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entsprechenden Mengen lediglich verzollt und zu einem
auch den Zoll mitenthaltenden Eesamtpreise zu kaufen.
Zu diesem Einkaufe besuchen sie vielfach ein verzolltes
Vorratslager ihres Händlers und suchen sich dort den
ihnen passenden Rohstoff zur alsbaldigen Mitnahme aus.
Um in diese Gewohnheit vieler Kleingewerbetreibenden
nicht störend einzugreifen und sie nicht vor die Notwen
digkeit eines Einkaufes vom unverzollten Lager ihrer
Händler zu stellen, war die vorerwähnte Befugnis des
Bundesrats erwünscht. Sie führte zu Ausführungsbe
stimmungen, nach welchen den inländischen Verkäufern
gestattet werden kann, Tabak auch ohne vorangegangenen
Verkauf an einen Verarbeiter zu verzollen, sofern die
Abgabe aus dem verzollten Vorrat unter Beobachtungen
der erforderlichen Vuchungsvorschriften und unter Ein
haltung der für den Verkauf an einen und denselben
Abnehmer vorgeschriebenen Mengenbegrenzung erfolgt.
Der der Verzollung zu Grunde zu legende Wert ist in
diesem Falle, also in dem Falle der Verzollung eines zum
Weiterverkauf „in kleinen Mengen" bestimmten Vorrats,
der vom Verkäufer gezahlte Preis unter Zuschlag von
fünf vom Hundert des Preises.
Die technische Allgemeinbedeutung der hier an
gewendeten Art der Wertermittelung liegt darin, daß
hier, wo es nicht des Hinzutritts eines Verarbeiters,
also wo es nicht zweier Kontrahenten im Sinne der
Eesetzesmotive zur etwaigen Durchführung einer Defraude
bedarf, die Bücher und Schriftstücke des inländischen