57
über die Zulässigkeit einer Ausübung des Ankaufsrechtes
in die Hand eines unter dem überwiegenden Einflüsse
Sachverständiger stehenden Kollegiums gelegt wird.
In diesen Hauptpunkten nämlich stimmen die
Vorschriften über die Wertverzollung des Fertigerzeugnisfes
mit denen über die des Rohstoffes überein. Doch
zeigen die ersteren vor Allem darin eine bemerkenswerte
Abweichung, daß sich nach ihnen eine Prüfung, ob
der Zollpflichtige auch zur Verzollung berechtigt ist, erübrigt.
Aus den bisherigen Ausführungen ging hervor,
daß im Regelfälle*) der Übertritt des Rohstoffs in den
freien Verkehr nur erfolgen kann, wenn der Zollpflichtige
Verarbeiter oder ein solcher Verkäufer ist, der die Abgabe
aus dem von ihm verzollten Vorrat auf die vorgeschriebenen
kleinen Mengen beschränkt; dadurch, daß
für die Feststellung des zollzuschlagspflichtigen Wertes
des abzufertigenden Rohstoffs allein derjenige Preis maßgebend
ist, den er bei seiner Verwendung zu einem bestimmten
wirtschaftlichen Zwecke hat, konnte nur derjenige
verzollungsberechtigt werden, der ihn zu diesem Zwecke
verwendet, also der Verarbeiter oder der zur Vorratsverzollung
berechtigte Verkäufer. Nur wer sich auf Grund
seiner Vetriebsanmeldung als solcher (also als Verarbeiter
*) Auf die Art der Verzollung von Mustern nach ihrem Anbietungspreise
(unter Abschlag von 25 vom Hundert desselben) durch
die sie mitführenden Angestellten, Beauftragten und Agenten der Verkäufer
oder diese selbst braucht hier als zu tief ins Detail gehend
und grundsätzlicher Bedeutung entbehrend nicht eingegangen zu
werden.