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Finanzkommission des Reichstags bei ihren Beschlüssen
erwarteten „Ertrages im Beharrungszustande" zu beseitigen.
Die Finanzkommission (vgl. Nr. 994 der Reichstagsdrucksachen
I. Session 1907/09) hat der Berechnung des
Zukünftigen Ertrages hinsichtlich seines wichtigsten Bestandteiles
„Zoll für unbearbeitete ausländische Tabakblätter"
(Rohtabak) weder — wie es von der einen Seite
gewünscht wurde — die Einfuhr der Jahre 1903/4 noch
— wie es von der andern Seite gewünscht wurde —
die Einfuhr der Jahre 1904/07 zu Grunde gelegt, sondern
hat in ihrer Mehrheit immer daran festgehalten,
daß lediglich die 6 Jahre 1903/07 mit einer durchschnittlichen
Einfuhrmenge von rund 660 000 dz als für den
BeharrungsZustand maßgebend anzusehen seien; hierbei
setzte sie den mutmaßlichen Wert von 660000 dz mit
106 Millionen Mark (rund 160 Mark für den Doppelzentner)
an.
Erst zum Schlüsse der Beratungen fand sich die Mehrheit
in dem Willen zusammen, den der Zigarettenfabrikation
dienenden Rohtabak dem Wertzölle zu entziehen
und an seiner Statt — in Ausbildung des für diese Industrie
bereits bestehenden Steuersystems — die Vanderolensteuersätze
für Zigaretten zu erhöhen. Entsprechend
einer Schätzung der Einfuhr von Zigarettenrohtabak
auf ca. 60000 dz*) war somit die ursprünglich auf ins-*)
Tatsächlich betrug sie, wie damals noch nicht festzustellen war,
entsprechend der Einfuhrmeuge von 80000 dz im Rechnungsjahre 1910: