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die Zulänglichkeit von Wertanmeldungen war so unter
den überragenden Einfluß Sachverständiger (Prüfungs
amt) gestellt. Das Ankaufsrecht des Reiches, indem es
erst nach einer Unzulänglichkeitserklärung der Wert
anmeldung durch das Prüfungsamt ausübbar wurde,
verlor nun seine Bedeutung für den loyalen Handel
und büßte dennoch nichts von seiner von jeher an
erkannten Wirksamkeit als Sicherungsmittel gegen un
richtige Wertanmeldungen ein.
Das dritte Mittel, um die richtige Ausstellung der
Rechnung zu sichern, brachte der Antrag 14, indem er
die konsularische Beglaubigung für die Rechnungen
solcher Verkäufer einführte, die im Auslande (politi
sches Ausland) ansässig sind. Hier, wo die Anwendung
unserer Strafbestimmungen ausscheidet, mußte anders als
gegenüber inländischen Verkäufern verfahren werden. Man
mußte sich darauf beschränken, die Sicherung gegen un
richtige Rechnungsausstellungen ganz auf das Gebiet der
rein geschäftlichen Interessen des Verkäufers zu verlegen.
Dies geschah in wirksamer Weise. Denn, während bei von
inländischen Händlern gekauftem Tabak die Beibringung
einer Rechnung als Vorbedingung für den Ausschluß einer
zollamtlichen Erhöhung des angemeldeten Wertes genügt,
sah der Antrag 14 gegenüber ausländischen Händlern
die Erhöhung*) bereits für den Fall vor, daß die
*) Nach dem Antrage 14 sollte sich der zollzuschlagspflichtige
Wert um 100 % erhöhen, Gesetzentwurf und Gesetz verringerten den
Satz auf 50°/,.