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vom Recht? Erfüllt sich da, was die um Savigny
und Eichhorn wollten? Nun, da sehen wir vor allem
natürlich die dogmatische Diskussion — das Produkt
des praktischen Bedürfnisses der Rechtsprechung —
sie hat immer bestanden und interessiert uns hier
nicht weiter. Daneben sehen wir die Einzelarbeit an
der Rechtsgeschichte im Sinn der historischen Schule.
Aber beherrscht und erschöpft sie das wissenschaftliche
Interesse, ist sie heute die Methode wissenschaftlicher
Arbeit? Im Gegenteil — mühsam verteidigt
sie sich gegen energische, zum Teil ganz unberechtigte
Angriffe, gegen den Vorwurf der Unfruchtbarkeit,
Gedankenarmut usw. Und das Interesse
des Tages gilt einem Wildbach von Produktionen,
die mit unglaublicher Schnelligkeit und Fülle hervorbrechen
und alle Gesichtspunkte und Wegweiser
dieses Gebietes in wenigen Jahren verschoben, alles
Denken und Streben reformiert haben — alle Aufmerksamkeit
gilt der lnteressenjurisprudenz, der soziologischen
Jurisprudenz, dem „lebenden Recht“,
der Rechtspsychologie und manchen praktischen Ausläufern
dieser Bewegungen, wie der „freien Rechtsfindung“.
Und so bunt und wirr alles das durcheinanderstürmt,
der Sinn, die Richtung aller dieser Bewegungen,
soweit sie rein wissenschaftlich sind, ist
leicht zu formulieren: Man will Vordringen zum Verständnis
des Rechtsphänomens aus dem Wesen der
Gesellschaft heraus einerseits und aus der Art und
Weise wie unser Denken und Fühlen arbeitet andrerseits:
Man will die Rechtswissenschaft, wenn ich so
sagen darf, soziologisieren und psychologisieren;