Full text : Zur Wertzollfrage

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die  Zulänglichkeit  von  Wertanmeldungen  war  so  unter
den  überragenden  Einfluß  Sachverständiger  (Prüfungsamt) ­
  gestellt.  Das  Ankaufsrecht  des  Reiches,  indem  es
erst  nach  einer  Unzulänglichkeitserklärung  der  Wertanmeldung ­
  durch  das  Prüfungsamt  ausübbar  wurde,
verlor  nun  seine  Bedeutung  für  den  loyalen  Handel
und  büßte  dennoch  nichts  von  seiner  von  jeher  anerkannten ­
  Wirksamkeit  als  Sicherungsmittel  gegen  unrichtige ­
  Wertanmeldungen  ein.
Das  dritte  Mittel,  um  die  richtige  Ausstellung  der
Rechnung  zu  sichern,  brachte  der  Antrag  14,  indem  er
die  konsularische  Beglaubigung  für  die  Rechnungen
solcher  Verkäufer  einführte,  die  im  Auslande  (politisches ­
  Ausland)  ansässig  sind.  Hier,  wo  die  Anwendung
unserer  Strafbestimmungen  ausscheidet,  mußte  anders  als
gegenüber  inländischen  Verkäufern  verfahren  werden.  Man
mußte  sich  darauf  beschränken,  die  Sicherung  gegen  unrichtige ­
  Rechnungsausstellungen  ganz  auf  das  Gebiet  der
rein  geschäftlichen  Interessen  des  Verkäufers  zu  verlegen.
Dies  geschah  in  wirksamer  Weise.  Denn,  während  bei  von
inländischen  Händlern  gekauftem  Tabak  die  Beibringung
einer  Rechnung  als  Vorbedingung  für  den  Ausschluß  einer
zollamtlichen  Erhöhung  des  angemeldeten  Wertes  genügt,
sah  der  Antrag  14  gegenüber  ausländischen  Händlern
die  Erhöhung*)  bereits  für  den  Fall  vor,  daß  die
*)  Nach  dem  Antrage  14  sollte  sich  der  zollzuschlagspflichtige
Wert  um  100  %  erhöhen,  Gesetzentwurf  und  Gesetz  verringerten  den
Satz  auf  50°/,.
            
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