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der Tabakindustrie niemals bekämpfte Schärfe der Strafvorschriften
die Standfestigkeit des Wertzollbaus wesentlich
gewonnen hat.
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Von technischem und wirtschaftlichem Allgemeininteresse
könnte es noch sein, des Näheren auf zwei Erweiterungen
einzugehen, die der Gesetzentwurf vor seiner schließlichen
Annahme erfuhr. Die eine war die dem Bundesrat
erteilte Befugnis, für die „Abgabe von Tabak in kleinen
Mengen" Ausnahmen von der allgemeinen Regel zuzulassen,
nach welcher die Feststellung des Zollzuschlages
(Wertzolles) erst beim Übergange des Tabaks in die Hände
des Verarbeiters erfolgen sollte. Die andere Erweiterung
war die Anwendung der Wertverzollung auch auf ausländische
Zigarren.
Die erste der beiden Erweiterungen lag im Interesse
des Kleingewerbes. Indem nämlich der vom Verarbeiter
dem Verkäufer zu zahlende Preis die Grundlage der
Wertermittelung bildet, indem es dadurch geboten war,
die Zollzuschlagsfeststellung auf den Zeitpunkt zu verlegen,
zu welchem das Zollgut in die Hände des Verarbeiters
übergeht, war damit die Notwendigkeit gegeben,
das Zollgut nicht ohne vorangegangenen Verkauf an
einen Verarbeiter in den freien Verkehr treten zu lassen.
Indessen gehörte es vielfach zu den Gewohnheiten der
Kleingewerbetreibenden, den von ihnen benötigten Rohstoff
nur in kleinen, nur dem Vedarfe mehrerer Tage