Full text: Zur Wertzollfrage

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die Zulänglichkeit von Wertanmeldungen war so unter 
den überragenden Einfluß Sachverständiger (Prüfungs 
amt) gestellt. Das Ankaufsrecht des Reiches, indem es 
erst nach einer Unzulänglichkeitserklärung der Wert 
anmeldung durch das Prüfungsamt ausübbar wurde, 
verlor nun seine Bedeutung für den loyalen Handel 
und büßte dennoch nichts von seiner von jeher an 
erkannten Wirksamkeit als Sicherungsmittel gegen un 
richtige Wertanmeldungen ein. 
Das dritte Mittel, um die richtige Ausstellung der 
Rechnung zu sichern, brachte der Antrag 14, indem er 
die konsularische Beglaubigung für die Rechnungen 
solcher Verkäufer einführte, die im Auslande (politi 
sches Ausland) ansässig sind. Hier, wo die Anwendung 
unserer Strafbestimmungen ausscheidet, mußte anders als 
gegenüber inländischen Verkäufern verfahren werden. Man 
mußte sich darauf beschränken, die Sicherung gegen un 
richtige Rechnungsausstellungen ganz auf das Gebiet der 
rein geschäftlichen Interessen des Verkäufers zu verlegen. 
Dies geschah in wirksamer Weise. Denn, während bei von 
inländischen Händlern gekauftem Tabak die Beibringung 
einer Rechnung als Vorbedingung für den Ausschluß einer 
zollamtlichen Erhöhung des angemeldeten Wertes genügt, 
sah der Antrag 14 gegenüber ausländischen Händlern 
die Erhöhung*) bereits für den Fall vor, daß die 
*) Nach dem Antrage 14 sollte sich der zollzuschlagspflichtige 
Wert um 100 % erhöhen, Gesetzentwurf und Gesetz verringerten den 
Satz auf 50°/,.
	        
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