Wiesen-  oder  Weidennutzung  bleibt  der  Abschluß  dieses  Tarifvertrages ­
  ohne  Einfluß.  Grundsätzlich  findet  solche  Gewährung  nur  gegen  ortsüblichen ­
  Entgelt  statt.
Berlin,  den  20.  September  1919.
Für  die  Forstverwaltuug  des  Preußischen  Ministeriums
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten,
gez.  Braun.
Für  den  Deutschen  Landarbeiter-Verband,
gez.  Wilhelm  Vernier.
Für  den  Zentralverband  der  Forst-,  Land-  und  Weinbergsarbeiter  Deutschlands.
gez.  K.  Meyer.
Anhang.
Dienstanweisung  für  die  preußischen  Staatsförster,
vom  7.  Juli  1919.
Waldarbeiter.
Die  in  der  Staatsforstverwaltung  beschäftigten  Arbeiter  (Arbeiter  und
Arbeiterinnen)  zerfallen  in  ständige,  regelmäßig  beschäftigte  und  vorübergehend
beschäftigte  Arbeiter.  Ständige  Waldarbeiter  sind  solche,  die  auf  Erfordern
der  Staatsforstverwaltung  zu  jeder  gewünschten  Zeit  zu  allen  vorkommenden
Arbeiten  zur  Verfügung  stehen;  als  regelmäßig  beschäftigt  gelten  die  Arbeiter,
die  regelmäßig  und  mehrere  Jahre  hintereinander  mindestens  60  Tage  in
jedem  Jahre  bei  der  Staatsforstverwaltung  arbeiten.  Ständige  Arbeiter,  die
das  21.  Lebensjahr  vollendet  haben,  mindestens  drei  Jahre  in  ununterbrochener
Folge  im  Betriebe  der  Staatsforstverwaltung  beschäftigt  gewesen  sind,  in  jedem
dieser  drei  Jahre  mindestens  an  200  Tagen  Forstarbeit  verrichtet  und  dabei  im
/  Betriebe  der  Staatsforstverwaltung  einen  jährlichen  Gesamtverdienst  erreichthaben,
der  drei  Viertel  des  vom  Oberversicherungsamt  festgesetzten  durchschnittlichen
Iahresarbeitsverdienstes  für  land-  und  forstwirtschaftliche  Arbeiter  über  21  Jahre
überschreitet,  gelten  als  Facharbeiter.
8  37.
1.  Den  ständigen  und  den  regelmäßig  beschäftigten  Waldarbeitern  kann
von  den.Oberförstern  für  den  eigenen  Wirtschaftsbedarf  Nutz-  und  Schirrholz
freihändig  gegen  Bezahlung  des  Taxpreises  und  eines  Zuschlages  von  10  Prozent
bis  zum  Gesamtbeträge  von  30  Mk.  im  Laufe  eines  Wirtschaftsjahres  für
jeden  Hausstand  verabfolgt  werden.
2.  Ferner  kann  ihnen  Brennholz  für  die  eigene  Wirtschaft  gegen  Bezahlung
des  Taxpreises  freihändig  abgegeben  werden,  und  zwar  für  jeden  Haushalt
jährlich  bis  6  rm  weiches  oder  4  rm  hartes  Knüppelholz  sowie  bis  20  rm
Reiserholz,  ausgenommen  Reiserholz  1.  Klasse.  Der  Weiterverkauf  dieses
Holzes  ist  verboten.
3.  Außerdem  können  alle  Waldarbeiter  das  Holz  zu  Keilen,  Aexten,  Sägen
und  sonstigen  Arbeitsgeräten  freihändig  zur  Taxe  erhalten.
4.  Holz  eigenmächtig  aus  dem  Walde  mitzunehmen,  ist  verboten.  Auch  die
Mitnahme  von  sogenanntem  Feierabendholz  ist  nicht  erlaubt.
8  42.
H  a  u  m  e  i  st  e  r.
1.  Für  jede  Försterei  wird  vom  Oberförster  mi  Benehmen  mit  dem  Förster
ein  Haumeister  (Oberholzhauer,  Vorarbeiter)  bestimmt,  der  außer  seinem
Arbeitsverdienst  für  die  in  dieser  Dienstanweisung  bestimmten  Arbeiten  beim
Holzeinschlag  eine  Vergütung  von  3  Prozent,  bei  den  anderen  Perdingarbeiten
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.