Contents: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtszustand. 
37 
ad 2. Verbot der ungebührlichen oder unbilligen Be- Das Verbot 
JOfzugung oder Benachtheiligung einzelner Personen oder ungebühr- 
Transporte. "eher oder 
p. unbilliger Be- 
Tiine, zum Theil auch ad 1. einschlagende, Vorfrage vorzugungen. 
ist die nach der Verpflichtung, alle angebotenen Transporte Verpflichtung 
^a/ainehmen und zu befördern. Im Zusammenhang mit der ¡“J^ídeTunTancr 
11 assung der Eisenbahn als freien Strasse wird es Ursprung- Transporte, 
ich nur als ein Recht, nicht als eine Pflicht für sie an 
besehen , selbst als Frachtführer aufzutreten, und zwar 
aiin ohne grössere als die gemeinrechtlichen Verpflichtungen 
jedes andern Frachtführers; Gesetz vom 8. Mai 1845, Ab 
schnitt 86 und 89. Hieraus folgte auch, dass sie, wie dieser, 
ein Beförderung von Personen und Sachen nicht allge- 
lein, sondern nur entsprechend ihrer eignen öftentlichen 
iihündigung verbunden war. Wie weit das Gebot, Bevor- 
^imuigen einzelner Personen und Transporte zu vermeiden, 
^ ude gebührende und . billigen Erleichterungen in An- 
à nie etc. der Transporte eintreten zu lassen, dies ändert, 
ist Betreff der feuergefährlichen Artikel 
durch Gesetz ausgesprochen, dass die Eisenbahnen nicht 
Verl verpflichtet sind ; in Bezug auf den Kohlen- 
sie ^ allgemein angenommen, dass sie erklären können, 
car dafür nicht gewöhnlicher Frachtführer, common 
p imd dass sie dann Kohlen nur für gewisse 
I besonders für Grubenbesitzer und für Inhaber von 
Empfangsstationen, sowie lediglich von 
zu bestimmten Orten, oder nur in vollen Zugladungen 
ist (p brauchen. Für andere Güter und für Personen 
re''t^^ vorgekommenen Streitfällen nicht ange- 
sacl ^ermuthen lässt, dass Annahmeverweigerungen ohne 
der beiechtigte Gründe nicht vorgekommen sind. In 
wie ^jürite hier die Sache de facto ungefähr eben so 
dass ^^^i^tschland de jure stehen. Bemerkenswerth ist, 
2111 Rechtfertigung der für den Kohlenverkehr ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.