Full text : Zur Wertzollfrage

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Verkäufers  allein  als  ausreichende  Unterlagen
für  die  Nachprüfung  seiner  Wertanmeldung  zur  Vorrats-Verzollung
  in  Erscheinung  treten.  Hiergegen  bestanden
insofern  keine  erheblichen  Bedenken,  weil  der  Preis  bei
einem  Kaufe  des  inländischen  Verkäufers  von  einem  anderen
inländischen  Verkäufer  an  Hand  der  Bücher  auch  des
letzteren  durch  die  Zollbehörde  etwaigenfalls  nachgeprüft
werden  kann;  ist  aber  der  Einkauf  bei  einem  ausländischen
Händler  erfolgt  und  gibt  die  Wertanmeldung  der  Zollbehörde ­
  zu  Zweifeln  Anlatz,  so  braucht  der  inländische
Verkäufer  auf  etwaiges  Verlangen  des  Hauptamtes
die  Einholung  der  konsularischen  Beglaubigung,  die
an  sich  blotz  für  an  Verarbeiter  erteilte  Rechnungen
vorgeschrieben  ist,  nur  nachträglich  zu  besorgen,  um  alle
Zweifel  zu  beseitigen.*)  Da  indessen  unter  Berücksichtigung ­
  aller  angeführten  Umstände  die  Erteilung  der  Erlaubnis ­
  zur  Vorratsverzollung  ein  höheres  Matz  von
Vertrauen  als  im  Regelfälle  voraussetzt,  ist  es  bei  den
Beteiligten  keinen  Bedenken  begegnet,  daß  die  Ausführungsbestimmungen ­
  die  Hauptämter  zu  dieser  Erlaubnis  berechtigen, ­
  nicht  verpflichten.
Die  wirtschaftliche  Bedeutung  der  Art,  in  der  sich
die  Vorratsverzollung  seitens  des  Verkäufers  zwecks  Abgabe ­
  des  Vorrates  in  „kleinen  Mengen"  vollzieht,  liegt

*)  Die  Beibringung  der  konsularischen  Beglaubigung  ausländischer
Rechnungen  auch  von  inländischen  Verkäufern,  denen  Vorratsverzollung ­
  gestattet  ist,  grundsätzlich  zu  verlangen,  hat  sich  bisher
nicht  als  erforderlich  herausgestellt.
            
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