Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtszustand.
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ad 2. Verbot der ungebührlichen oder unbilligen Be- Das Verbot
JOfzugung oder Benachtheiligung einzelner Personen oder ungebühr-
Transporte. "eher oder
p. unbilliger Be-
Tiine, zum Theil auch ad 1. einschlagende, Vorfrage vorzugungen.
ist die nach der Verpflichtung, alle angebotenen Transporte Verpflichtung
^a/ainehmen und zu befördern. Im Zusammenhang mit der ¡“J^ídeTunTancr
11 assung der Eisenbahn als freien Strasse wird es Ursprung- Transporte,
ich nur als ein Recht, nicht als eine Pflicht für sie an
besehen , selbst als Frachtführer aufzutreten, und zwar
aiin ohne grössere als die gemeinrechtlichen Verpflichtungen
jedes andern Frachtführers; Gesetz vom 8. Mai 1845, Ab
schnitt 86 und 89. Hieraus folgte auch, dass sie, wie dieser,
ein Beförderung von Personen und Sachen nicht allge-
lein, sondern nur entsprechend ihrer eignen öftentlichen
iihündigung verbunden war. Wie weit das Gebot, Bevor-
^imuigen einzelner Personen und Transporte zu vermeiden,
^ ude gebührende und . billigen Erleichterungen in An-
à nie etc. der Transporte eintreten zu lassen, dies ändert,
ist Betreff der feuergefährlichen Artikel
durch Gesetz ausgesprochen, dass die Eisenbahnen nicht
Verl verpflichtet sind ; in Bezug auf den Kohlen-
sie ^ allgemein angenommen, dass sie erklären können,
car dafür nicht gewöhnlicher Frachtführer, common
p imd dass sie dann Kohlen nur für gewisse
I besonders für Grubenbesitzer und für Inhaber von
Empfangsstationen, sowie lediglich von
zu bestimmten Orten, oder nur in vollen Zugladungen
ist (p brauchen. Für andere Güter und für Personen
re''t^^ vorgekommenen Streitfällen nicht ange-
sacl ^ermuthen lässt, dass Annahmeverweigerungen ohne
der beiechtigte Gründe nicht vorgekommen sind. In
wie ^jürite hier die Sache de facto ungefähr eben so
dass ^^^i^tschland de jure stehen. Bemerkenswerth ist,
2111 Rechtfertigung der für den Kohlenverkehr ge-