fullscreen : Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

Die  Organisation  des  britischen  Weltreichs.

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es  ist  nicht  eben  wahrscheinlich,  daß  die  Vertreter  der  jungen
Demokratien  sich  etwa  wegen  Lösung  britisch-irischer  Fragen  befehden ­
  würden  —,  so  würden  europäische  Angelgenheiten  unter
Umständen  nach  australischen  Gesichtspunkten  entschieden  werden.
Man  könnte  zwar  Bestimmungen  treffen,  daß  die  kolonialen  Vertretungen ­
  nur  bei  Reichsangelegenheiten  mitzuraten  hätten;  bei
örtlichen  Angelegenheiten  und  bei  Angelegenheiten  des  Vereinigten
Königreichs  dagegen  auszuscheiden  hätten.  Dann  ergäbe  sich  der  unmögliche ­
  Zustand,  daß  das  Ministerium  bei  Verhandlung  der  lokalen
bzw.  der  insularen  Angelegenheiten  eine  Mehrheit  besitzen  könnte,
bei  der  von  Reichsangelegenheiten  aber  nicht,  —  ein  Zustand,  der
undenkbar  wäre.
Einen  gangbareren  Weg  scheint  die  Entwicklung  zu  zeigen,  die
als  «allgemeine  Autonomie»  («Home  Rule  all  round»)  bezeichnet
wird  und  in  dem  irischen  Home  Rule-Entwurf  ihren  ersten  Erfolg
feiert.  Danach  sollen  irische  —  später  auch  schottische,  englische
und  walisische  —  Angelegenheiten  lokalen  Regierungen  übergeben
werden,  die  lokalen  Parlamenten  verantwortlich  sein  werden.  Es
ist  genau  festzustellen,  um  welche  Angelegenheiten  es  sich  dabei
handelt.  Dem  heutigen  Reichsparlament  verbleiben  die  gemeinsamen
britisch-irischen  Angelegenheiten,  die  kolonialen  Angelegenheiten
und  die  Reichsangelegenheiten.
Die  einzelnen  Lokalgebiete  (Irland,  England  usw.)  sind  heute  im
Reichsparlamente  vertreten.  Es  ist  nun  durchaus  möglich,  von  den
Aufgaben  dieses  Reichsparlaments  die  gemeinsamen  britisch-irischen
Angelegenheiten  abzutrennen  und  sie  einem  Sonderparlamente  zu
übertragen.  Es  wäre  dann  eine  Stufenfolge  von  Vertretungskörpern
und  diesen  verantwortlichen  Regierungen  vorhanden,  beginnend  mit
lokalen  Parlamenten,  ihnen  folgend  das  britisch-irische  Parlament,
dem  etwa  die  gleichen  Befugnisse  zustehen  würden  wie  heute  dem
kanadischen  und  dem  australischen  Parlament;  das  dritte  Glied
würde  ein  Reichsparlament  bilden,  dem  die  Erledigung  der  Reichsangelegenheiten ­
  einschließlich  der  Verwaltung  der  Kronkolonien  usw.
übertragen  sein  würde.
So  leicht  der  logische  Aufbau  dieser  verschiedenen  Vertretungen
erscheint,  so  schwierig  würde  ihr  Zusammenarbeiten  sich  gestalten.
Wenn  man  das  Reichsparlament  als  selbständige  Instanz  betrachtet,
die  die  Reichspolitik  und  die  ReRhsverwaltung  zu  führen  hat,  der
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