Full text : Zur Wertzollfrage

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der  Tabakindustrie  niemals  bekämpfte  Schärfe  der  Strafvorschriften ­
  die  Standfestigkeit  des  Wertzollbaus  wesentlich ­
  gewonnen  hat.
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Von  technischem  und  wirtschaftlichem  Allgemeininteresse ­
  könnte  es  noch  sein,  des  Näheren  auf  zwei  Erweiterungen ­
  einzugehen,  die  der  Gesetzentwurf  vor  seiner  schließlichen
  Annahme  erfuhr.  Die  eine  war  die  dem  Bundesrat
erteilte  Befugnis,  für  die  „Abgabe  von  Tabak  in  kleinen
Mengen"  Ausnahmen  von  der  allgemeinen  Regel  zuzulassen, ­
  nach  welcher  die  Feststellung  des  Zollzuschlages
(Wertzolles)  erst  beim  Übergange  des  Tabaks  in  die  Hände
des  Verarbeiters  erfolgen  sollte.  Die  andere  Erweiterung
war  die  Anwendung  der  Wertverzollung  auch  auf  ausländische ­
  Zigarren.
Die  erste  der  beiden  Erweiterungen  lag  im  Interesse
des  Kleingewerbes.  Indem  nämlich  der  vom  Verarbeiter
dem  Verkäufer  zu  zahlende  Preis  die  Grundlage  der
Wertermittelung  bildet,  indem  es  dadurch  geboten  war,
die  Zollzuschlagsfeststellung  auf  den  Zeitpunkt  zu  verlegen, ­
  zu  welchem  das  Zollgut  in  die  Hände  des  Verarbeiters ­
  übergeht,  war  damit  die  Notwendigkeit  gegeben,
das  Zollgut  nicht  ohne  vorangegangenen  Verkauf  an
einen  Verarbeiter  in  den  freien  Verkehr  treten  zu  lassen.
Indessen  gehörte  es  vielfach  zu  den  Gewohnheiten  der
Kleingewerbetreibenden,  den  von  ihnen  benötigten  Rohstoff ­
  nur  in  kleinen,  nur  dem  Vedarfe  mehrerer  Tage
            
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