54
Verkäufers allein als ausreichende Unterlagen
für die Nachprüfung seiner Wertanmeldung zur Vorrats-Verzollung
in Erscheinung treten. Hiergegen bestanden
insofern keine erheblichen Bedenken, weil der Preis bei
einem Kaufe des inländischen Verkäufers von einem anderen
inländischen Verkäufer an Hand der Bücher auch des
letzteren durch die Zollbehörde etwaigenfalls nachgeprüft
werden kann; ist aber der Einkauf bei einem ausländischen
Händler erfolgt und gibt die Wertanmeldung der Zollbehörde
zu Zweifeln Anlatz, so braucht der inländische
Verkäufer auf etwaiges Verlangen des Hauptamtes
die Einholung der konsularischen Beglaubigung, die
an sich blotz für an Verarbeiter erteilte Rechnungen
vorgeschrieben ist, nur nachträglich zu besorgen, um alle
Zweifel zu beseitigen.*) Da indessen unter Berücksichtigung
aller angeführten Umstände die Erteilung der Erlaubnis
zur Vorratsverzollung ein höheres Matz von
Vertrauen als im Regelfälle voraussetzt, ist es bei den
Beteiligten keinen Bedenken begegnet, daß die Ausführungsbestimmungen
die Hauptämter zu dieser Erlaubnis berechtigen,
nicht verpflichten.
Die wirtschaftliche Bedeutung der Art, in der sich
die Vorratsverzollung seitens des Verkäufers zwecks Abgabe
des Vorrates in „kleinen Mengen" vollzieht, liegt
*) Die Beibringung der konsularischen Beglaubigung ausländischer
Rechnungen auch von inländischen Verkäufern, denen Vorratsverzollung
gestattet ist, grundsätzlich zu verlangen, hat sich bisher
nicht als erforderlich herausgestellt.