Full text : Zur Wertzollfrage

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über  die  Zulässigkeit  einer  Ausübung  des  Ankaufsrechtes
in  die  Hand  eines  unter  dem  überwiegenden  Einflüsse
Sachverständiger  stehenden  Kollegiums  gelegt  wird.
In  diesen  Hauptpunkten  nämlich  stimmen  die
Vorschriften  über  die  Wertverzollung  des  Fertigerzeugnisfes
  mit  denen  über  die  des  Rohstoffes  überein.  Doch
zeigen  die  ersteren  vor  Allem  darin  eine  bemerkenswerte ­
  Abweichung,  daß  sich  nach  ihnen  eine  Prüfung,  ob
der  Zollpflichtige  auch  zur  Verzollung  berechtigt  ist,  erübrigt. ­
  Aus  den  bisherigen  Ausführungen  ging  hervor,
daß  im  Regelfälle*)  der  Übertritt  des  Rohstoffs  in  den
freien  Verkehr  nur  erfolgen  kann,  wenn  der  Zollpflichtige
Verarbeiter  oder  ein  solcher  Verkäufer  ist,  der  die  Abgabe ­
  aus  dem  von  ihm  verzollten  Vorrat  auf  die  vorgeschriebenen ­
  kleinen  Mengen  beschränkt;  dadurch,  daß
für  die  Feststellung  des  zollzuschlagspflichtigen  Wertes
des  abzufertigenden  Rohstoffs  allein  derjenige  Preis  maßgebend ­
  ist,  den  er  bei  seiner  Verwendung  zu  einem  bestimmten ­
  wirtschaftlichen  Zwecke  hat,  konnte  nur  derjenige
verzollungsberechtigt  werden,  der  ihn  zu  diesem  Zwecke
verwendet,  also  der  Verarbeiter  oder  der  zur  Vorratsverzollung ­
  berechtigte  Verkäufer.  Nur  wer  sich  auf  Grund
seiner  Vetriebsanmeldung  als  solcher  (also  als  Verarbeiter
*)  Auf  die  Art  der  Verzollung  von  Mustern  nach  ihrem  Anbietungspreise ­
  (unter  Abschlag  von  25  vom  Hundert  desselben)  durch
die  sie  mitführenden  Angestellten,  Beauftragten  und  Agenten  der  Verkäufer ­
  oder  diese  selbst  braucht  hier  als  zu  tief  ins  Detail  gehend
und  grundsätzlicher  Bedeutung  entbehrend  nicht  eingegangen  zu
werden.
            
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